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Kündigung einer Mitarbeiterin

S
Spitzmaus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo hab da mal eine Frage ... Eine Mitarbeiterin wird vorgeworfen 100€ unterschlagen zu haben. Sie wurde vom Arbeitgeber angehört, konnte aber nichts zu ihrer Verteidigung sagen. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber sie vor die Wahl gestellt: Aufhebungsvertrag oder fristlose Kündigung und Strafanzeige. ... Jetzt meine Frage: Muß der BR in diesem Falle nicht auch vorher informiert werden und ist diese Kündigung deshalb nicht unwirksam. Vor allem weil noch nicht 100% sicher ist, dass es wirklich diese Mitarbeiterin war. Für Antworten wäre ich euch dankbar

1.42009

Community-Antworten (9)

E
eveline

20.08.2011 um 16:03 Uhr

Der BR wird im Rahmen einer Kündigung beteiligt. Die AN hätten zu diesem Gespräch den BR hinzuziehen KÖNNEN!!

V
viktor

20.08.2011 um 16:47 Uhr

Wie eveline schon sagt. Der BR wird gehört, wenn es tatsächlich zur Kündigung kommen soll. Ihr solltet mit der Mitarbeiterin eingehend sprechen und für Euch klären, was an der Sache dran ist.

Letztendlich kommt es ja auch immer auf die Beweise an (und da haben Arbeitnehmer oft schlechte Karten. Während der Arbeitgeber ja meist mit Zeugen aufwarten kann wie z.B. den Vorarbeiter, Abteilungsleiter u.s.w., haben die Arbeitnehmer es schwer jemanden zu finden, der für sie positives aussagt.) Die Mitarbeiterin tut gut daran, umgehend Rat bei einem Fachanwalt zu suchen.

D
DerAlteHeini

21.08.2011 um 01:54 Uhr

spitzmaus,

eveline schreibt, Die AN hätten zu diesem Gespräch den BR hinzuziehen KÖNNEN!!

Der Arbeitgeber kann natürlich erlauben, dass die Betroffene ein Betriebsratsmitglied zu dem Gespräch mitbringt. Aber ein generelles Recht der Kollegin, dass ein Betriebsratsmitglied an dem Gespräch teilnimmt, sehe ich hier nicht.

L
Lotte

21.08.2011 um 11:58 Uhr

AlterHeini, ich seh aber den Tatbestand des "dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen"(aus § 82 BetrVG) durchaus gegeben.

E
eveline

21.08.2011 um 13:00 Uhr

DerAlteHeini

Lotte hat ja schon darauf hingewiesen. Ja, ein AN kann nicht zu jedem Gespräch ein BRM hinzuziehen. Aber zu allen Gesprächen welche Punkte der MB betreffen wie auch die von Lotte angeführte.

§ 82 DKK Rn 12

Abs. 2 Satz 2 ist lediglich Ausdruck eines allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatzes, wonach AN in Angelegenheiten ihres Arbeitsrechtsverhältnisses gegenüber dem AG sich den Beistand des BR zunutze machen können. Der BR kann dazu beitragen, eine intellektuelle Überlegenheit des AG auszugleichen, oder auch als Zeuge des AN fungieren (BAG 23. 2. 84, EZA § 82 BetrVG 1972 Nr. 2; 16. 11. 04, sogleich). Dies gilt auch und gerade in Gesprächen, die möglicherweise zu einer Arbeitszeitveränderung (Lage oder Dauer) oder sogar zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages führen können. Eine generelle Beteiligung des BR vor jedem Aufhebungsvertrag kann auch in einem Interessenausgleich/Sozialplan vereinbart werden (ArbG Darmstadt 7. 12. 93, AuR 94, 202, Ls.; zustimmend Richardi-Thüsing, Rn. 14). Bei Verstoß kann dem AG gerichtlich untersagt werden, Aufhebungsverträge ohne vorherige Beteiligung des BR zu schließen.

Man beachte auch "Aufhebungsvertrag"

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DerAlteHeini

21.08.2011 um 23:19 Uhr

Lotte, eveline Hier ein Konstrukt zu flechten um sich entsprechend den § 82 Abs.2 BetrVG einen Zugang zum o.g. Gespräch zu ermöglichen, dürfte an der Realität scheitern. Dieses Gespräch ist für die Beschuldigte von existenzieller Bedeutung, wobei zu bedenken ist, dass es hier um den Vorwurf einer Unterschlagung und nicht um die Beurteilung von Arbeitsleistungen oder ähnliches, geht. Ist der AG konsequent, dürfte so ein Vorgehen kontraproduktiv und nicht gerade klug sein. Will der AG die Betroffene kündigen ist der BR eh zu Beteiligen und kann im Rahmen seiner Rechte entsprechend agieren. Einigen sich AG und AN mit einen Aufhebungsvertrag, hat der BR KEINE rechtliche Möglichkeit einzugreifen, und das auch dann nicht, wenn eine Kommentierung anderer Meinung ist. Wie eveline in diesen Fall auf eine Möglichkeit über einen Interessenausgleich/Sozialpan an die Mitbestimmung zu kommen gedenkt, dürfte eine fantasievoller Gedanke sein.

L
Lotte

26.08.2011 um 11:14 Uhr

Hallo Heini, also ich stelle mir die Realität so vor: AG holt AN zum Gespräch, eröffnet ihr die Beschuldigungen, AN bittet, einen BR dazuholen zu dürfen. Bei uns ist das real, bei Euch nicht?

B
blackjack

26.08.2011 um 11:34 Uhr

Lotte, das wäre wünschenswert, die Realität sieht leider anders aus. Viele AN trauen sich nicht ein BRM dazu zu holen.

L
Lotte

26.08.2011 um 11:50 Uhr

blackjack, ich glaube, es werden immer mehr, die sich trauen. Zumindest beobachte ich das bei uns.

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