Erstellt am 18.04.2008 um 09:29 Uhr von waschbär
@nick,
Die olle Ermahnung ist ein Zustand welcher stark nach Abmahung klinkt :-/
Eine Ermahnung grenzt sich deutlich von der Abmahnung ab, da die Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft fehlt. Der Arbeitnehmer soll lediglich zur Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten angehalten werden.
*Form der Ermahnung
Die Ermahnung kann mündlich oder schriftlich erklärt werden. Sie gilt als das mildeste Rügemittel und wird daher in der Praxis oft auch als Vorstufe zur Abmahnung angesehen.
*Auch soll der AN nicht gleich mit „scharfen Waffeln“ bedroht werden.
und was kann der BR machen oder was hat er damit zuschaffen?
Da sich die Ermahnung wie auch die Abmahnung im Bereich des Individualrechts befindet, erfährt der Betriebsrat keine Beteiligung.
Fragen ????
Erstellt am 18.04.2008 um 09:42 Uhr von nick
danke
muss er AN unterschreiben ???
Erstellt am 18.04.2008 um 09:51 Uhr von robinwaf
Ob Ermahnung oder Abmahnung, ob mündlich oder schriftlich, der Empfänger braucht da garnichts unterschreiben. Es muss auch nicht irgendwo explizit das Wort Er-/Abmahnung stehen.
Es geht immer um
- Konkretisierung des Falles (wann genau, wie oft, nicht: "ich habe sie letzten Monat doch schon...).
- Um den genauen Hinweis auf den "Tatbestand".
- Und um die eindeutige Warnung hinsichtlich späteren Folgen bei erneutem Verstoss in der selben (!) Sache.
Liegt dies so nicht vor ist die Abmahnung ungültig.
Ganz grosse Vorsicht übrigens bei einer Gegendarstellung. Die ist nicht nötig, es sei denn man ist sich 100% sicher. Wird bspw. auf formelle Fehler hingewiesen, kann der AG die Abmahnung erneuern.
Zitat:
„Der Arbeitgeber muss, bspw. bei einer Kündigungsschutzklage, beweisen, dass er eine ordnungsgemäße Abmahnung erteilt hat, dass dem Arbeitnehmer die Abmahnung zugegangen ist und auch, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. Diesen Beweis muss der Arbeitgeber auch dann erbringen, wenn der Arbeitnehmer sich zu der Abmahnung bisher nicht geäußert hat. (Auch muss selbstverständlich vom Arbeitgeber bewiesen werden, dass das Fehlverhalten, das zu der Kündigung geführt hat, tatsächlich vorgelegen hat.)“
Zwei Infos zum Abschluss:
Es gibt keine bestimmte Anzahl von erforderlichen Abmahnungen, damit der Arbeitgeber kündigen kann.
Es gibt kein Gesetz welches die Verweildauer einer Abmahnung in der Personalakte regelt. Der/die Betroffene muss immer selbst dafür Sorge tragen, dass sie tatsächlich entfernt wird.
Gruß
Erstellt am 18.04.2008 um 09:56 Uhr von waschbär
@nick,
muss er nicht.ABER es ist auch egal er hat sie denoch erhalten.Mit der Unterschrift bekundet er ja nur die kenntnissnahme oder ?....
@robinwaf,
ich muss DEUDLICH sagen,das eine Ermahung NICHT gleich einer Abmanung ist ! Deshalb ist es mit unter auch nicht richtig das dort das gleiche stehen muss wie bei einer ABMAHNUNG ansonsten ist sie ja eine Abmahnung ! Logisch?!