Abmahnung rechtens?
Ist die Abmahnung berechtigt? Text der Abmahnung: Vom Dienstag, 8. April bis Donnerstag, 10. April sind Sie nicht zur Arbeit erschienen. Für den Zeitraum vom 8. bis 9. haben sie uns fristgerecht ein Krankmeldung vorgelegt. Am 9. haben sie uns telefonisch darüber informiert, dass sie weiterhin bis einschließlich 10. krank sind. Der Vorarbeiter wies sie darauf hin, das sie für den 10. eine weitere Krankmeldung vorlegen müssen, da es sich um den dritten Krankheitstag handelt. wir haben bis heute16. noch keine Krankmeldung für den 10. erhalten. Nach ihrem Arbeitsvertrag sind sie dazu verpflichtet, bei Krankheit spätestens am dritten Tag der Arbeitsverhinderung eine Krankmeldung einzureichen.
So die Abmahnung´in Kurzfassung. Gewesen ist es aber so: Krankmeldung für 8. und 9. und am 10. wollte der MA wieder arbeiten und fühlte sich dann doch noch nicht so fit und wollte von der Regelung gebrauch machen, sich noch einen Tag krank zu melden ohne Krankmeldung( die es bei uns gibt).
Nun meine Frage. Kann der Vorarbeiter oder Chef so kurzfristig doch eine Krankmeldung einfordern, bei der bestehenden Regelung - drei TAGE krank ohne Meldung? Und wie ist es wenn die Daten in der Abmahnung nicht stimmen? Der Anruf des MA kam erst am 10. und nicht wie geschrieben am 9.? Im Zuge der Abmahnung, mußte der MA jetzt auch unterschreiben, die Krankmeldung in Zukunft für den ersten Tag der Krankheit zu bringen. vielen lieben Dank
Community-Antworten (7)
24.04.2014 um 16:04 Uhr
Hallo,
hierzu gibt es ein urteil:
"Auf Verlangen müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Zu dem Urteil kommen die Richter des Bundesarbeitsgerichts Erfurt in einer Entscheidung vom 14. November 2012 (Aktenzeichen 5 AZR 886/11). Der Arbeitgeber müsse auch nicht begründen, warum er so früh auf die Vorlage eines Attests besteht. Die obersten deutschen Arbeitsrichter haben entschieden, dass es vielmehr eine Ermessenssache sei, diese Bescheinigung auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen. "
Gegendarstellung schreiben und der PA beilegen lassen.
Unterschreiben braucht er nicht, weil es gesetzlich sowieso geregelt ist.
MFG
24.04.2014 um 16:08 Uhr
das mag sein. kann dies auch der vorarbeiter, telefonisch, trotz anderslautenden schriftlichen vereinbarungen?
was steht genau im arbeitsvertrag?
24.04.2014 um 16:49 Uhr
@Rattle: Gegendarstellung schreiben und der Personalakte beilegen? Würde ich nicht machen, wenn ich gute Gegenargumente habe, sollte es zu einer späteren Kündigung kommen, spiele ich diese ja dem Arbeitgeber in die Hände. Also Gegendarstellung schreiben und ab zuhaus in den Schreibtisch :-) habe ich einen guten Betriebsrat hilft der mir vielleicht ja noch bei der Formulierung.
24.04.2014 um 18:02 Uhr
zu dumm, dass der Kollege schon unterschrieben hat, dass er die Krankmeldungen zukünftig am 1. Tag bringt.
Als BR hätte ich erst einmal vermutet, dass der AG nicht nur in diesem einen Einzelfall die Krankmeldung am 1. Tag verlangt hat. Und wenn er schon öfter so agiert hat, dann gibt es wegen des kollektiven Bezugs natürlich die Mitbestimmung des BR. Aber Ihr könnt ja dem AG erst einmal auf den Zahn fühlen, wie oft er derartige Forderungen schon an AN gestellt hat.
Ich würde ansonsten die Abmahnung einfach liegen lassen. Nachweislich falsche Fakten und Behauptungen kann man dann vor Gericht zur Sprache bringen, wenn es zwingend erforderlich ist (Kündigungschutzklage).
28.04.2014 um 13:20 Uhr
Also erstmal vielen Dank für die hilfreichen Amtworten.
Jetzt habe ich aber doch noch eine Frage:
Habe ich das richtig herausgelesen, daß der BR Mitbestimmungspflichtig ist, wenn es darum geht, dem Mitarbeiter ein Schreiben vorzulegen, mit dem Vermerk, das dieser in Zukunft verpflichtet ist, eine Krankmeldung für den ersten Tag der Krankheit vorzuweisen?
Auf welchen § . so und so kann ich mich da genau beziehen?
28.04.2014 um 13:34 Uhr
https:openjur.de/u/436950.html
02.05.2014 um 23:36 Uhr
@lexplexblau:
Eine Mitbestimmung gibt es nur, wenn diese Forderung nicht im Einzelfall, sondern pauschal an alle oder eine Gruppe von Arbeitnehmern ausgesprochen wird.
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