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Informationen zu Tarifverhandlungen

L
LieselotteBR
Jan 2018 bearbeitet

Wann sollte seitens des Betriebsrates eine Information zu Tarifverhandlungen erfolgen? Was kann man tun, wenn der Betriebsrat nicht informiert?

1.28008

Community-Antworten (8)

P
Pjöööng

07.05.2017 um 18:42 Uhr

Das ist nicht Aufgabe des Betriebsrates.

G
gironimo

07.05.2017 um 19:20 Uhr

Was tun, wenn der BR nicht informiert? Die Gewerkschaft fragen, die ja den Tarif aushandelt.

B
BRHamburg

07.05.2017 um 20:52 Uhr

Das ist Aufgabe der TarifKommission oder der Gewerkschaft.

A
AlterMann

07.05.2017 um 21:07 Uhr

Alles richtig. Trotzdem kann man den BR bitten, zu informieren. Das ist in vielen Betrieben so üblich. Der BR darf nicht agitieren, informieren darf er aber schon, z.B. durch die einfache Weitergabe der Gewerkschafts-Infos.

B
BRHamburg

07.05.2017 um 22:00 Uhr

Das seh ich anders AlterMann. Der Verhandlungsstand eines Tarifvftags geht nur die Gewerkschaftsmitglieder etwas an. Deshalb sollte auch die Gewerkschaft entscheiden was an Info rausgegeben wird. Wer Informationen haben möchte kann bei seiner Gewerkschaft nachfragen.

E
Ernsthaft

08.05.2017 um 10:55 Uhr

@BRHamburg Sorry, aber da bin ich voll bei @AlterMann

„Der Verhandlungsstand eines Tarifvftags geht nur die Gewerkschaftsmitglieder etwas an.“ Das ist doch Unfug!

Das geht auch Betriebsräten, die dieses ja im Betrieb umsetzen, sowie auch Nichtmitgliedern etwas an, die hier ja möglichst aus ihrer Anspruchslosigkeit befreit werden sollten. Gerade für einen BR ist es von besonderer Bedeutung, auch Nichtmitglieder hier einzubinden.

„Deshalb sollte auch die Gewerkschaft entscheiden was an Info rausgegeben wird.“ Wenn hier Infos rausgegeben werden, hat eine GW bereits entschieden. Was davon dann weitergegeben wird, entscheidet nicht mehr die GW, sondern der Herausgebende.

„Wer Informationen haben möchte kann bei seiner Gewerkschaft nachfragen.“ Auch wenn das formal rechtlich der erste Weg ist, so würde ich einem BR der mir dieses verweigert mein Vertrauen entziehen und bei div. Aktivitäten und zukünftigen Wahlen anders positionieren.

Auch wenn formal betrachtet ein BR mit Tarifverhandlungen nichts zu tun hat (Haustarif einmal ausgenommen) und sogar einer Friedenspflicht unterliegt (§74 Abs. 2 BetrVG), ist es in der Regel doch an der Tagesordnung und aus meiner Sicht auch zwingend, dass ein BR hierüber informiert. Hier eine Aufgabentrennung zw. GW und BR vorzunehmen, ist zwar rechtlich nicht zu beanstanden, verträgt sich aber nicht mit den beiden obliegenden Zielen.

In § 2 Abs. 1 BetrVG ist ausdrücklich geregelt, dass ein BR seine Aufgaben "im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen GW" zu erfüllen hat. Dies hat unter "Beachtung der geltenden TV" zu erfolgen. Neben dem in Abs. 2 geregelten Zugangsrecht ist damit klargestellt, dass die enge Zusammenarbeit zwischen BR und GW notwendig ist, um die Belange der MA zu vertreten.

In Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG, dem grundgesetzlichen Koalitionsrecht, bedeutet dies, dass ein BR in allen Fragen, die ihn und die MA betreffen, die enge Zusammenarbeit mit der zuständigen GW suchen kann. Daher kann zusätzlich zu den im BetrVG vorgesehenen quartalsmäßigen Betriebsversammlungen, der BR in jedem Kalenderhalbjahr eine außerordentliche Versammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint. Die Zuspitzung einer Tarifrunde ev. verbunden mit einem Arbeitskampf und/oder dessen Auswirkungen stellen i.d.R. einen besonderen Grund dar, der einen BR dazu auch berechtigen würde.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BetrVG ist auch in Verbindung mit § 74 Abs. 3 BetrVG zu sehen und anzuwenden. Danach sind BRM, der JAV, usw. im Betrieb nicht in der Betätigung für ihre GW beschränkt. Eine Einschränkung, dass die gewerkschaftliche Betätigung von MA nicht innerhalb der AZ erfolgen darf, wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG auch nicht vereinbar. Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 14.11.1995, Az.: 1 BvR 601/92.

Gerade hinsichtlich eines ev. Haustarifvertrages sollte es Ziel eines jeden BR sein, im Betrieb einen möglichst hohen Mitgliederstand zu erreichen. Daher würde eine ev. Begründung, dass Nichtmitglieder dieses ev. als nicht gewolltes zumüllen betrachten oder sich sonst wie gestört fühlten, auch nicht wirklich greifen.

Wer als BR meint, sich hier abgrenzen zu können und dieses auch praktiziert, sollte sich nicht Wundern, wenn das Ende seiner Tätigkeiten absehbar wird.

B
BRHamburg

09.05.2017 um 00:24 Uhr

@ Ernsthaft Ich finde es wirklich jedesmal erstaunlich wie viel arbeit du dir bei deinen Beiträge hier im Forum machst. Respekt! Es gibt bei diesem Thema nicht nur Richtig oder Falsch. Natürlich kann der BR die Info zu den Verhandlungen an alle Mitarbeiter geben und damit seinen Wählern. Nur ein Tarifvertrag ist rechtlich nunmal nur für Gewerkschaftsmitglieder ( Ausnahme Allgemeinenverbindlichkeit ) anwendbar. Nichtmitglieder haben kein Rechtsanspruch und deshalb aus meiner Sicht auch kein Anspruch auf den Stand der Verhandlung.

U
UliPK

09.05.2017 um 09:07 Uhr

Für mich als BR ist es egal und sollte es auch ob der MA in der GW ist oder nicht. Lege bei uns im BR-Büro alle Infos der Gewerkschaft aus, so wie der Gewerksschaftssekretär sie mir überläßt, Büro ist allen zugänglich und immer offen. Ich Informiere auch jeden MA der mich fragt wie der Stand der Dinge ist, woher soll ich denn Wissen wer in der GW ist und wer nicht. Es betrifft ja schlußendlich jeden MA was da verhandelt wird.

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