Erstellt am 29.05.2007 um 15:15 Uhr von Lotte
zacken,
ein Blick in den § 87 (1) Punkt 2, BetrVG und die dazu passende Kommentierung könnte Wunder wirken.
Welche Aufbauarbeit hättest Du denn gerne?
Erstellt am 29.05.2007 um 16:16 Uhr von SSGG
@Lotte, @zacken
der Blick in den § 87 (1) Punkt 2, BetrVG und die dazu passende Kommentierung könnten Erkenntnisse bringen, aber das Erblickte auch durchzusetzen bzw. zu erstreiten, wirkt Wunder....
Erstellt am 29.05.2007 um 16:49 Uhr von Der alte Heini
Lotte,SSGG,
diese Antworten sind für zacken sicherlich nicht sehr hilfreich und
für eure Selbstdarstellung nicht sonderlich geeignet.
Erstellt am 29.05.2007 um 17:01 Uhr von Lotte
Der alte Heini,
stimmt, Deine Antwort ist viel besser und qualitativ gehaltvoller... ;-)))
Erstellt am 29.05.2007 um 17:40 Uhr von Der alte Heini
Zacken schreibt ua:
----Wir zweifeln schon wieder einmal an unseren Möglichkeiten zur Durchsetung ?
Vielleicht könnt Ihr Aufbauarbeit leisten ????????----
Werden die betriebsüblichen Arbeitszeiten ohne Beteiligung des BR geändert, sollte der BR die Beweise sichern, eine Betriebsratssitzung einberufen, den entsprechenden Beschluss fassen und vom Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahrens dem AG aufgeben lassen, das ohne Zustimmung des Betriebsrats keine Veränderung der betriebsüblichen Arbeitszeit angeordnet / angenommen werden dürfen, wobei für jeden Fall der Zuwiderhandlung dem AG ein Ordnungsgeld angedroht werden sollte.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der ständigen Missachtung seiner Mitbestimmungsrechte es für nötig erachtet sein Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
Weiterhin wäre es Sinnvoll eine BV abzuschließen, in denen die Ausgleichszeiten gem. ArbzG festgelegt werden.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer mitzubestimmen und kann bei Bedarf rechtzeitig einschreiten.
Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Rechte einzuklagen.