Erstellt am 13.04.2017 um 08:13 Uhr von gironimo
Er hat das Recht auf das Original. Allerdings wäre auch eine mündlich ausgesprochene Abmahnung eine Abmahnung. Der AG hat dann bloß das Problem eines späteren Beweises.
Erstellt am 13.04.2017 um 08:35 Uhr von Tanzbär
Was soll das?
Mit seiner Unterschrift bestätigt er die Kenntnisnahme des Inhaltes der Abmahnung. Fehlt diese, hat er keine Kenntnis, braucht also auch keine Kopie. Was hindert ihn, zu unterschreiben?
Erstellt am 13.04.2017 um 08:46 Uhr von Nordling
@ Tanzbär: Bewegst Du dich da nicht ein wenig auf dünnem Eis? Soweit ich weiß gilt sie als übergeben bzw. ausgesprochen wenn nachgewiesen werden kann dass der AN sie erhalten hat. Dazu reicht es, wenn Zeugen bei der Übergabe anwesend waren, was in der Regel wohl der Fall sein dürfte. Eine Unterschrift ist da gar nicht notwendig
Erstellt am 13.04.2017 um 09:19 Uhr von Moorhuhn
Das wäre eine schöne Welt, in der ich eine Abmahnung dadurch ungültig mache, in dem ich die Unterschrift verweigere Tanzbär.
Eine Abmahnung zu unterschreiben dient nur dem AG, der damit keine weiteren Zeugen braucht um zu beweisen, diese auch erteilt zu haben. Ansonsten bekommt der AN selbstverständlich das Original einer schriftlichen Abmahnung!
Erstellt am 13.04.2017 um 10:06 Uhr von Tanzbär
Mit der Weigerung der Unterschrift macht der AN keine Abmahnung ungültig. Das ist Unsinn, das habe ich auch nicht gesagt. Aber ich finde es doof, wenn er einerseits die Kenntnisnahme verweigert, andererseits eine Kopie "verlangt". Er will ja offensichtlich dagegen vorgehen, was sein Recht ist, aber er verweigert die Kenntnisnahme. Das ist irgendwie unlogisch. Soll er doch unterschreiben, meinetwegen mit handschriftlich davor gesetztem "Kenntnisnahme", und es gibt kein Problem mehr.
Erstellt am 13.04.2017 um 10:59 Uhr von celestro
"Aber ich finde es doof, wenn er einerseits die Kenntnisnahme verweigert, andererseits eine Kopie "verlangt"."
Zum Glück ist es völlig Wumpe, was irgendjemand doof findet.
"Er will ja offensichtlich dagegen vorgehen,"
Spekulation !
"Soll er doch unterschreiben, meinetwegen mit handschriftlich davor gesetztem "Kenntnisnahme", und es gibt kein Problem mehr."
Soll doch der AG die Abmahnung reinfach raus rücken, ohne auf eine Unterschrift zu bestehen, die der MA nicht leisten muß. Warum soll der AN ein Problem lösen, was es nur im Kopf des AG gibt ?
Erstellt am 13.04.2017 um 11:00 Uhr von Moorhuhn
Es geht ja nicht um die Verweigeruung einer Kenntnisnahme. Wenn er dagegen vorgehen will har er ja ganz offensichtlich auch von der Abmahnung Kenntnis genommen.
Es geht darum, dass der AG verpflichtet ist zu beweisen, dass er die Abmahnung ordnungsgemäß ausgesprochen hat. Dies will er durch die Unterschrift erreichen. Warum soll nun deiner Meinung nach ausgerechnet der Abgemahnte ihm diese Arbeit abnehmen? Ich weise jeden Kollegen vor einem Personalgespräch darauf hin: auf gar keinen Fall irgendwas unterschreiben!!
Edit: und nochmal. Bei einer schriftlichen Abmahnung muss der AN nicht eine Kopie verlangen sondern er hat das Original zu bekommen!
Erstellt am 13.04.2017 um 11:58 Uhr von BRHamburg
Vielen Dank für eure Antworten.