Urlaubsplanung
Hallo, unser BR hat mit der GL per Betriebsvereinbarung Urlaubsplan festgelegt das bis zum 10.12.2010 die Urlaubsplanung fur 2011 abgeschlossen und dann verbindlich wird.Wenn nun ein AN seinen Urlaub (04.07.-29.07.2011 + 19.12-30.12.2011) ( bei 30 Tagen / 5 Werktage) anmeldet , kann der AG den Urlaubswunsch für den Dezemberurlaub ablehnen -weil da mit viel Arbeit zu rechnen ist.(Tapetenindustrie) Unter welchen Vorraussetzungen kann der AG eine Urlaubssperre verhängen?
Community-Antworten (2)
04.11.2010 um 10:44 Uhr
Eine Urlaubssperre kann - wenn vorhanden - nur mit dem BR verhängt werden. Er kann aber einfach keinen Urlaub mehr gewähren... Im Bundesurlaubsgesetz ist nur geregelt, dass die Wünsche des AN berücksichtig werden sollen. Mehr eigentlich nicht. In der Urlaubsplanung hat der AN seine Wünsche einzutragen. Der AG muss dann innerhalb von vier Wochen widersprechen, dass er keinen Urlaub zu dieser Zeit gewähren kann. (Hab leider das Urteil nicht zur Hand!) Versäumt er AG das und der AN kommt einen Tag vor seinem Urlaub mit einem Urlaubschein/Urlaubsantrag an kann der AG nicht ablehnen... Da ich nicht die Gepflogenheiten der Urlaubsgewährung bei euch kenne kann ich nicht mehr schreiben.
04.11.2010 um 17:32 Uhr
Hallo, Monti -
der erste Schritt zur Urlaubsplanung für das nächste Jahr ist das Erstellen einer Urlaubsliste, in die jeder Mitarbeiter seinen Wunschurlaub einträgt.
Anschließend findet der Einigungsprozeß statt, wenn sich die Mitarbeiter nicht schon von vornherein abgesprochen haben, damit nicht zuviele gleichzeitig in Urlaub gehen. Voraussetzung ist, dass der Abteilungsleiter festlegt, wieviele gleichzeitig Urlaub haben dürfen - er kann natürlich festlegen, dass z.B. um die Weihnachtszeit herum nur eine kleine Zahl gehen darf.
Ihr habt eine Betriebsvereinbarung. Ist darin ein Procedere für Streitfälle geregelt? Wenn nicht, müßt Ihr gemeinsam mit den Kollegen und dem Leiter eine Einigung herbeiführen. Erst wenn das passiert ist, wird aus der Urlaubsliste ein Urlaubsplan, der mit Eurer Unterschrift in kraft tritt. Ist der Punkt erreicht, darf der Arbeitgeber nur noch bei unvorhersehbaren Katastrophen jemandem seinen Urlaub verweigern. Allerdings muss der gesamte Jahresurlaub in dem Plan eingetragen sein, sonst bleibt es eine "unbestimmte" Liste.
Ich kann jetzt nicht erkennen, an welchem Punkt Ihr gerade seid, denn der 10.12. ist noch nicht vorbei, also ist der Plan vielleicht noch nicht endgültig? Ihr solltet Euch mit den betroffenen Mitarbeitern und dem Leiter zusammensetzen und besprechen, ob überhaupt kein Urlaub gewährt werden kann oder wieviele gleichzeitig gehen dürfen. Im Streitfall (der darf immer zu Weihnachten, ich nie usw.) kann man ein rollierendes System einführen und in der Betriebsvereinbarung festschreiben, damit jeder mal zu Weihnachten dran ist. Wir konnte so die jährlich wiederkehrenden Streitereien etwas eindämmen. Irgend jemand wird sich trotzdem ungerecht behandelt fühlen.
Handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Urlaubssperre, gehört sie in die Betriebsvereinbarung.
Schöne Grüße von Saxonia
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