Erstellt am 02.03.2024 um 13:06 Uhr von celestro
Ihr freundlich um den § bitten, in dem diese 14 Tage Frist angeblich stehen soll.
Erstellt am 02.03.2024 um 13:16 Uhr von t.rehfeld
Mein ehemaliger GBR Vorsitzender der leider jetzt auf der anderen Seite der Macht steht und mein Vorgesetzter ist behauptet das dies im Betr VG steht . Ich selber finde auch nichts ,aber um sicher zu sein frage ich euch wie man sich verhalten soll .
Erstellt am 02.03.2024 um 13:28 Uhr von Dummerhund
Wenn sie dies behaupten, dann können sie dir ja ohne Probleme den § und die Textpassage nennen.
Sie erden bestimmt nichts finden, es sein denn man hat über Nacht das BetrVG umgeschrieben.
Im Gegenzug kannst du ihnen mal § 23 BetrVG zeigen.
Erstellt am 02.03.2024 um 15:06 Uhr von Kucki
@t.rehfeld
Da sich dein ehemaliger GBR VS ja so gut mit dem BetrVG auskennt, würde ich in mal fragen, ob ihm die Auswirkungen eines Verstoßes gegen §37 BetrVG noch bekannt sind.
Ihm im Bedarfsfall, auch einen Kommentar zum §23 BetrVG mal zu inhalieren, guttun würde. Vom § 119 BetrVG wollen wir da noch gar nicht reden.
Das BetrVG nimmt bei einem KBR Bezug auf zahlreiche Vorschriften, die für einen BR bzw. GBR auch gelten. Diese Vorschriften sind daher auch bei einem KBR entsprechend anzuwenden.
Erstellt am 03.03.2024 um 10:05 Uhr von Olav HB
Zwei Mistverständnisse hier:
1) Es gibt definitiv keine feste Fristen für die Abmeldung am Arbeitsplatz zwecks (G)BR Tätigkeit. Das geht auch gar nicht, denn wenn eine dringende Sitzung kurzfristig anberäumt werden muss, könnte Fristen nicht eingehalten werden.
Der Vorgesetzen würde ich dringend empfehlen, sich auf Kosten des AGs mal fortbilden zu lassen.
2) Es bedarf kein Erlaubnis des Vorgesetzten zur Teilnahme an (G)BR Sitzungen. Man muss sich lediglich abmelden mit ein voraussichtlichen Zeitpunkt des Rückkehrs und dringend betriebliche Interessen berücksichtigen. So kann der Stahlkocher am Ofen schlecht kurz vor dem Frühstück mitteilen, dass er nach dem Mittagessen drei Stunden Sitzung hat. Für ein Verwaltungsangestellten ist das anders.
Sollte der Vorgesetze sich auf eine BV berufen, dann habe ich erhebliche Zweifel ob diese eine Prüfung vor Gericht standhalten würde.
Ich würde zur Sitzung gehen und mein Arbeitgeber mitteilen, dass wir nach der Sitzung gerne beim Arbeitsgericht klären können, ob die Teilnahme berechtigt war. Der Spaß dabei ist, dass auch wenn das (B)AG am Ende zum Ergebnis kommt, dass die Teilnahme unberechtigt gewesen sei, die Teilnahme aufgrund der zum Zeitpunkt der Sitzung vom (G)BR Mitglied getroffene Entscheidung in seinem Ermessensspielraum fällt und keine arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen.
Die Kosten solche Verfahren trägt natürlich der AG (§40 BetrVG)
Erstellt am 03.03.2024 um 13:07 Uhr von Kucki
Lieber Olav HB,
ganz so ist es denn aber doch nicht.
Ich habe zwar gesagt, dass das BetrVG bei einem KBR Bezug auf zahlreiche Vorschriften nimmt, die für einen BR bzw. GBR auch gelten.
Die Betonung liegt hier auf zahlreiche und nicht auf alle.
Braucht sich ein BRM einfach nur Abzumelden, so bedarf es für ein KBRM schon zusätzlicher Handlungen, wenn er z. b. von Hamburg nach München muss.
Auch kurzfristige Sitzungen sind bei einem KBR eher die Ausnahme und bei einem KBR aufgrund ev. langer Anfahrwege auch zu vermeiden.
So das hier nicht die Regeln des § 37 BetrVG allein zu betrachten sind, sondern auch dem § 40 BetrVG eine besondere Bedeutung zukommt.
Eines gewissen zeitlichen Vorlaufes, bedarf es daher schon.
Erstellt am 04.03.2024 um 07:39 Uhr von xyz68
Eine solche Frist wäre mir nicht bekannt. Unsere Sitzungstermine sind zwar langfristig bekannt, aber es gibt auch kurzfristige Termine. Mittlerweile finden die per Online-Sitzung statt.
Aber selbst die Regeltermine werden erst in den letzten 14 Tagen vor der Sitzung finalisiert. Dann erst schreibe ich den Dienstreiseantrag.
Dein Vorgesetzter soll dir konkret den Paragraphen oder aber die Rechtsprechung zeigen, auf die er sich bezieht. Parallel würde ich den KBR informieren. Die haben meist einen Ansprechpartner innerhalb eines Konzerns und da kommt das Donnerwetter dann von oben.
Erstellt am 04.03.2024 um 07:44 Uhr von GabrieIBischoff
Was seltsam ist, dass Du innerhalb der Krankmeldung eine Einladung zu einer Sitzung erhälst, im Gegenzug aber den AG nicht informieren kannst.
Erstellt am 04.03.2024 um 11:51 Uhr von Olav HB
@GabrielB
Das finde ich nicht seltsam. Ich sehe durchaus, wenn eMails mit Einladungen rein kommen, da ich aber Arbeitsunfähig bin, reagiere ich auf keine arbeitsbezogene Mail, lese die zum Teil auch gar nicht, sondern schiebe das auf den ersten Tag nach meiner AU.
Erstellt am 04.03.2024 um 12:00 Uhr von Olav HB
@Kucki
Du hast insofern racht, dass eine KBR Sitzung die nicht am Arbeitsstandort stattfindet zusätzliche Handlungen bedarf. Die Vorlaufzeit für die Teilnahme ist davon abhängig und nicht von ein fiktiven Frist des Arbeitgebers (Vorgesetzten). Dies gilt m.E. sogar dann, wenn eine Dienstreise formal beantragt werden muss. Eine Dienstreise zwecks Besuch bei einem Lieferanten kann der Arbeitgeber ablehnen, die Dienstreise zwecks Teilnahme an ein GBR oder KBR Sitzung jedoch nicht. Auch dann nicht, wenn die Geschäftsordung des Organs grundsätzlich die Möglichkeit bietet über eine Datenverbindung an eine Sitzung teilzunehmen.
Nur wenn die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben wäre, Sitzung von 1 Stunde bei 8 Stunden Anreise/Abreise und zwei Hotelnächte z.B., kann der AG auf eine Teilnahme per Datenübertragung hinweisen. Aber auch dann liegt es zunächst im Ermessen des Organmitglieds, ob er diese Bitte nachkommt. Tut er das nicht und wird anschließend wegen Kosten das Arbeitsgericht bemüht ist jedoch die Wahrscheinlichkeit groß, dass der AG dann Recht bekommt.
Bei eine ganztägige Sitzung ist das ganz anders, vor Allem, weil man vorm Arbeitsgericht noch argumentieren kann, dass die Zeit nach der Sitzung für ein informellen Informationsaustausch und Kontaktpflege innerhalb des KBRs für erforderlich gehalten wurde.
Erstellt am 04.03.2024 um 12:01 Uhr von moreno
sehe ich genauso wie OlafHB!
Erstellt am 04.03.2024 um 12:56 Uhr von celestro
"Was seltsam ist, dass Du innerhalb der Krankmeldung eine Einladung zu einer Sitzung erhälst, im Gegenzug aber den AG nicht informieren kannst."
Liest sich für mich so, als habe der AN während der AU die Einladung in sein Mail-Postfach bekommen und diese Mail dann erst bei der Rückkehr gelesen. Daran ist eher nichts seltsames.
Erstellt am 04.03.2024 um 13:55 Uhr von GabrieIBischoff
Ist genauso eine Vermutung wie meine, nämlich das er die Einladung während der AU gelesen hat. Dann frage ich mich, warum nicht gleich der AG informiert wurde.
Erstellt am 04.03.2024 um 14:03 Uhr von celestro
Das ist weniger eine Vermutung, als vielmehr der einzig logische Schluss.
Erstellt am 04.03.2024 um 14:22 Uhr von GabrieIBischoff
Das sind aber nicht die Fakten, die besagen, dass wir beide aufgrund Vermutungen agieren.
Erstellt am 04.03.2024 um 14:45 Uhr von celestro
Eigentlich ist es ein Fakt ... denn genau das steht da:
"In meiner Krankschreibung habe ich eine Einladung zu einer Ausschusssitzung des KBR bekommen. Dadurch konnte ich den Arbeitgeber nicht informieren."
Erstellt am 04.03.2024 um 14:59 Uhr von GabrieIBischoff
Und wo genau steht, dass er die Einladung nicht direkt gelesen hat? Ich kann leider nichts erkennen.
Erstellt am 04.03.2024 um 15:06 Uhr von celestro
mir reichen die 99,99% Sicherheit um das als Fakt anzunehmen.
Erstellt am 04.03.2024 um 17:53 Uhr von Moreno
Es gibt aber keine Verpflichtung in AU Zeiten den AG zu informieren. Wenn Tom22 dies den AG am ersten Arbeitstag nach der AU mitteilt ist es rechtlich nicht angreifbar. Es gibt halt keine Vorwarnfrist.
Erstellt am 04.03.2024 um 17:59 Uhr von GabrieIBischoff
Das ist genau diese Überheblichkeit celestro.
Erstellt am 04.03.2024 um 21:10 Uhr von celestro
Es ist überheblich, wenn mir das Geschriebene ausreicht? Sorry, aber langsam machst Du Dich (meiner Meinung nach) mit Deinem Vorwurf einfach nur noch lächerlich.
Beim letzten Mal (als Du den Vorwurf erhoben hast) bekamst Du eine ganze Menge Widerspruch.