Liebe Forumsteilnehmer!
Zuerst möchte ich mich kurz vorstellen - mein Name ist Thomas Aigner und in Betriebsrat eines Unternehmensmit rd. 460 Angestellten. Zugehörig sind wir dem Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes.

Zu meiner Frage:
Ich hatte bereit im letzten Jahr darauf aufmerksam gemacht, dass ein MA aufgrund der Anzahl von zugehörigen Mitarbeiter:innen in eine höhere Verwendungsgruppe zu überführen ist (von VWG III auf VWG IV). Jetzt scheint es so zu sein, dass man dem MA in unseren System die zugeordneten Mitarbeiter:innen direkt an den Abteilungsleiter "berichten" lässt - dh Freigabe Zeiterfassung, Urlaub etc.

Aus meiner Sicht hat sich dadurch die Höherreihung aus dem Vorjahr nicht erledigt da die Führungskraft bis zum 31.12.2023 knapp 13 Mitarbeiter zu "führen" hatte und dadurch der Anspruch auf Höherreihung bereits im Vorjahr bestanden hat. Klar gibt es Regelungen die VWG wieder zu ändern aber die Ansprüche auf zb das im Vorjahr erhöhte Grundgehalt aufgrund der Höherreihung in der VWG (der Kollege wird lt. KV bezahlt) bleibt dadurch unberüht.

Für mich stellt sich diese Vorgehensweise wie eine "Umgehung" dar und ich würde Eure Meinung sehr schätzen bzw. um Tipps der weiteren Herangehensweise - in welcher Form bzw. unter Hinzuziehung welcher rechtl. Grundlagen soll ich die Stellungnahme gegenüber dem Unternehmen formulieren?

Besten Dank
Thomas