Erstellt am 10.04.2016 um 12:47 Uhr von gironimo
Ein Urlaubsantrag "sollte" in zwei Wochen genehmigt sein (Richtwert).
Wenn Ihr den schwarzen Peter nicht dem Arbeitnehmer überlassen wollt (sprich - diese ggf den individualrechtlichen Weg gehen müssen), sollte der BR in dieser Frage klare Regeln in einer Betriebsvereinbarung schaffen (BV-Urlaubsgrundsätze; § 87 BetrVG).
>Haben Kollegen die Kinder haben das ganze Jahr in ihrer Urlaubsplanung vorrang oder gibt es da eine Reglung ?<
Bis auf die pauschale Aussage im BUrlG gibt es auch nur dann verbindlichere Regelungen, wenn Ihr diese in Eurer BV vereinbart. Ansonsten gibt es natürlich unzählige Urteile - allesamt Einzelfallentscheidungen. Aber wie gesagt - stellt Euch vor die AN und nutzt Eure Mitbestimmung; bis hin zum strittigen Einzelfall.
Erstellt am 11.04.2016 um 08:17 Uhr von Tulpe
Einfache Lösung: Im BUrlG ist von 14 zusamenhängen Tagen Urlaub die Rede. Falls zuviele in den Ferien Urlaub wollen hat der BR auch bei Urlaubsgrundsätzen , Mitbestimmung.
Bei Urlaubsanträgen soll Zeitnahe entschieden werden. Dies ist leider ein Dehnbarer Begriff.
Das Gericht geht aber von 14 Tagen aus (meistens).
Auch haben Kollegen, die Alleinerziehend sind vorrecht und Betriebsferien der arbeitenden Partner, sind auch zu berücksichtigen. Also falls alle stricke reißen bekommen sie halt nur 14 Tage Urlaub.
Erstellt am 11.04.2016 um 09:56 Uhr von Widder
Urlaubsantrag genehmigen:
das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
gängige Frist (14 TG), innerhalb derer entschieden sein muss.
Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03), dass ein AN Anspruch auf eine zügige Entscheidung bzgl. seines Urlaubsantrags hat.
Erstellt am 11.04.2016 um 16:56 Uhr von Globus
"... Einfache Lösung: Im BUrlG ist von 14 zusamenhängen Tagen Urlaub die Rede. ..."
Na, ganz so einfach ist es ja nun doch nicht ;-)