Erstellt am 07.03.2024 um 10:01 Uhr von RudiRadeberger
Es gilt die erstmal gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Es sei denn, diese ist im Arbeitsvertrag wirksam und rechtssicher ausgeschlossen worden.
Was steht dazu im AV vom Kollegen?
Erstellt am 07.03.2024 um 10:07 Uhr von celestro
Wie sah der Dienstplan denn aus? War der genau so gestrickt, das der Kollege am Ende des Jahres 2023 seine 114 Überstunden komplett abgebaut hat?
Dann wäre das mEn sogar rechtlich in Ordnung. Aber ich habe große Zweifel daran, das ein Schichtplan für 12 Monate vorlag, der genau den Abbau so vorsah.
Erstellt am 07.03.2024 um 10:23 Uhr von Olav HB
Das Stundenkonto sollte bei Eintritt einer AU grundsätzlich "eingefroren" werden. Es entstehen dann weder Plus-, noch Minusstunden.
Zunächst würde ich den Kollegen empfehlen die Stunden geltend zu machen. Das bedarf der Schriftform mit eine klare Aufstellung und Geldwert. Hierbei hilft die Rechtsberatung seiner Gewerkschaft sicherlich gerne.
Nachdem der AG diese Geltendmachung bekommen hat, fangen die Fristen zur Verjährung aus dem BGB an, 3 Jahre angefangen mit dem Ende des Jahres wo der Anspruch geltend gemacht wurde (also, nicht wann der anspruch entstanden ist).
Problem in diesme Fall kann sein, dass in der BV die dem Arbeitszeitkonto zu Grunde liegt nichts eindeutiges für solche Fälle wie diese festgelegt ist und dass im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist für gegenseitige Ansprüche festgelegt ist. Innerhalb dieser Frist muss dann die Geltendmachung erfolgt sein.
Konkret also ein Fall für die Rechtsberatung, kostenlos bei der eigene Gewerkschaft.
Erstellt am 07.03.2024 um 18:23 Uhr von Pickel
OlavHB. Dein Konjunktiv im ersten Satz ist schon richtig. Denn die Rechtslage istbeime andere.
Erstellt am 07.03.2024 um 19:18 Uhr von Moreno
Istbeime andere na der Pickel wird uns dann erklären,dass durch Krankheit alle Plusstunden abgebaut werden! Celestro war auf den richtigen Weg! War ein Stundenabbau im Dienstplan vorgesehen? Wenn nicht dann sollte der AN seine Plusstunden geltend machen und dann interessieren auch keine Ausschlussfristen mehr!
Erstellt am 07.03.2024 um 19:35 Uhr von celestro
naja ... so falsch liegt Pickel da ja nicht. Denn so ein Einfrieren mit Beginn einer AU gibt es ja wirklich nicht. Und wenn man eben den entsprechenden Punkt aus dem Startpost:
"der Arbeitgeber allerding sagt der Dienstplan ist erstellt gewesen und er könne nichts für die Krankheit des Arbeitnehmers."
als quasi Fakt annimmt, wären die Stunden ja auch wirklich futsch. Aber eben auch nur, wenn das wirklich SO der Fall war. Das müsste der betroffene AN ja wissen (ob es einen Dienstplan mit Abbau von über 100 Überstunden gab).
Erstellt am 08.03.2024 um 07:09 Uhr von seehas
Das müsste auch der Personalrat wissen, dem die Dienstpläne ja vorgelegt werden.
@Heinzelmann: Waren die Dienstpläne schon im Januar 2023 für das ganze Jahr 2023 vorgelegen? Für die Dienstpläne die vorgelegen haben ist die Verrechnung in Ordnung. Für alle die danach erstellt wurden nicht
Erstellt am 08.03.2024 um 09:10 Uhr von nicht brauchen
Wer glaubt, dass der Dienstplan schon erstellt war und der Dienstplan -116h für den Mitarbeiter vorgesehen hat, der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.
-116h wäre übrigens Annahmeverzug.
Gibt es vergleichbare Mitarbeiter, die auch -116h in dem Jahr gearbeitet haben? Ich denke nicht einen. Nicht mal einen mit -50h oder auch -25h.
Das ist ein klarer Fall für ein Gericht.
Den Kollegen würde ich übrigens mal sagen, dass jede Überstunde bei Krankheit verfällt. Wer wird dann noch Überstunden machen? (naja evtl. TT5)
Erstellt am 08.03.2024 um 09:23 Uhr von celestro
"-116h wäre übrigens Annahmeverzug."
das kommt mMn wohl eher auf die Bedingungen z.B. einer BV zum Überstundenabbau an