Zuviel genommener Urlaub vor Kündigung
Hallo zusammen.
Wir haben im Betrieb folgendes Problem:
Ein Azubi wurde Anfang des Jahres übernommen und dieser hat sich im März 15 Tage Urlaub genommen. Laut TV IG Metall Bayern, stehen im jedoch nur 2,5 Urlaubstage pro Monat zur Verfügung. Nun hat er zum 15.05 gekündigt. Die Personalabteilung will nun die fünf Urlaubstage, welche zu viel genommen wurden, in Gleitzeit umwandeln, sodass sie ihm dann diese 40 "Minusstunden" vom letzten Gehalt abziehen können?
Ist das alles rechtens? Ich finde leider keinen Fall, welcher ähnlich ist wie der von mir beschriebene.
Community-Antworten (17)
29.04.2019 um 11:40 Uhr
Schätze der AG hat Pech gehabt. Er muss dem AN eine Bescheinigung ausstellen, wie viel Urlaub er bereits für das Kalenderjahr gewährt hat - für den nächsten AG.
29.04.2019 um 11:46 Uhr
Ein Blick ins Gesetz: § 5 (3) BUrlG
29.04.2019 um 11:49 Uhr
Danke, diesen Paragraphen habe ich schon gefunden. Mich hat nur der Begriff Urlaubsentgelt verwirrt.
29.04.2019 um 11:56 Uhr
Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts (also des Lohns/ Gehalts) während des Urlaubs. Arbeitsentgelt gibt es in der Zeit ja nicht, da nicht gearbeitet wird.
29.04.2019 um 12:53 Uhr
Pjöngs Hinweis hilft bedingt. Sofern für den über den Gesetzesanspruch hinausgehenden Urlaub separate Regeln vereinbart wurden kann eine Umwandlung in Stundenguthaben / Lohnreduzierung durchaus korrekt sein.
29.04.2019 um 12:59 Uhr
Im Tarifvertrag steht zum Urlaubsentgelt folgendes: Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückverlangt werden.
29.04.2019 um 13:40 Uhr
"Pjöngs Hinweis hilft bedingt."
Wieso?
"Sofern für den über den Gesetzesanspruch hinausgehenden Urlaub separate Regeln vereinbart wurden kann eine Umwandlung in Stundenguthaben / Lohnreduzierung durchaus korrekt sein."
Regeln, die dann gegen das Gesetz verstoßen würden?
29.04.2019 um 13:50 Uhr
Zitat (Pickel): "Pjöngs Hinweis hilft bedingt. Sofern für den über den Gesetzesanspruch hinausgehenden Urlaub separate Regeln vereinbart wurden kann eine Umwandlung in Stundenguthaben / Lohnreduzierung durchaus korrekt sein."
OMG Pickel! Kannst Du zufälligerweise aus dem Stehgreif sagen, wie hoch der gesetzliche Urlaubsanspruch ist? Und kannst Du dann ochmals über Deinen Beitrag nachdenken?
29.04.2019 um 14:45 Uhr
Offenbar will die Personalabteilung mit diesem "Trick" das BUrlG umgehen. Nein, das ist nicht rechtens.
29.04.2019 um 16:52 Uhr
Pjöng, der gesetzliche Urlaubsanspruch ist bei einer 5-tage-Woche (die als Standard vorausgesetzt werden darf) 20 Tage, mithin 1,67 / Monat. Für die 10 Tage zusätzlichen Urlaub können vom von dir zitierten Paragraphen abweichende Regeln vereinbart werden
29.04.2019 um 16:54 Uhr
Celestro: " Regeln, die dann gegen das Gesetz verstoßen würden? "
Gegen welches Gesetz verstoßen Regeln die Ansprüche regulieren, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen?
29.04.2019 um 17:33 Uhr
Zitat (Pickel): "der gesetzliche Urlaubsanspruch ist bei einer 5-tage-Woche ... 20 Tage"
Genau so ist es! Und wie viel Tage Urlaub hat der Kollege genommen? 15 Tage! Und? Ist 15 mehr oder weniger als 20?
Der Kollege befindet sich mit den genommenen 15 Tagen Urlaub noch innerhalb seines gesetzlichen Anspruches, und in diesem kann nicht zurückgefordert werden!
29.04.2019 um 18:05 Uhr
Ich habe soeben mit der IG Metall telefoniert. Da der Kollege kürzer als 6 Monate bei uns beschäftigt ist, steht ihm nicht der volle Urlaubsanspruch zu. Somit ist es gängige Praxis es so zu machen wie unsere Personalabteilung es tut.
29.04.2019 um 18:10 Uhr
Ach so? Der Kollege ist kein AzuBi mehr? Das war dann etwas verwirrend formuliert.
29.04.2019 um 19:03 Uhr
"Da der Kollege kürzer als 6 Monate bei uns beschäftigt ist,"
also war dieser Kollege nicht schon bei Euch Azubi, oder wie?
29.04.2019 um 21:42 Uhr
Azubi ist anderer Vertrag. GEW hat recht
30.04.2019 um 11:05 Uhr
Pjöng so einfach ist das nicht. Sofern der AV wie heute üblich eine Zwölftel-Regelung vorsieht kann durchaus argumentiert bzw. geregelt werden dass Urlaubsgewährungen die über den aktuellen Anspruch hinausgehen sich auf den freiwilligen Anteil beziehen und bei Ausscheiden gezwölftelt zu kürzen sind. Ob es so ist wissen weder du noch ich. Dein stumpfes Posten eines § springt aber erkennbar zu kurz
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