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Versetzung einer Mitarbeiterin

H
Hansen
Feb 2024 bearbeitet

Hallo liebe BR- Kollegen,

ich bin mal gespannt ob Ihr mir wieder helfen könnt. Folgender Fall: Mitarbeiterin hatte vor einigen Jahren als Sekräterin bei uns, für den Inhaber gearbeitet. Dieser war mit Ihrer Leistung nicht einvertanden und hatte eine neue Sekräterin eingestellt. Darufhin wurde die Kollegin ins Marketing versetzt und Sie hatte einen neuen Vertrag unteschrieben. In dem steht ebenfalls, dass Sie auch versetzt werden könnte. In der Zwischenzeit, gab es vier neue Sekräterinnen bei unserem Inhaber und Sie ist immer wieder eigesprungen und hatte die neue Kollegin eingearbeitet. Nun ist Sie gerade aus dem Urlaub gekommen und hat zu hören bekommen, dass Sie wieder die neue Sekräterin einarbeiten soll. Sie hat mir daraufhin gesagt, dass Sie dies nicht mehr möchte und die Arbeit verweigern will. Da Sie laut dem Inhaber nicht zur Sekräterin taugt, aber zum Einarbeiten dann wieder doch. Das stinkt Ihr. Ist das rechts von AG Seite Sie immer wieder dahin zu versetzten?

Bitte um kurze Rückmeldung. Danke.

Gruß Hansen

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Community-Antworten (3)

J
jutti1965

05.02.2024 um 11:07 Uhr

Wie lange muss die Kollegin denn die Neue einarbeiten? Es könnte eine mitbestimmungspflichtige Versetzung sein und dann wäre der BR mit im Spiel und könnte unter gewissen Voraussetzungen ablehnen. Ablehnen darf sie das allerdings nicht denn das käme einer Arbeitsverweigerung gleich, im schlimmsten Fall eine Kündigung .Der AG kann sein Direktionsrecht durchsetzen und darf das verlangen.

C
celestro

05.02.2024 um 11:11 Uhr

Wenn der Inhaber "persönlich" mit der Dame nicht zurecht kommt, steht es ihm frei, die MAin auch immer nur für die Einarbeitung der neuen Kräfte einzusetzen.

OH
Olav HB

05.02.2024 um 11:56 Uhr

Man muss untescheiden zwischen eine Versetzung und "andere zumutbare Aufgaben".

Für eine Versetzung gibt es bestimmte Grundsätze die in Wesentlichen zusammengefasst bedeuten, dass für mindestens einem Monat eine andere Aufgabe oder ein anderen Arbeitsort zugewiesen wird. Diese ist eine personelle Maßnahme und somit mitbestimmungspflichtig.

"andere zumutbare Aufgaben" sind dagegen Tätigkeiten die in Wesentlichen die Qualifikationen entsprechen, jedoch vorübergehend sind. Dies gilt nicht als personelle Maßnahme und ist daher nicht mitbestimmungspflichtig. Als BR kann man höchstens versuchen die Mitbestimmung über den Hintertür der "Ordnung mi Betrieb" herbeizuführen. Ob das erfolgreich sein wird hängt von den gesamtumstände ab.

Die Frage hier ist also, ob die MA für länger als einem Monat die Einarbeitung übernehmen muss. Wenn ja, und hat der AG die Mitbestimmung nicht eingehalten, muss sie zunächst doch die Anweisung befolgen. Der BR kann dann der Arbeitgeber auffordern die Vesetzung zu unterlassen und dies ggf. beim Arbeitsgericht einklagen. Die MA ist gut beraten, wenn sie nicht einseitig die Einarbeitung verweigert.

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