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Rückforderung des zuviel genommenen Urlaubes?

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majosve1006
Jan 2018 bearbeitet

Ein VertriebsMA hat zum 31.10.07 gekündigt und bittet um einen Aufhebungsvetrag zum 30.09.07. Lt. Arbeitsvertrag hat er Anspruch auf 30 Tg. Urlaub. Bis heute hat er 27 Tage genommen. Im Aufhebungsvertrag wird nun der zuvielgenommene Urlaub in Form von Geld zurückgefordert. Ist dies so korrekt? Ich bitte um Informationen. Vielen Dank

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Community-Antworten (11)

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Petrus

12.09.2007 um 11:46 Uhr

Im Aufhebungsvertrag wird man alles mögliche vereinbaren können - den schließen ja beide Seiten völlig freiwillig. Der AN will vorzeitig aus dem Vertrag raus und der ArbGeb sagt, dass das 750 EUR kostet (als welchem Grund auch immer). Niemand zwingt den AN, dies so zu unterschreiben - er kann den schon gekündigten Vertrag auch erfüllen. Und wenn er bis zum Ablauf der Kündigungfrist bleibt, darf ihm auch kein "zuviel genommener Urlaub" vom Gehalt abgezogen werden.

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Werner

12.09.2007 um 11:48 Uhr

Hallo, rein rechtlich nicht! § 5 Abs.3 BUrlG Teilurlaub Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. Aber wenn der Vertrag so unterschrieben wurde!?

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Konrad

12.09.2007 um 11:51 Uhr

@petrus: Falsch!! @Werner: Verträge die geltende Gesetze unterlaufen sind sittenwidrig und somit nichtig.

Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, hat der Arbeitnehmer seinen vollen (gesetzlichen Mindest-)Urlaubsanspruch. Vielfach sehen Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder einschlägige Tarifverträge für den Fall des Ausscheidens nach dem 30.06. auch eine "Zwölftelungsregelung" vor. Diese ist zulässig, allerdings nur für den Urlaubsanspruch der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, siehe § 5 Abs.3 BUrlG.

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Rollie

12.09.2007 um 11:58 Uhr

Nur darf man aber auch nicht vergessen, das der AG sich nicht darauf einlassen muß, einer vorzeitigen Vertragsauflösung zu zu stimmen

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majosve1006

12.09.2007 um 12:10 Uhr

bezieht sich dies auf den gesetzl. Urlaub (24 TG) oder auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaub?

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majosve1006

12.09.2007 um 12:13 Uhr

An Rolli

das ist klar, dass er dem Vertrag nicht zustimmen muß aber er möchte ja früher aus dem Unternehmen raus.

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Konrad

12.09.2007 um 12:39 Uhr

@majos "bezieht sich dies auf den gesetzl. Urlaub (24 TG) oder auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Urlaub?" Es gilt das Günsigkeitsprinzip, wenn im AV 30 steht ist der Bezug auf "günstige" 30 Tage. Gilt ein TV oder Anlehnung an TV?

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Petrus

12.09.2007 um 12:45 Uhr

@Konrad: Es gibt einen Anspruch nach BUrlG (24 Werktage / 20 Tage bei 5-Tage-Woche) und einen zusätzlichen lt. Arbeitsvertrag (10 Tage). Sofern sein gesetzlicher Anspruch nicht geschmälert wird, ist hier nichts sittenwidrig. Genommen hat er davon 9/10, also 18 Tage gesetzlichen Urlaub + 9 Tage "Vertragsurlaub". Nach Zwölftelung hätten ihm aber bis 30.09. nur 7,5 Tage "Vertragsurlaub" zugestanden - hier kann der ArbGeb ansetzen, ohne dass es sittenwidrig wird. Evtl. hat er auch seinen Arbeitsvertrag gut formuliert, dass zusätzliche 10 Tage Urlaub beansprucht werden können, nachdem der gesetzliche Urlaub gewährt wurde (um zu beurteilen, ob das zulässig ist, müsste man wohl Rechtsverdreher sein) - und dann hätte der ArbN ebenfalls schlechte Karten. Und bitte im Hinterkopf behalten: der ArbGeb muss überhaupt keinen Aufhebungsvertrag schließen, sondern kann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.10.) die ungeschmälerte Arbeitsleistung verlangen.

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Konrad

12.09.2007 um 13:57 Uhr

@Petrus ich stimme überein, dass AG keinen Aufhebungsvertrag mit AN abschließen muß, da sollte man abwägen, wie wichtig dies für beide Seiten ist, aber der Rest stimmt einfach nicht!

Das BurlG § bezieht sich auf den „Jahresurlaub“ und eben nicht auf gesetzl. Mindesturlaub.
Im AV steht sicher nicht: „20 gesetzliche und 10 Tage freiwillige Urlaubstage jederzeit wideruflich“, sondern 30 Urlaubstage Jahreurlaub und hoffentlich keine "Zwölftelungsregelung".

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Petrus

12.09.2007 um 15:10 Uhr

@Konrad: Wenn Du recht hast, steht im Aufhebungsvertrag: "Für die vorzeitige Auflösung zahlt der AN 750 EUR (Entschädigung für entgangene Erlöse im Oktober). Ihm werden gemäß §6 BUrlG 3 Tage Resturlaub bescheinigt." In der Alternative steht: "Die zuviel gewährten Urlaubstage werden als unbezahlte Freistellung betrachtet. Pro Tag zahlt der AN 187,50 EUR an zuviel erhaltenem Lohn zurück. Ihm werden 7 Tage Resturlaub bescheinigt." (Wenn es 'unbezahltes Frei' war, hat er die Urlaubstage ja noch "gut") Nun darfst Du den AN wählen lassen, was er unterschreibt...

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Peanuts

12.09.2007 um 17:43 Uhr

Lt. Arbeitsvertrag hat er Anspruch auf 30 Tg. Urlaub. Bis heute hat er 27 Tage genommen. Im Aufhebungsvertrag wird nun der zuvielgenommene Urlaub in Form von Geld zurückgefordert. Ist dies so korrekt?

DAS IST NICHT KORREKT!

Ich gehe davon aus, dass der Kollege bereits am 1.1. bei Euch beschäftigt war, dann hat er seit dem 1.7. Anspruch auf seinen gesamten Erholungsurlaub = 30 Tage = wie im Arbeitsvertrag vereinbart.

Die Argumentation, dass der AG sagen könnte, ihn würde das vorzeitige Ausscheiden 750,- Euro kosten, ist an den Haaren herbei gezogen!

Der AG ist in der Beweispflicht, einen etwaigen Schaden belegen zu können. Selbst wenn ein Schaden belegbar wäre, was stark bezweifelt werden darf, dürfte ein AN nur im angemessenen Verhältnis zu seinem Gehalt schadenersatzpflichtig gemacht werden. Darüber hätte aber ein Gericht zu entscheiden.

Wenn es dem AN so wichtig ist, 1 Monat früher auszuscheiden, weil ihn z.B. sein neuer AG früher "haben" will, soll er sich mit dem neuen AG einigen, dass dieser die entsprechende Summe ausgleicht. Dann hätte er zumindest keinen Verlust und könnte sich Rechtsstreitigkeiten ersparen.

Oder er geht vor Unterschrift auf dem Aufhebungsvertrag zum Anwalt und lässt sich beraten! Wurde das September Gehalt schon überwiesen? Dann wäre der AN in der besseren Position, da dann der AG seiner Geldforderung hinterher rennen müsste.

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