URLAUBSPLAN
Hallo Zusammen,
darf der Arbeitgeber bei nicht eingereichtem Jahresurlaub Vorplanungsanträge eigenständig selbst verplanen?
Ich muss dazu sagen das wir eine BV Urlaubsplan haben wo drin steht, das nicht verplante Urlaube vom AG selbst verplant werden kann. Ist das Rechtlich korrekt???
Danke im Voraus.
Community-Antworten (37)
03.12.2011 um 16:28 Uhr
Ich muss dazu sagen das wir eine BV Urlaubsplan haben wo drin steht, das nicht verplante Urlaube vom AG selbst verplant werden kann. Ist das Rechtlich korrekt???
Nein, dieser Teil der BV ist nichtig! Als BR sollten einem die zu Grunde liegegenden Gesetze; hier das Bundesurlaubsgesetz bekannt sein. Zu mindest kann und sollte jedes BRM es lesen!!
Urlaub planen im bestimmten Umfang kann der AG nur für Betriebsurlaub und hier muss er die MB beachten.
Geht ihr als BR eigentlich nicht mehr auf Schulungen und nutz ihr das BetrVG nur als Ablage??
03.12.2011 um 17:08 Uhr
Nur mit dem Denken klappt es nicht immer ...
"Nein, dieser Teil der BV ist nichtig! "
Soso ...
"Ich muss dazu sagen das wir eine BV Urlaubsplan haben wo drin steht, das nicht verplante Urlaube vom AG selbst verplant werden kann. Ist das Rechtlich korrekt???"
Ob rechtlich korrekt, kann in Unkenntnis der BV nicht beurteilt werden.
Ist der Zeitraum lang genug, dass jeder AN die Möglichkeit hat, seine Wünsche in diesen Vorplan eintragen zu können?
Ist berücksichtigt, dass AN, welche verhindert sind (AU, Elternzeit etc.) ihre Urlaubswünsche bei Rückkehr in den Betrieb mitteilen können?
Kennt jeder AN die Inhalte dieser BV ?
Müssen alle Urlaubstage seitens der AN verplant werden?
Nachtrag
Ggf. muss der AG einen AN sogar zu seinem Glück "zwingen".
03.12.2011 um 17:32 Uhr
@kurzarbeiter
gut das ich deine Hinweise gelesen habe, wollen wir doch auch eine nichtige BV abschließen. Hilf mir bitte doch dann bis zu Ende weiter, denn ich kann keine Regelung finden die deine Aussage bestätigt. Wohlgemerkt wenn der AG dem Mitarbeiter die Möglichkeit gibt seinen Urlaub zu beantragen. Und das auch noch mit ausreichendem Vorlauf.
03.12.2011 um 17:37 Uhr
@Kurzarbeiter Diese BV ist m.E. fast sicher gültig!
03.12.2011 um 17:40 Uhr
Ich muss dazu sagen das wir eine BV Urlaubsplan haben wo drin steht, das nicht verplante Urlaube vom AG selbst verplant werden kann. Dennoch ist das IMHO eine unglückliche Formulierung. Wie wäre es mit: "das nicht verplante Urlaubstage vom AG in Abstimmung mit dem BR verplant werden"
03.12.2011 um 17:42 Uhr
@Flintstone ...und der AN hätte dann trotzdem nichts zu kamellen.
03.12.2011 um 17:43 Uhr
Angriffsziel: nein, das habe ich auch nicht gesagt, dennoch finde ich die Formulierung sinniger - für alle Seiten...
03.12.2011 um 17:44 Uhr
""das nicht verplante Urlaubstage vom AG in Abstimmung mit dem BR verplant werden"
Das ist ein absolutes "No go".
03.12.2011 um 17:45 Uhr
@Flintstone Naja, dann fehlt eine Seite.
03.12.2011 um 17:48 Uhr
wieso fehlt dann eine Seite? Redet der BR in einem solchen Fall etwa nicht mit dem AN? Ist dann nicht der BR in dem Fall mal wieder auf Seiten des AN und versucht für ihn einzustehen und selbst wenn das Kind im Brunnen liegt, noch immer den Strohhalm reicht?
03.12.2011 um 17:49 Uhr
Man sollte bei einer solchen Regelung (AG verplant vom MA nicht verplante Urlaubstage) immer im Hinterkopf haben, dass einem AN nicht das Recht aberkannt werden kann, Gegenvorschläge zu machen oder die Lage des vom AG festgelegten Urlaubs akzeptieren zu können.
Auch kann einem AN nicht das Recht aberkannt werden, seine Urlaubswünsche ggf. gerichtlich geltend machen zu können. Wird nur schwierig, wenn eine BV sauber aufgesetzt ist; siehe z.B. meine ersten Anmerkungen/Fragen.
03.12.2011 um 17:50 Uhr
Hallo unerfahren
ich denke Dein Nickname ist ein Hinweis. Welcher BR auch immer das unterschrieben hat - er hat wohl die Sache schnell vom Tisch haben wollen.
Ich empfehle Euch, den AG zu Verhandlungen über eine Neufassung der BV aufzufordern. Vorher solltet Ihr Euch das Bundesurlaubsgesetz und ggf. geltende Tarife genau durchlesen und dann überlegen, wie eine Urlaubsplanung bei Euch im Betrieb am Besten aussehen kann (falls erforderlich Seminare besuchen).
Will der AG nicht verhandeln, müsst Ihr die BV kündigen und könnt notfalls die Einigungsstelle anrufen.
Natürlich lönntet Ihr auch gerichtlich klären lassen, ob die Passage oder die ganze BV rechtsunwirksam ist. Das löst aber noch nicht das Problem, wie es denn besser geregelt wäre. Darum neige ich dazu gleich zu verhandeln.
03.12.2011 um 17:51 Uhr
@peanuts Absolut. Zumal - das vergaß Kurzarbeiter vll. - eine BV nicht der AGB-Kontrolle unterliegt!
03.12.2011 um 17:56 Uhr
"wieso fehlt dann eine Seite? Redet der BR in einem solchen Fall etwa nicht mit dem AN? "
Ein BR ist nicht "Erziehungsberechtigter" seiner KollegInnen und auch nicht deren "Vormund".
03.12.2011 um 17:56 Uhr
*Man sollte bei einer solchen Regelung (AG verplant vom MA nicht verplante Urlaubstage) immer im Hinterkopf haben, dass einem AN nicht das Recht aberkannt werden kann, Gegenvorschläge zu machen oder die Lage des vom AG festgelegten Urlaubs akzeptieren zu können. * und genau das würde ich mit der von mir vorgeschlagenen Erweiterung manifestieren... Ob eine Formulierung eines "runden Tisches" in eine BV einzubringen möglich ist, kann ich nciht sagen, bei unserem AG würden wir damit auf Granit beißen - darum dieser von mir erwähnte Lösungsvorschlag...
03.12.2011 um 17:57 Uhr
@peanuts ok, wenn man will, kann man alles falsch verstehen
03.12.2011 um 18:27 Uhr
Entschuldige mal, Dein Vorschlag lautete: "das nicht verplante Urlaubstage vom AG in Abstimmung mit dem BR verplant werden"
Da gab es nichts falsch zu verstehen.
Außerdem kann Euer AG auf soviel Granit beißen wie er will, im § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG steht explizit: "... sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;"
Aus der Nummer kommt er nicht raus.
03.12.2011 um 19:47 Uhr
Dieser Passus der BV behandelt das Thema "Zwangsurlaub" Das Thema ist im Bundesurlaubsgesetz und dazu gegebener Rechtsprechung des BAG klar und sehr eng geregelt.
Daher könnte der Ag hier nur AN auffordern eine Urlaunbsplanung abzugeben und darauf hinweisen, dass ein Verfall des Urlaubsanspruches ggf. geschehen könnte, weil nicht rechtzeitig genommen.
Es gilt noch immer der Grundsatz, dass der AN hier seine Wünsche betreffend der Lage des Urlaubs vortragen kann und der AG nur in sehr begrenzten Fällen diesen wiedersprechen kann.
BR sollten sich weiter im Klaren und Bewustsein sein, dass sie die Interessen der AN, ihre Wähler und nicht die des AG zu vertreten haben.
03.12.2011 um 19:54 Uhr
@all Ihr solltet dringend die Kommentierung zu §7 BUrlG lesen!
03.12.2011 um 20:43 Uhr
@renlök, die meisten überlesen halt gerne das die zeitliche Festlegung des Urlaubes in erster Linie dem AG zusteht. Aus diesem Grunde hatten wir auch seinerzeit im KBR die, zwar ziemlich Umständliche, KBR Rahmen BV zum Thema Urlaub erstellt. Denke einzelne Passagen müssten Dir noch im Kopf sein.
03.12.2011 um 21:28 Uhr
@rainerw renlök sollte man mit seinen Bemerkungen nie ernst nehmen. Fake-Nick!
@Kurzarbeiter Das was Du ausführst mag ja richtig sein. Allein die BV regelt das anders - und zwar wirksam!
03.12.2011 um 21:49 Uhr
@rainerw renlök sollte man mit seinen Bemerkungen nie ernst nehmen. Fake-Nick! Antwort 21 Erstellt am 03.12.2011 um 20:28 Uhr von Angriffsziel
Entschuldige, du willst damit sagen, dass im Kommentar zu besagtem § nicht steht, dass der Arbeitgeber unter gewissen Umständen durchaus Urlaub einseitig festlegen kann?
Kein Wunder wenn dein Nick Programm ist.
03.12.2011 um 22:21 Uhr
@renlök Was soll dieser dumme Nick-Klau? Kölner ist hier doch hinreichend bekannt. DU muss ihn bestimmt nicht kopieren, ke in er!
03.12.2011 um 22:35 Uhr
@Angriffsziel Bleibe doch bitte beim Thema! Wenn dir die Argumente ausgehen solltest du aus der Diskussion aussteigen statt bodenlose Unterstellungen rauszuhauen.
03.12.2011 um 22:58 Uhr
Mir ist es vollkommen Wurscht wie sich hier jemand nennt, oder ob er ein oder 5 Nicks hat.
Zum Thema: Es besteht für den AG keine Rechtspflicht, sich nach den Urlaubswünschen de AN zu erkundigen, so das er die zeitliche Lage des Urlaubs rechtswirksam bestimmen kann, wenn der AN seine eigenen Uraubswünsche nicht äußert. Das und nichts anders ist die Anwort für den Fragestellenden; sofern deren Urlaubs- BV keine für den AN günstigere Regelung beinhaltet.
03.12.2011 um 23:04 Uhr
@ rainerw Danke! Du bringst es auf den Punkt! Alles was der Arbeitnehmer dann noch machen kann, ist eigene Wünsche äussern.
03.12.2011 um 23:07 Uhr
@rainerw Gerade Du solltest Dich nicht mehr auf fremde Nicks und Gefälligkeiten diesen gegenüber einlassen. Gerade Du nicht... Also: Lieber ächten!
03.12.2011 um 23:19 Uhr
@ Angriffsziel Ich verstehe dein Problem nicht. rainerw hat die einzig wahre Aussage zum Thema gemacht. Ich gehe davon aus, dass dies aus Wissen geschah und keine Gefälligkeit sein sollte. Was willst du mit dieser Hetze bezwecken?
03.12.2011 um 23:21 Uhr
@renlök wenn auch nicht mehr im BR, so ist mein Wissen und meine Literatur ja nicht flöten gegangen. :-)
@Angriffsziel ........und genau aus diesem Grund ist es mir Wurscht wer hinter welchem Nick steckt. Auf dieser Plattform hier steht im Vordergrund Hilfesuchenden zu helfen so gut es geht. Jeder ein Stück,..... und alles gibt ein Ganzes.
04.12.2011 um 08:07 Uhr
*Außerdem kann Euer AG auf soviel Granit beißen wie er will, im § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG steht explizit: "... sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;"
Aus der Nummer kommt er nicht raus.*
Das habe ich auch nciht behauptet. Wenn ich von einem "runden Tisch" rede, geht es selbstverständlich um AN, BR und AG. Einem solchen muß der AG nicht zustimmen. Und gerade im Hinblick auf den 87,1,5 kann ich nichts falsches an der von mir angegebenen Formulierung erkennen. In beiden Fällen ist der BR nicht Vormund oder sonstwas, sondern setzt sich lediglich für die Belange des AG ein. Mit allen was daraus entstehen kann. Ich sag ja, ich werde falsch verstanden, was allerdings durchaus an mir liegen kann. Das würde dann auch wieder ganz andere Dinge erklären...
04.12.2011 um 10:35 Uhr
"Ich sag ja, ich werde falsch verstanden, was allerdings durchaus an mir liegen kann. "
VBG
"In beiden Fällen ist der BR nicht Vormund oder sonstwas, sondern setzt sich lediglich für die Belange des AG ein. "
Grübel ...
04.12.2011 um 11:47 Uhr
Auszug aus einer Webseite:
Der Mindesturlaubsanspruch für Arbeitnehmer sowie die Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Weitere Regelungen zum Urlaub finden sich im Arbeitsvertrag und in den Tarifverträgen, wobei diese das BUrlG berücksichtigen und die Regelungen im Arbeitsvertrag und/oder Tarifvertrag nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers von den Bestimmungen im BUrlG abweichen dürfen.
In § 7 Abs. 1 BUrlG ist geregelt, dass der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss. Eine Ausnahme gilt nach § 7 Abs. 1 2. Halbsatz BUrlG nur dann, wenn betriebliche Belange oder vorrangig zu berücksichtigende Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer (Schulferien für die Kinder, Urlaub des Ehepartners, gesundheitliche Gründe o. ä.) Ihren Urlaubswünschen entgegen stehen würden.
Vorausgesetzt, dass keine Ausnahmegründe nach § 7 Abs. 1 2. Halbsatz BUrlG vorliegen, muss der Arbeitgeber also Ihre Urlaubswünsche zeitlich berücksichtigen und Ihnen den Urlaub zu den gewünschten Zeiten gewähren. Eine einseitige Bestimmung und Festlegung der Urlaubstage durch den Arbeitgeber ist in der Regel daher unzulässig.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber auf die Regelung des BUrlG aufmerksam machen und ihn auffordern, zu erklären, weshalb er Ihren Urlaub ohne Ihre Zustimmung so festgesetzt hat. Gibt es keine ausreichenden Gründe im Sinne des § 7 Abs. 1 2. Halbsatz BUrlG, sollten Sie Ihre Urlaubswünsche mitteilen und den Urlaub beim Arbeitgeber beantragen. Der vom Arbeitgeber einseitig festgesetzte Urlaub ist dann aufzuheben und durch die von Ihnen beantragten Urlaubszeiten zu ersetzen.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber unbegründet weigern, Ihre Urlaubswünsche bei der Festsetzung zu berücksichtigen, rate ich Ihnen, sich nötigenfalls mit einem Anwalt Ihres Vertrauens vor Ort in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi Rechtsanwältin http://www.frag-einen-anwalt.de/Arbeitgeber-verplant-meinen-Urlaub-__f51515.html
04.12.2011 um 11:51 Uhr
Liebste Urlauberin, es war alles klar. Dein kopierter Artikel hat einen Haken, er paßt nicht zur Frage;)
04.12.2011 um 12:24 Uhr
Öl ins Feuer werf...
Ggf. muss der AG einen AN sogar zu seinem Glück "zwingen". Antwort 2 Erstellt am 03.12.2011 um 16:08 Uhr von peanuts 185168
leider nicht nur der AG sondern auch der BR, ansonsten müßten wir ja auch alle Überstunden gewehren, die AN von sich aus machen wollen - sonst bräuchten wir auch auf kein AN Schutz Gesetz zu achten, weil der AG achtet ja schon drauf... Oh je, gleich gibts wieder nen Satz heiße Ohren für mich ;-)
04.12.2011 um 12:33 Uhr
Hallo zusammen,
vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Seien Sie sich in einer Sache sicher. Ich weiß durchaus über meine Rechte und Pflichten laut BetrVg bescheid und verbiete mir kindliche Anmerkungen.
Meine Frage war und ist: Wenn die Kollegen innerhalb einer vorgegeben Frist ihre Urlaubsanträge für das Jahr 2012 nicht einreichen, ist es dem AG freigestellt die Tage vorzuplanen?
Es existiert eine alte BV aus dem hervor geht, das der Ag dies dürfte. Ich bin der Meinung das dies falsch ist und rechtlich nicht durchsetzbar ist. Jedoch sind all ihre Antworten nicht auf diese Frage eingegangen. Wo steht es geschrieben das der Ag nicht innerhalb solch einer Frist den Urlaub verplanen darf?
04.12.2011 um 12:55 Uhr
@unerfahren Es steht in ihrer BV!
04.12.2011 um 13:15 Uhr
"Meine Frage war und ist: Wenn die Kollegen innerhalb einer vorgegeben Frist ihre Urlaubsanträge für das Jahr 2012 nicht einreichen, ist es dem AG freigestellt die Tage vorzuplanen? Es existiert eine alte BV aus dem hervor geht, das der Ag dies dürfte. Ich bin der Meinung das dies falsch ist und rechtlich nicht durchsetzbar ist. "
Siehe Antwort 185168 in Verbindung mit 185179.
"Jedoch sind all ihre Antworten nicht auf diese Frage eingegangen. "
Falsch
"Wo steht es geschrieben das der Ag nicht innerhalb solch einer Frist den Urlaub verplanen darf?"
Nirgendwo. Er darf grundsätzlich verplanen und ein AN darf sich mit dieser Planung einverstanden oder eben nicht einverstanden erklären, siehe Antwort 185179.
Gehe zurück auf "Los". :-)
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