Erstellt am 18.06.2010 um 08:29 Uhr von Tulpe
§ 99 n einem Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig Wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der AG den BR vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die Erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen.
Falls er das nicht macht Ihm Drohen es kann sogar Zwangsgeld geben.
Gruß
Tulpe