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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ausgeliehen Mitarbeiterin kommt zurück: Versetzung?

B
BRTreu
Jan 2018 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin ist in Kundendienst seit 2006 tätig. Sie hatte danach ca zwei Jahre Elternzeit und kehrte 2011 danach im Unternehmen zurück.

Ihre alte Abreitsplatz im Kundendienst war von jemand anders zu diesem Zeitpunkt besetzt. Sie wurde dann zu einem Tochtergesellschaft ausgeliehen.

Ihre Aufgaben in diesem Unternehmen war im Einkauf, also andere Tätigkeiten. Diese Aufgaben/Funktion wurde nun aufgelöst, weil die Arbeit von einem Auslandsbüro in Indien gemacht werden soll. Jetzt kehrt sie in ihren alten Job zurück: Im Kundendienst. Die Geschäftsführung sieht das als Fürsorgepficht. Im Kundendienst waren es bisher 4 Leute. Mit ihr sind es 5 Leute. Das Unternehmen argumentiert, dass sie ja schon die ganze Zeit da war, bloß war sie ausgeliehen.

Die Geschäftsführung sieht es weder als Versetzung oder neue Stelle. Deshalb wurde keine Ausschreibung gemacht. Der BR wurde nicht im Vorfeld über diesen Vorgang informiert. Der BR sieht es als Versetzung und als neue Stelle.

Wie ist die Rechtlage hierzu?

1.09809

Community-Antworten (9)

H
herzensbrecher

11.11.2016 um 14:12 Uhr

Was wollt ihr erreichen: das die Stelle ausgeschrieben wird und der ArbG Euch nach dem Auswahlverfahren einen anderen Bewerber präsentiert und die Kollegin somit evtl. raus wäre? Somit wäre Euer erstes Ego befriedigt. Wollt Ihr zu einer Versetzung nur um des BetrVG- Willens zustimmen? Zweites Ego befriedigt. Seid froh das hier keine Betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde und lasst die Kollegin in sozialer Sicherheit!

B
BRTreu

11.11.2016 um 14:19 Uhr

Es liegt eine Beschwerde vor von einem Mitarbeiter, der sich auf diese Stelle gerne beworben hätte.

Die SBV macht außerdem auch Ärger, weil einen schwerbehinderten Mensch an diesen Arbeitsplatz Interesse hat.

Es sind viele andere Stellen im Unternehmen.

P
Pjöööng

11.11.2016 um 14:22 Uhr

Bei einer betriebsbedingten Kündigung wäre ja wohl auch noch eine Sozialauswahl durchzuführen...

Zuerst müsste man, um das Ganze sicher beurteilen zu können, wissen, auf welcher Basis diese Versetzung beruhte und wie sie prozessiert wurde, Im wesentliche stellt es sich aber so dar, dass die Tätigkeit von eiiner Mitarbeiterin entfällt. Ehe der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen kann, hat er zu prüfen, ob die ANin auf einer anderen offenen Stelle beschäftigt werden kann. Geht dies nicht, ist eine Sozuialauswahl durchzuführen.

Wenn der Arbeitgeber sie auf die offensichtlich offene Stelle im Kundendienst verstezen möchte, dann ist die Frage, ob die Ausschreibung offener Stellen mit dem BR vereinbart wurde. Wurde diese vereinbart, dann ist die Stelle auszuschreiben, oder ein Ausschreibungsverzicht zu vereinbaren. So einfach ist das!

E
Ernsthaft

11.11.2016 um 14:53 Uhr

Noch einfacher wäre es, wenn man auch wüsste, worauf man antwortet. Sorry, aber ich Suche immer noch die Frage, zu der diese Antwort passen könnte.

C
celestro

11.11.2016 um 15:00 Uhr

Also ich sehe im Startpost eine Frage. Aber selbst wenn da keine wäre, könnte man bei "2 Leute haben unterschiedliche Ansichten ... Erklärung" etwas darauf "sagen / antworten". Warum auch nicht ?

E
Ernsthaft

11.11.2016 um 15:09 Uhr

Das hat doch nichts mit unterschiedlichen Ansichten zu tun.

Ich sehe hier nur eine rechtliche Zuordnung, die ich bei einer Rückkehr aus Elternzeit und damit verbunden Arbeitsplätzen beim besten Willen nicht nachvollziehen kann. Für eine dazu passende Frage mag die Antwort ja korrekt sein, nur finde ich die Frage hierzu nicht.

P
Pjöööng

11.11.2016 um 15:12 Uhr

Ernsthft,

"Rückkehr aus der Elternzeit" ist ja hier auch nicht das Thema.

B
BRTreu

11.11.2016 um 15:18 Uhr

Die Frage war: Ist diese eine Versetzung? Hätte eine Ausschreibung geschehen sollen?

Wir werden in der Sache nicht mehr machen. Es sieht dann aus, als wäre es vom Arbeitgeber gut begründet. Die Beschwerde ist dann nicht rechtfertigt. Der Schwerbehinderten Mensch hat schon einen Arbeitsplatz und so von daher braucht er ja nicht die Stelle so sehr wie die andere Mitarbeiterin. Daher kann er sich nicht beschweren, dass er sich nicht bewerben konnte.

Danke für die Antworte.

G
gironimo

11.11.2016 um 16:32 Uhr

Wie soll denn das Ergebnis aussehen? Die Kollegin wird ins Nirvana geschickt, damit ein anderer diesen Posten bekommen kann? Das kann es ja auch nicht sein.

So gesehen würde ich jetzt auch nichts tun. Vielleicht sprecht Ihr mal mit den potentiellen Bewerbern. Vielleicht kann man auf anderem Wege etwas für sie tun.

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