Meine Annahme ist, dass die Antwort auf meine Frage „Ja“ lautet, aber will mich nochmal überprüfen lassen.

In der Regel gibt es im Betrieb regelmäßige, feste Arbeitstagstage mit wiederkehrenden (Wechsel)Schichten.

Am 1. Mai (Mittwoch) wird gearbeitet (nach § 10 (1) ArbZG zulässig und in Vergangnheit üblich). Nun soll am 30. April (Dienstag) in den 1. Mai reingearbeitet werden – andere Schichten weil andere Veranstaltung. Abgesehen von 2019 hat es diese Zusatzschichten/-VA nur zwischen 2012 und 2015 gegeben.

Frage: Im nachfolgenden Fall greift das MBR nach § 87 (1) 2. und 3. BetrVG, richtig? Zusätzlicher Arbeitstag, zusätzliche Schicht(en), vorübergehende Verlängerung der üblichen Arbeitszeit.