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Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Plusstundenverrechnung im Langzeitkrank

H
Heinzelmann
Mrz 2024 bearbeitet

Hallo in die Runde, ich bitte um Hilfe da in meiner Dienststelle folgendes Problem aufgetreten ist. Ein Kollege hat im Jahr 2022 114 Überstunden geleistet. Diese sind mit in das Jahr 2023 übergegangen. Im Januar 2023 ist der Kollege plötzlich Krank geworden, diese Krankheit zog sich über das gesamter Jahr 2023. Jetzt im März 2024 beginnt dieser Kollege wieder seinen regulären Schichtdienst.
Beim Blick in sein Arbeitszeitkonto stellte er fest das seine geleisteten Überstunden aus dem Jahr 2022 mit dem Dienstplan von 2023 verrechnet wurden und Ende 2023 -2h im Arbeitszeitkonto stehen. Ich bin der Meinung das dies nichts rechtens ist, der Arbeitgeber allerding sagt der Dienstplan ist erstellt gewesen und er könne nichts für die Krankheit des Arbeitnehmers. Die Stunden werden hinzugezogen und das geplante Minus monatlich ausgeglichen. Was bitte ist hier rechtens, wie kann ich als Personalrat die Wogen glätten. Ich bitte nochmals um Hilfe Herzlichen Dank

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Community-Antworten (9)

R
RudiRadeberger

07.03.2024 um 11:01 Uhr

Es gilt die erstmal gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Es sei denn, diese ist im Arbeitsvertrag wirksam und rechtssicher ausgeschlossen worden.

Was steht dazu im AV vom Kollegen?

C
celestro

07.03.2024 um 11:07 Uhr

Wie sah der Dienstplan denn aus? War der genau so gestrickt, das der Kollege am Ende des Jahres 2023 seine 114 Überstunden komplett abgebaut hat?

Dann wäre das mEn sogar rechtlich in Ordnung. Aber ich habe große Zweifel daran, das ein Schichtplan für 12 Monate vorlag, der genau den Abbau so vorsah.

OH
Olav HB

07.03.2024 um 11:23 Uhr

Das Stundenkonto sollte bei Eintritt einer AU grundsätzlich "eingefroren" werden. Es entstehen dann weder Plus-, noch Minusstunden. Zunächst würde ich den Kollegen empfehlen die Stunden geltend zu machen. Das bedarf der Schriftform mit eine klare Aufstellung und Geldwert. Hierbei hilft die Rechtsberatung seiner Gewerkschaft sicherlich gerne. Nachdem der AG diese Geltendmachung bekommen hat, fangen die Fristen zur Verjährung aus dem BGB an, 3 Jahre angefangen mit dem Ende des Jahres wo der Anspruch geltend gemacht wurde (also, nicht wann der anspruch entstanden ist). Problem in diesme Fall kann sein, dass in der BV die dem Arbeitszeitkonto zu Grunde liegt nichts eindeutiges für solche Fälle wie diese festgelegt ist und dass im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Ausschlussfrist für gegenseitige Ansprüche festgelegt ist. Innerhalb dieser Frist muss dann die Geltendmachung erfolgt sein. Konkret also ein Fall für die Rechtsberatung, kostenlos bei der eigene Gewerkschaft.

P
Pickel

07.03.2024 um 19:23 Uhr

OlavHB. Dein Konjunktiv im ersten Satz ist schon richtig. Denn die Rechtslage istbeime andere.

M
Moreno

07.03.2024 um 20:18 Uhr

Istbeime andere na der Pickel wird uns dann erklären,dass durch Krankheit alle Plusstunden abgebaut werden! Celestro war auf den richtigen Weg! War ein Stundenabbau im Dienstplan vorgesehen? Wenn nicht dann sollte der AN seine Plusstunden geltend machen und dann interessieren auch keine Ausschlussfristen mehr!

C
celestro

07.03.2024 um 20:35 Uhr

naja ... so falsch liegt Pickel da ja nicht. Denn so ein Einfrieren mit Beginn einer AU gibt es ja wirklich nicht. Und wenn man eben den entsprechenden Punkt aus dem Startpost:

"der Arbeitgeber allerding sagt der Dienstplan ist erstellt gewesen und er könne nichts für die Krankheit des Arbeitnehmers."

als quasi Fakt annimmt, wären die Stunden ja auch wirklich futsch. Aber eben auch nur, wenn das wirklich SO der Fall war. Das müsste der betroffene AN ja wissen (ob es einen Dienstplan mit Abbau von über 100 Überstunden gab).

S
seehas

08.03.2024 um 08:09 Uhr

Das müsste auch der Personalrat wissen, dem die Dienstpläne ja vorgelegt werden. @Heinzelmann: Waren die Dienstpläne schon im Januar 2023 für das ganze Jahr 2023 vorgelegen? Für die Dienstpläne die vorgelegen haben ist die Verrechnung in Ordnung. Für alle die danach erstellt wurden nicht

NB
nicht brauchen

08.03.2024 um 10:10 Uhr

Wer glaubt, dass der Dienstplan schon erstellt war und der Dienstplan -116h für den Mitarbeiter vorgesehen hat, der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet.

-116h wäre übrigens Annahmeverzug. Gibt es vergleichbare Mitarbeiter, die auch -116h in dem Jahr gearbeitet haben? Ich denke nicht einen. Nicht mal einen mit -50h oder auch -25h. Das ist ein klarer Fall für ein Gericht. Den Kollegen würde ich übrigens mal sagen, dass jede Überstunde bei Krankheit verfällt. Wer wird dann noch Überstunden machen? (naja evtl. TT5)

C
celestro

08.03.2024 um 10:23 Uhr

"-116h wäre übrigens Annahmeverzug."

das kommt mMn wohl eher auf die Bedingungen z.B. einer BV zum Überstundenabbau an

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