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Versetzung einer Mitarbeiterin

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SabineBr
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

unser GL will die Mitarbeiter von zwei Teams tauschen. Dies hat den Hintergrund, dass ein Team es nicht auf die Reihe bekommt, vernünftig miteinander zu arbeiten, während bei dem anderen Team alles Hand in Hand geht und die beiden perfekt miteinander arbeiten. Nun weiß ich aber mit absoluter Bestimmtheit, dass die Kollegin des "guten" Teams da auch nicht tauschen würde. Wenn sie auf uns als BR zukommt und uns sagt, dass sie einer Versetzung nicht zustimmt, haben wir da eine Handhabe? Oder muss sie sich dem Willen des GL`s beugen? Danke schon mal im voraus für Eure Antworten. Gruß Sabine

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Community-Antworten (4)

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ridgeback

01.11.2010 um 08:58 Uhr

SabineBr, hier handelt es sich nicht um eine Versetzung.

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SabineBr

01.11.2010 um 10:50 Uhr

Auch wenn das nun etwas blöd klingt: "Was bedeutet das nun für die Kollegin? Und kann man da als BR was machen?" Bin da noch nicht so ganz firm. Danke nochmal.

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rainerw

01.11.2010 um 12:29 Uhr

@SabineBr

Auch wenn es blöd klingt, aber ich denke für die MA ist in dem Fall nicht viel zu machen. Hier sollte man lediglich darauf achten das die MA sich auch im privaten Bereich drauf einrichten kann. Hier mal ein Link was Versetzungen betrifft. Kopieren und einfügen. http://www.agpkanzlei.de/agpkanzlei.php?cat=4&aid=27

R
rkoch

02.11.2010 um 09:46 Uhr

@SabineBr

Bin da noch nicht so ganz firm.

Lange Antwort:

Die "Versetzung" ist in §95 (3) BetrVG legaldefiniert:

Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

Um festzustellen ob es sich um eine Versetzung handelt muss also "die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs" passieren, welche "voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet" oder "mit einer erheblichen Änderung ..." verbunden ist.

Das ist alles recht schwammig. Sofern sich die Arbeitsaufgabe durch den "Tausch" nicht ändert UND auch keine wesentliche räumliche Veränderung (einige km) eintritt ist die Grundvoraussetzung "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs" wahrscheinlich nicht erfüllt, wobei spitze Zungen behaupten, das bereits der Wechsel des Vorgesetzten diese Voraussetzung erfüllt.

Insofern liegt es an Euch zu entscheiden OB es sich um eine "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs" handelt. Die Kollegen haben das pauschal schon mit Nein beantwortet - ich persönlich lehne mich nicht so weit aus dem Fenster, da ich die Details nicht kenne. Möglich ist es auf jeden Fall.

Was bedeutet das nun für die Kollegin?

Das hängt von deren Arbeitsvertrag ab. Wenn der AG einen so blöden Arbeitsvertrag verfasst hätte, in dem er der ANin GENAU DIESEN Arbeitsplatz fest schreibt, dann darf der AG die ANin rechtlich gesehen gar nicht versetzen. In wie weit also sein Direktionsrecht reicht muss man dem Arbeitsvertag entnehmen. Wenn der AG aus diesem Vertrag berechtigt ist, die Veränderung vorzunehmen: C'est la vie.

Und kann man da als BR was machen?

WENN es eine Versetzung ist (da kann man als BR wenn man bereit ist zu streiten diese Frage gerichtlich klären lassen: §101 BetrVG), dann ist der BR anzuhören und kann, wenn einer der Gründe von §99 zutrifft, der Versetzung widersprechen.

Ist es keine Versetzung -> Kann ma nix machen. Ist es eine Versetzung, aber kein Grund nach §99 -> Kann ma nix machen. Trifft einer dieser beiden Punkte zu -> Füße stillhalten und der Kollegin gut zureden. Wenn man es auf die Spitze treiben will, kann man die Arbeitsgerichte beschäftigen (und damit auch den AG). U.U. verzichtet der AG auf die Maßnahme selbst wenn er im Recht ist, einfach weil ihm der Aufwand zu groß wird. Aber gute Stimmung macht das auf keinen Fall.

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