Erstellt am 17.03.2017 um 14:47 Uhr von Pjöööng
Da scheint ein grobes Mißverständnis vorzuliegen.
Der Urlaubsanspruch entshet nicht monatsweise, sondern am 01.01. in voller Höhe. Wenn der Arbeitnehmer regelmäßig weniger Tage als betriebsüblich arbeitet, so ist auch der Erholungsurlaub entsprechend zu reduzieren. Hier würde dann nach Umstellung auf Teilzeit also am 01.01. ein Urlaubsanspruch in Höhe von 15 Tagen entstehen.
Problematischer kann es im Jahr der Umstellung sein. Wird z.B. zum 01.07. auf dieses Modell umgestellt und es wurde noch kein Erholungsurlaub genommen, Dann wurde im ersten halben Jahr ein Urlaubsanspruch auf 15 Tage erworben. Im zweiten Halbjahr wird nur noch ein Anspruch auf 7,5 Tage erworben. Dem AN stehen also 22,5 Tage Urlaub zu, welche bei diesem Arbeitszeitmodell einem 9 wöchigen Urlaub entspricht. Dies ist aber ein einmaliger Effekt.
Erstellt am 17.03.2017 um 15:25 Uhr von gironimo
zu hinterfragen wäre, wie denn die Personalabteilung zu dieser Rechnuing kommt.
>Ist das so richtig? Wenn ja, wo kann man nachlesen, wenn man 10 Tage/Monat gearbeitet hat, das man dann Anspruch auf 2,5 Tage/Monat hat.<
Das wäre ja super - also frage die Perso wo es steht.......
Erstellt am 18.03.2017 um 12:57 Uhr von Ernsthaft
„Dies ist aber ein einmaliger Effekt“
Das gilt aber nur dann, wenn der AN vor dem Wechsel die Urlaubstage nicht mehr nehmen konnte.
War ihm dieses möglich, hat er Pech gehabt und es bleibt bei den Anteiligen.
Siehe hierzu: BAG Urt. v. 10.02.2015, Az.: 9 AZR 53/14 (F)
Erstellt am 18.03.2017 um 14:52 Uhr von UliPK
@Pjöööng
"Der Urlaubsanspruch entshet nicht monatsweise, sondern am 01.01. in voller Höhe."
Das stimmt so nicht ganz, bei uns im Baugewerbe baut sich der Urlaub nach Beschäftigungstagen auf.
Wobei wir am Ende auch auf 30 Tage Urlaub kommen, aber erst am ende des Jahres.
Erstellt am 19.03.2017 um 13:51 Uhr von Ernsthaft
Nur weil hier ein TV die Möglichkeit des § 13 Abs. 2 des BUrlG anwendet, die zumindest EU-rechtlich bedenklich ist, siehe hierzu die Entscheidung des EU-Gerichtshofs mit Urt. v. 22.11.2011, Az.: C-214/10, bedeutet nicht, dass die Aussage von Pjöööng hierzu grundsätzlich falsch ist.
Im Gegenteil. Im Sinne des BUrlG ist sie korrekt. Lediglich der Berechnungszeitraum ist hier ein etwas anderer. Aber auch nur dann, wenn es um Zeiten geht, die über einen Zeitraum von 6 Monaten ab Jahresbeginn hinausgehen. Aber auch hier sind die Vorgaben des § 3 BUrlG unabdingbar.
Beim BRTV-Bau bestehen meinerseits auch große Zweifel, ob er überhaupt rechtskonform ist.
Siehe hierzu die vom BAG aufgezeigten Möglichkeiten zum Zwölftelungsprinzip und tariflicher Regelungsmöglichkeiten: Urteile v. 18.02.2014, Az.: 9 AZR 765/12 und 09.08.2016, Az.: 9 AZR 51/16
Nebenbei sei noch angemerkt, dass Teile der BRTV-Bau, hier die VTV (Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) ihre ursprüngliche AVE (Allgemeinverbindlichkeit) verloren hat. BAG Beschl. v. 21.09.2016, Az.: 10 ABR 48/15
Erstellt am 19.03.2017 um 17:32 Uhr von UliPK
Habe nicht geschrieben das dies grundsätzlich falsch ist.
Ich wollte damit nur aufzeigen das es halt auch noch andere Regelungen gibt.
Vollkommen unabhängig ob das ganze nun rechtskonform ist oder nicht.
Es ist derzeitig gelebte Praxis und die kann man auch nicht wegdiskutieren nur weil man dies möchte. Ist nicht bös gemeint, rege mich selber über diesen schwachsinn auf.
Ich als persönlich Betroffener dieser Urlaubregelung gebe dir aber vollkommen recht das diese Regelung nicht nur sehr bedenklich ist was rechtskonformalität angeht sondern auch in der Praxis absoluter schwachsinn ist.
Habe am Anfang des Jahres 0 Tage Urlaub und 0.00€ Urlaubsgeld in der Kasse.
Erstellt am 20.03.2017 um 07:33 Uhr von lolium
ich seh das so:
2 Wochen arbeiten dann 2 Wochen frei = Arbeitszeit auf 50% reduziert
30 Tage Urlaub bleiben bestehen, jeder Urlaubstag wir mit 50% der tägl. Arbeitszeit gutgeschrieben.
Erstellt am 20.03.2017 um 08:46 Uhr von Ernsthaft
Ich sehe das so, dass du dann sowohl vom AG wie auch vom AN eine Tracht Prügel bekommen würdest.
Ist doch eigentlich ganz einfach!
Grundlage: 5 Tagewoche
Es erfolgt keine unterschiedliche Berechnung, wenn Teilzeit von Montag – Freitag durchgeführt wird.
Bei Beschäftigung an nur einigen Tagen in der Woche wird der Urlaubsanspruch geteilt durch die Zahl der Urlaubstage im Betrieb mal der Zahl der Wochentage, an denen der AN arbeitet.
Beispiel: AN arbeitet nur 4 Tage/Woche: 30 : 5 x 4 = 24 UT
Bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitstage auf die Woche muss auf den Jahreszeitraum abgestellt werden.
Kalenderjahr hat 52 Wochen mit 5 AT = 260 AT
Urlaubsanspruch: Zahl der betrieblichen UT : 260 AT x Tage, an denen der AN arbeitet.
Beispiel: AN arbeitet 14 Wochen mit je 4 AT und 38 Wochen mit je 5 AT: 30 : 260 x 246 =28,38 Urlaubstage.
Da es keine halben Tage gibt, wird hier auf 29 aufgerundet.