Erstellt am 18.09.2023 um 14:21 Uhr von seehas
Der gesetzlich Urlaubsanspruch berechnet sich nach den im Arbeitsvertrag / Tarifvertrag festgelegten Arbeitstagen pro Woche. Ob dann mal ein freier Tag rausspringt weil Überstunden abgefeiert werden oder mal an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zusätzlich gearbeitet wird ist unerheblich für diese Berechnung.
Erstellt am 18.09.2023 um 14:28 Uhr von mamagarn
@seehas Danke, das war aber nicht die Frage. Ich habe den 1. Post nachträglich bearbeitet und den ersten Satz zum Urlaub entfernt, so wird's hoffentlich klarer.
Erstellt am 18.09.2023 um 14:41 Uhr von takkus
Dann stell bitte die Frage unter "Antwort schreiben" neu oder konkretisiere sie, aber bitte verändere nicht den Einganspost. Danke.
Erstellt am 18.09.2023 um 14:43 Uhr von mamagarn
@takkus Die Frage war und bleibt dieselbe: Was ist ein Arbeitstag?
„Alle Tage, an denen man nach Dienstplan bzw. tatsächlich gearbeitet hat – klar.
Aber wie steht es um Tage, an denen man die eigentliche Arbeit nicht leistet, aber dennoch keine Freizeit hat?
Wenn man für eine Arbeitsschutzunterweisung oder Präventionsmaßnahme mit Teilnahmepflicht reinkommt?
Wenn man am Personalgespräch außerhalb der eigenen Arbeitstage/Arbeitszeiten teilnimmt?
An AU-Tagen, an denen man hätte arbeiten müssen?
Sind solche Tage als ‚Arbeitstage‘ zu bewerten? Danke“
Erstellt am 18.09.2023 um 14:46 Uhr von celestro
Worauf zielt die Frage denn überhaupt ab? Wenn Du rein kommen musst, um zu einer Arbeitsschutzunterweisung mit Teilnahmepflicht zu kommen, dann ist das Arbeitszeit. Aber wieso fragst Du dann nach "Arbeitstag"?
Erstellt am 18.09.2023 um 15:03 Uhr von mamagarn
@celestro Ein Arbeitstag ist i.d.R. ein Tag mit Arbeitspflicht, unabhängig von der Länge der geleisteten Arbeitszeit. Mir geht es um Arbeitsverhältnisse mit unregelmäßigen Arbeitstagen, und eben um die Frage, welche (Pflicht)termine einen Arbeitstag auslösen.
Sehe das so, dass wer Sonntags arbeitet, Dienstags für 30 min zum Personalgespräch kommt, Donnerstags an einer Betriebsversammlung teilnimmt, dann für Sonntag und besagtem Dienstag einen 'Arbeitstag' hatte, am Donnerstag aber nicht.
Das ‚Worauf abzielen‘ ist (mir) erst einmal egal – könnte Urlaub oder Höchstarbeitstage in Folge oder sonstwas sein.
Erstellt am 18.09.2023 um 15:08 Uhr von GabrielBischoff
Die Diskussion ist einfacher wenn du offenlegst wofür du eine bestimmte Anzahl Tage zu erreichen hast. Wir reden ganz oft nur davon, ob etwas Arbeitszeit ist, deswegen scheint es relevant zu sein.
Sonst ist es halt ein bisschen wie in einem PKW-Forum zu fragen "Wo darf ich überall parken" statt darüber zu reden in welcher Situation man ein Parkticket abwehren will.
Erstellt am 18.09.2023 um 15:31 Uhr von GabrielBischoff
"Sehe das so, dass wer Sonntags arbeitet, Dienstags für 30 min zum Personalgespräch kommt, Donnerstags an einer Betriebsversammlung teilnimmt, dann für Sonntag und besagtem Dienstag einen 'Arbeitstag' hatte, am Donnerstag aber nicht."
Sehe ich anders schon. Ist die Betriebsversammlung eine Pflichtveranstaltung, dann ist es Arbeitszeit und somit auch ein Arbeitstag. Ist es eine Betriebsversammlung, die vom Betriebsrat geleitet wird, dann ist die Teilnahme auch Arbeitszeit = Arbeitstag, auch wenn keine Pflicht zur Teilnahme bestand.
Erstellt am 18.09.2023 um 15:54 Uhr von mamagarn
@GabrielBischoff Der Anlass kann Urlaub oder Anzahl aufeinanderfolgende Höchstarbeitstage oder ein anderer sein. Mir geht es grundsätzlich um die Frage der Definition, ab wann ein „Arbeitstag“ entsteht – bei der Hauptpflicht, oder auch bei Erfüllung der Nebenpflichten wie Teilnahme an Personalgesprächen. Da möchte ich beim Kern bleiben.
Meiner eigenen Meinung (und den ersten Reaktionen hier zufolge) denke ich: Immer wenn bezahlt wird, entsteht ein Arbeitstag.
Auch bei Betriebsversammlung würde ich dir hier nun zustimmen – ich erinnerte „wird bezahlt wie Arbeitszeit“, aber beim Nachlesen merkte ich, dass Versammlungen nach § 44 (1) „während der Arbeitszeit“ stattfinden, die Zeit der BTRVS also auch ein Arbeitstag ist.
Der genaue Anlass für meine Frage sind kleinteilige Sonderfälle beim Thema Urlaub unseren Betrieb betreffend, bei denen aber vier Arbeitstage mehr oder weniger schonmal über einen Urlaubstag mehr oder weniger entscheiden können. Daher die Frage nach einer Definition des „Arbeitstages“, die ich bisher vergeblich such(t)e.
Erstellt am 18.09.2023 um 17:05 Uhr von celestro
https://www.arbeitnehmerhilfe-muenchen.de/arbeitsrecht-muenchen/wie-viele-tage-am-stueck-darf-gearbeitet-werden.html#:~:text=Eine%20bestimmte%20Verteilung%20der%20Ersatzruhetage,%C3%BCberwiegt%20das%20Urteil%20des%20EuGHs.
schau mal hier:
wobei man dann mMn aber eher gucken sollte, ob man einer Pflicht zum Personalgespräch überhaupt Folge leisten muss, wenn das nur 30 Minuten dauert und man an diesem Tag sonst nicht arbeitet.
Oder ob der AN dann verpflichtet ist, an diesem Tag dann wirklich AUCH noch zu arbeiten etc. etc. etc.
Das wäre dann aber mAn ein Fall für einen Rechtsanwalt ... denn die Frage ist viel zu komplex für ein Forum.
Erstellt am 18.09.2023 um 20:39 Uhr von Dummerhund
https://www.jura.cc/kuendigungsschutz/arbeitstag/
Erstellt am 19.09.2023 um 12:15 Uhr von GabrielBischoff
Abgespeichert - danke! @Dummerhund
Erstellt am 20.09.2023 um 09:07 Uhr von mamagarn
@Dummerhund Danke – der Link war hilfreich.