Erstellt am 22.01.2024 um 11:00 Uhr von Kehler
https://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/abwicklung/erholungsurlaub-bezahlter-mindesturlaubsanspruch/zu-viel-urlaub-gewaehrt
Erstellt am 22.01.2024 um 11:19 Uhr von Muschelschubser
Möchte der Kollege denn dagegen vorgehen, oder ist ihm an der Wiederherstellung des richtigen Zustands gelegen?
Wenn das Verhältnis intakt ist, wüsste ich nicht warum man das überhaupt ausfechten sollte. Dieser Schatten würde doch immer über dem Arbeitsverhältnis liegen. Und auch dem AG passiert mal ein Versehen. Da sollten doch beide Parteien partnerschaftlich sehen, wie man das Missverständnis löst.
Zumal §812 BGB im von kehler genannten link hier ziemlich eindeutig ist.
Erstellt am 22.01.2024 um 11:59 Uhr von moreno
pappenwolf was für Ausschlussfristen sind bei Euch vereinbart?
Erstellt am 22.01.2024 um 12:10 Uhr von Olav HB
Es ist unwarscheinlich, dass Ausschlussfristen abgelaufen sind. Urlaubsanspruch bis zum 31.12.2023, Ausschlussfrist (in der Regel) 3 Monate, also.
Der Arbeitgeber kann tatsächlich einen Anspruch geltend machen. Ob er jedoch hierfür den Anspruch aus 2024 kürzen kann, wage ich zu bezweifeln. Rechtmäßig ist, nach meiner Einschätzung, die Belastung des Zeitkontos.
Erstellt am 22.01.2024 um 12:17 Uhr von Muschelschubser
Jetzt habe ich doch nochmal was gefunden.
https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27lexarb_d6d63c75fdea303121dcf38a7c2b6d6f%27%20and%20%40outline_id%3D%27lexarb%27%5D
Das würde die Aussage von Olav untermauern.
Und es zeigt, dass man das Vertragsrecht im BGB nicht immer 1:1 auf die Arbeitsgesetze übertragen kann.
Erstellt am 22.01.2024 um 13:06 Uhr von Moreno
Es geht doch um Urlaub von 22!
Erstellt am 22.01.2024 um 13:14 Uhr von Olav HB
@Moreno: Ansprüche aus 2022 sind verfallen, da hast du recht, es sei denn, sind sind fristgerecht geltend gemacht worden.
Erstellt am 22.01.2024 um 14:52 Uhr von moreno
Olaf der AG will doch aus 22 zurückfordern und dies geht nicht wenn es Ausschlussfristen gibt.
Erstellt am 22.01.2024 um 17:53 Uhr von Tagträumer_5
2 Tage zuviel nehmen ist also kein Ding oder was?! Wodrin besteht nun das Problem, dass diese zurückgefordert werden???
*vom Administrator angepasst
Erstellt am 22.01.2024 um 19:08 Uhr von Moreno
Diese Antwort wurde von "Administrator" gelöscht.
Erstellt am 22.01.2024 um 20:55 Uhr von Olav HB
@Moreno:
Stimmt, Ansprüche aus 22 (in diesem Fall eine Überbezahlung wegen zu viel gewährten urlaub) sind tatsächlich verjährt, es sei denn, sie wurden innerhalb der Frist geltend gemacht.
In diesme Fall bedeutet das, dass der Arbeitgeber spätestens am 31. März 23 (ausgehend von eine drei Monatsfrist) der betreffende Mitarbeiter hätte mitteilen müssen, dass zuviel Urlaub gewährt worden ist und das in der Folge, diesen Urlaub verrechnet werden soll (mit genaue Angaben wie). Dann wäre die Verjährung gehemmt und es läuft eine andere Frist, welche ab den 1.1.24 berechnet wird.
Aber, um das klar zu stellen, ich gehe davon aus, dass dies nicht geschehen ist und damit hat der Arbeitgeber einfach pech. problem ist, dies ist nichts für den BR. Kürzt der AG das Zeitkonto bzw. Urlaubstage, muss der betreffende Mitarbeiter selbst zu Arbeitsgericht um seine Ansprüche einzuklagen.
Erstellt am 23.01.2024 um 08:27 Uhr von takkus
Nur mal so in den raum gestellt: Wenn man keine Ahnung hat-> einfach mal die Schnauze halten. 😉
Erstellt am 23.01.2024 um 09:31 Uhr von celestro
"Assoziales"
Was für ein Ding?
Meinst Du vielleicht "asozial"?
schauen wir mal:
"unfähig zum Leben in der Gemeinschaft, sich nicht in die Gemeinschaft einfügend; am Rand der Gesellschaft lebend"
passt in einer Gesellschaft, wo die Mehrheit nach dem eigenen Vorteil guckt wohl eher NICHT.
Erstellt am 24.01.2024 um 07:44 Uhr von Vic Brom
Ein bisher unbeachteter Aspekt:
Wenn man davon ausgeht, der Rückforderungsanspruch sei nicht verfallen, so kann der im Vorjahr zu viel gewährte Urlaub natürlich nur dann mit dem Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr verrechnet werden, wenn dadurch die Anzahl der Mindesturlaubstage nicht unterschritten wird.
Eine Fehlberechnung aus 2022, die erst 2024 entdeckt wird, scheint mir jedoch nach den Worten der Vorredner nicht rechtens. Im Zweifelsfall gibt es hoffentlich einen BR, der sich hier stark macht und dem AG klar macht, dass die durch eine so späte zudem höchst umstrittene Rückforderung eine Mitarbeiterunzufriedenheit auslösen kann, die sich mancher AG in Zeiten des Fachkräftemangels nicht leisten will.