Erstellt am 13.04.2017 um 15:34 Uhr von luckylooser
Wenn vorab zu der Terminvereinbarung keine Regelung schriftlich getroffen wurde, welche Vorstellungskosten vom Arbeitgeber übernommen werden, besteht ein gesetzlicher Anspruch des Bewerbers auf Erstattung der erforderlichen Vorstellungskosten (gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB )
Erstellt am 13.04.2017 um 15:36 Uhr von gironimo
Also bei uns bekommen Bewerber, die in den Betrieb bestellt werden, die Fahrtkosten ersetzt.
Außerdem - ihm wurde doch wohl eine bessere Stelle angeboten .....
Erstellt am 13.04.2017 um 16:17 Uhr von Holger80
Hallo,
ich würde das ganze auch abnicken, wenn die Bewerbung auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz stattgefunden hätte. Somit hätte vor dem Gespräch, oder während des Gesprächs eine Absage erteilt werden können. Aber unter falschen Bedingungen hinlocken, und eine komplett andere Stelle anbieten ist eine Frechheit. Der Bewerber hätte ja unter diesen Bedingungen die Bewerbung nicht angetreten ....
Erstellt am 13.04.2017 um 18:37 Uhr von anwatec
Mal ehrlich. Das ist eine Sache des AG und als BR kannst du dazu eine Meinung haben, aber am Ende interessiert die keinen