Erstellt am 23.01.2024 um 14:07 Uhr von takkus
Gibt es einen Betriebsrat?
Erstellt am 23.01.2024 um 14:09 Uhr von Ostseefan
Ja gibt es.. Den hat man gesagt sie warten auf die jahresabschlagszahlen
Erstellt am 23.01.2024 um 14:24 Uhr von BR-Bernd
Eine gesetzliche Vorgabe nach dem Bundesurlaubsgesetz bis wann der Arbeitgeber auf einen Urlaubsantrag reagieren muss existiert (leider) nicht.
Wenn der Arbeitgeber nicht auf einen Urlaubsantrag reagiert, kann man davon ausgehen, dass der Urlaub als abgelehnt gilt. Sollte der Arbeitnehmer weiterhin denselben Urlaubswunsch hegen, muss er das Gespräch mit seinem Vorgesetzten suchen, eine Erinnerung verschicken oder aber einen erneuten Urlaubsantrag stellen.
Über die Grundsätze der Urlaubsvergabe und -genehmigung empfiehlt es sich daher einen BV dazu abzuschließen.
Erstellt am 23.01.2024 um 14:32 Uhr von takkus
Erstmal sollte der BR unverzüglich den ArbGeb auffordern, in einer Betriebsvereinbarung Grundsätze zum Urlaub, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, zu vereinbaren. Darin kann dann bspw. eine Frist zur Rückmeldung fixiert werden.
"Wenn der Arbeitgeber nicht auf einen Urlaubsantrag reagiert, kann man davon ausgehen, dass der Urlaub als abgelehnt gilt."-> ohne eine Rechtsquelle mitteilen zu können, sehe ich es eher anders herum: meldet sich der ArbGeb nach dem ich ihm meine Urlaubswünsche mitgeteilt habe nicht, sehe ich den Urlaub als gewährt.
Frage: um was handelt es sich bei den jahresabschlagszahlen und was haben die dann mit der Lage des Urlaubs zu tun?
Erstellt am 23.01.2024 um 14:58 Uhr von Muschelschubser
Mich würden auch mal die Quellen von BR-Bernd interessieren, dass der Urlaub bei Nicht-Reagieren als abgelehnt gilt.
Ich sehe es aufgrund von §7 BUrlG nämlich auch eher umgekehrt:
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Darüber hinaus finde ich im Hinblick auf die Genehmigung von Urlaubsanträgen das Urteil vom AG Chemitz (11 Ca 1751/17 v. 29.01.2018) interessant (hier der wichtigste Leitsatz als Auszug):
Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern zu Beginn des Kalenderjahres die Angabe ihrer Urlaubswünsche und trägt diese in einen Urlaubsplan ein, wird von ihm verlangt werden müssen, dass er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub im geplanten Zeitraum zu gewähren.
Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne,
so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswunsch als gewährt gilt.
Als angemessene Zeitspanne ist in der Regel ein Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunschs oder Erstellung des Urlaubsplanes anzusehen.
--> als Richtwert gilt also ein Monat.
Im Urteil stehen außerdem interessante Infos.
Es ging um eine Mitarbeiterin, der fristlos wegen unentschuldigten Fernbleibens (Urlaubsantrag nicht genehmigt) gekündigt werden sollte. Hier stellt das Gericht z.B. klar, dass ein Antragsverfahren mit Genehmigung gesetzlich gar nicht vorgesehen sei und zumindest eine Kündigung auf dieser Basis nicht zulässig sei.
Das ganz fällt noch deutlich ausführlicher aus, aber ich denke es ist klar wo die Reise hier hin geht.
Dem ganzen kann der AG natürlich vorbeugen, indem er - wie bereits von takkus vorgeschlagen - mit dem BR spezifische Urlaubsgrundsätze vereinbart.
Erstellt am 23.01.2024 um 15:30 Uhr von takkus
Ich hab nochmal recherchiert und was im "Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht" (2015) gefunden. Dort steht unter Ordnungsnummer 250 Rn 11:
"Der Arbeitgeber als Schuldner des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung nach dem Bundesurlaubsgesetz ist nicht frei bei der Feststellung, an welchen Tagen des Urlaubsjahres er den Urlaub des Arbeitnehmers erfüllen will. Insbesondere liegt die Festsetzung des Urlaubszeitraums nicht seinem billigem Ermessen nach 315 BGB oder in den Bestimmungen des §243 BGB über die Erfüllung einer Gattungsschuld. Allgemeiner Maßstab für die ordnungsgemäße Erfüllung der Schuld "Urlaubserteilung" sind § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz oder entsprechende Tarifvorschriften. Die Urlaubserteilung ist nicht Teil des arbeitgeberseitgen Direktionsrechts. Der Arbeitgeber übt kein Weisungsrecht eines Gläubigers aus sondern kommt seiner Pflicht als Schuldner nach."
Evtl. könnte aber auch BR- Bernd Recht haben, denn unter der Rn 16 zur Ordnungsnummer 250 heisst es weiter:
"In der Mehrzahl der jährlichen Urlaubsbewilligungen äußert sich der Arbeitnehmer vor der Erklärung des Arbeitgebers, wann er seinen Urlaub nehmen möchte. Dies geschieht in der Praxis häufig durch Eintragen in einer zu Beginn des Jahres umlaufenden, vom Arbeitgeber erstellten Urlaubsliste oder durch "Urlaubsanträge", aber auch durch Reaktion auf den vom Arbeitgeber bestimmte Urlaubszeiträume. Der Arbeitgeber muss daraufhin noch den Urlaub erteilen, es sei denn, er kann sich darauf berufen, dass der Urlaubserteilung für den gewünschten Zeitraum dringende betriebliche Belange oder Urlaub anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Entgegennahme der Eintragung in die Urlaubsliste ist in der Regel nicht gleichbedeutend mit der Urlaubsgewährung."
Erstellt am 23.01.2024 um 15:40 Uhr von Muschelschubser
In RN 16 kann man so herrlich mit der Deutschen Sprache spielen, was ich leider etwas problematisch finde.
"Der Arbeitgeber muss daraufhin noch den Urlaub erteilen" - ohne Erteilung des AG kein Urlaub, also doch nicht bewilligt?
oder
"Der Arbeitgeber muss daraufhin noch den Urlaub erteilen" - er muss ihn bewilligen, denn es heißt ja nicht "der Arbeitgeber muss noch über den Urlaub entscheiden"?
Hierzu würde auch die Nennung der Ausnahmen passen, die einer Erteilung im Wege stehen könnten.
Außerdem stünde ein Gesetz und dessen Kommentar im Widerspruch zu einem Urteil des AG.
Wenn das nicht zur Verunsicherung führt...
Erstellt am 23.01.2024 um 15:45 Uhr von moreno
Wenn der Arbeitgeber nicht auf einen Urlaubsantrag reagiert, kann man davon ausgehen, dass der Urlaub als abgelehnt gilt. Zitat BR Bernd
Sehe ich jetzt so nicht allerdings ist der Urlaub nicht genehmigt und ich muss weiter hinter meinem Urlaub hinterher jagen ;-) z.B. indem ich meinen AG jeden 2. Tag mal anrufe!
Dann könnte ich auch den Betriebsrat bitten mir bei der Durchsetzung meines Urlaubswunsches zu helfen denn der ist im Fall der Ablehnung ja in der Mitbestimmung notfalls bis zur Einigungsstelle.
Sollte dies ein grundsätzliches Problem im Betrieb sein sollte ganz dringend der Tipp vom Takkus aufgenommen werden und dies in einer BV zu regeln!
Erstellt am 23.01.2024 um 15:52 Uhr von takkus
@Muschelschubser-> stimmt 🤣🤣🤣
Schönen FA gewünscht. 🍻
Erstellt am 23.01.2024 um 16:40 Uhr von Muschelschubser
Pils? Gerne. Schönen FA. :-D
Egal wie man es rechtlich dreht und welche Rechtsquellen man heranzieht.
Ich persönlich würde mich nicht der Gefahr aussetzen, dass man mir unentschuldigtes Fehlen vorwerfen könnte, aus denen man ggf. arbeitsrechtliche Konsequenzen herleiten würde.
Also lieber einmal mehr den Chef auf die Füße treten und nach dem Urlaubsantrag fragen. Und notfalls mal mit dem Inhalt der Rechtsquelle konfrontieren, die einem am ehesten in den Kram passen würde. ;-)
Erstellt am 24.01.2024 um 07:45 Uhr von Kehler
Das sagt die IG Metall dazu:
Wer sich ohne Zustimmung des Arbeitgebers selbst beurlaubt, riskiert die Kündigung.
Und das ein Anwalt:
Weil es ein langer Text ist, hier nur der Link dazu:
https://www.dahag.de/c/ebs/arbeitsrecht/urlaubsantrag-ohne-rueckmeldung-genehmigt-oder-nicht-1611