Erstellt am 15.02.2006 um 08:50 Uhr von Kleine Hexe
BUrlG
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
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2 Wochen muß der AG gewähren, die sozialen Gesichtspunkte müssen berücksichtigt werden (z.B. schulpflichtige Kinder).
Haben alle 4 MA schulpflichtige Kinder müssen sie sich einigen, wobei natürlich die *Notwendigkeit* auch vom Alter der Kinder abhängt.
Ein 16jähr. Kind hat nicht den Betreuungsbedarf eines 8jährigen.
Außerdem gibt es im Jahr 12 Wochen Schulferien die abgedeckt werden müssen, mit ein bischen guten Willen aller Beteiligten sollte das zu regeln sein, ansonsten sollte der BR vermitteln oder wenn es diesen nicht gibt der AG möglichst gerecht entscheiden (z.B. jährlicher Wechsel).
Wird ein Urlaubswunsch abgelehnt bleibt die Möglichkeit der Klage.