W.A.F. LogoSeminare

Bewerbung um Arbeitsplatz

S
sarmale
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, es gibt ein Gesetz, dass ein schwerbehinderter Bewerber um einen Arbeitsplatz-wenn er die Voraussetzungen erfüllt-,aber dennoch nicht eingestellt wird, zumindest einen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch hat. Könnt ihr mir sagen, ob diese Regelung nur für den Öffentlichen Dienst gilt, und wo ich diesen Paragraphen finden kann ? Liebe Grüße.

4.27701

Community-Antworten (1)

P
packer

13.08.2007 um 15:10 Uhr

moin sarmale,

hab grade mal was gefunden. keine ahnung wie das mit dem öffentlichen dienst genau läuft...

LAG Schleswig-Holstein - ArbG Kiel 8.11.2005 5 Sa 277/05

Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers

Wird ein Schwerbehinderter entgegen § 82 Satz 2 SGB IX auf seine Bewerbung auf eine von einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch geladen, obwohl ihm die fachliche Eignung für die zu besetzende Stelle nicht offensichtlich fehlt, begründet dies die Vermutung der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft i. S. v. § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX.

Die Vermutungsregelung führt nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers. Dieser kann sich von der Vermutung eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nur entlasten, wenn er nachweist, dass die Schwerbehinderteneigenschaft des Bewerbers auch als noch so untergeordneter Aspekt in einem Motivbündel überhaupt keine Rolle bei seiner Entscheidung gespielt hat.

Sofern die Beweislastumkehr nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX greift, muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 82 Satz 3 SGB IX darlegen und beweisen, mithin nachweisen, dass dem schwerbehinderten Bewerber offensichtlich die erforderliche fachliche Eignung fehlt.

gefunden auf:

http://www.schwbv.de/urteile/49.html

da sind noch mehr urteile hierzu gelistet...

gruß vom packer

Ihre Antwort