@BRHamburg
Sorry, aber da bin ich voll bei @AlterMann
„Der Verhandlungsstand eines Tarifvftags geht nur die Gewerkschaftsmitglieder etwas an.“
Das ist doch Unfug!
Das geht auch Betriebsräten, die dieses ja im Betrieb umsetzen, sowie auch Nichtmitgliedern etwas an, die hier ja möglichst aus ihrer Anspruchslosigkeit befreit werden sollten.
Gerade für einen BR ist es von besonderer Bedeutung, auch Nichtmitglieder hier einzubinden.
„Deshalb sollte auch die Gewerkschaft entscheiden was an Info rausgegeben wird.“
Wenn hier Infos rausgegeben werden, hat eine GW bereits entschieden. Was davon dann weitergegeben wird, entscheidet nicht mehr die GW, sondern der Herausgebende.
„Wer Informationen haben möchte kann bei seiner Gewerkschaft nachfragen.“
Auch wenn das formal rechtlich der erste Weg ist, so würde ich einem BR der mir dieses verweigert mein Vertrauen entziehen und bei div. Aktivitäten und zukünftigen Wahlen anders positionieren.
Auch wenn formal betrachtet ein BR mit Tarifverhandlungen nichts zu tun hat (Haustarif einmal ausgenommen) und sogar einer Friedenspflicht unterliegt (§74 Abs. 2 BetrVG), ist es in der Regel doch an der Tagesordnung und aus meiner Sicht auch zwingend, dass ein BR hierüber informiert.
Hier eine Aufgabentrennung zw. GW und BR vorzunehmen, ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, verträgt sich aber nicht mit den beiden obliegenden Zielen.
In § 2 Abs. 1 BetrVG ist ausdrücklich geregelt, dass ein BR seine Aufgaben "im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen GW" zu erfüllen hat. Dies hat unter "Beachtung der geltenden TV" zu erfolgen. Neben dem in Abs. 2 geregelten Zugangsrecht ist damit klargestellt, dass die enge Zusammenarbeit zwischen BR und GW notwendig ist, um die Belange der MA zu vertreten.
In Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG, dem grundgesetzlichen Koalitionsrecht, bedeutet dies, dass ein BR in allen Fragen, die ihn und die MA betreffen, die enge Zusammenarbeit mit der zuständigen GW suchen kann.
Daher kann zusätzlich zu den im BetrVG vorgesehenen quartalsmäßigen Betriebsversammlungen, der BR in jedem Kalenderhalbjahr eine außerordentliche Versammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint.
Die Zuspitzung einer Tarifrunde ev. verbunden mit einem Arbeitskampf und/oder dessen Auswirkungen stellen i.d.R. einen besonderen Grund dar, der einen BR dazu auch berechtigen würde.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BetrVG ist auch in Verbindung mit § 74 Abs. 3 BetrVG zu sehen und anzuwenden. Danach sind BRM, der JAV, usw. im Betrieb nicht in der Betätigung für ihre GW beschränkt.
Eine Einschränkung, dass die gewerkschaftliche Betätigung von MA nicht innerhalb der AZ erfolgen darf, wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG auch nicht vereinbar. Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 14.11.1995, Az.: 1 BvR 601/92.
Gerade hinsichtlich eines ev. Haustarifvertrages sollte es Ziel eines jeden BR sein, im Betrieb einen möglichst hohen Mitgliederstand zu erreichen. Daher würde eine ev. Begründung, dass Nichtmitglieder dieses ev. als nicht gewolltes zumüllen betrachten oder sich sonst wie gestört fühlten, auch nicht wirklich greifen.
Wer als BR meint, sich hier abgrenzen zu können und dieses auch praktiziert, sollte sich nicht Wundern, wenn das Ende seiner Tätigkeiten absehbar wird.