Erstellt am 13.12.2014 um 14:26 Uhr von Pickel
Die Person erwirbt x Wochen Urlaub. X Wochen entsprechen X mal 1,5 Tage.
Andere Berechnungsformen sind aber natürlich möglich sollten aber idR zu einem ähnlichen Ergebnis kommen.
Ob der Feiertag zufällig an einem normalen Arbeitstag liegt spielt dabei keine Rolle. In dem Jahr hat die Person dann Glück gehabt. Andersrum werden ja Feiertage auch nicht gutgeschrieben, wenn diese an freien Tagen liegen.
Aber das alles kann man natürlich auch per BV definieren.
Erstellt am 13.12.2014 um 15:22 Uhr von Kratzbuerste
Wenn die 1,5 Tage an festleigenden Tagen gearbeitet werden ergibt sich
x= gesetzlicher oder tariflicher Urlaub für Vollzeitarbeitnehmer
x geteilt durch 5 (fünftagewoche; gesetzlich mindestens 20 Tage) oder 6 (sechtagewoche; gesetzlich mindestens 24 Tage) mal 1,5.
Ist ein Tag, an dem die Teilzeitkraft gearbeitet hätte arbeitsfreier Feiertag, ist kein Urlaubstag zu berechnen.
§ 3 BUrlG:
(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Erstellt am 13.12.2014 um 17:31 Uhr von Kölner
Haben die zwei Antwortgeber wirklich richtig gerechnet?
Man überlege: Die TE arbeitet an ZWEI Tagen. Die AZ an beiden Tagen zusammen beträgt 'zufällig' 1,5 eines FTE. Sie könnte auch 1,27 oder 1,84 betragen. Dennoch würde an ZWEI Tagen gearbeitet.
Jetzt bitte noch mal neu rechnen, ihr Spezialisten.
Erstellt am 14.12.2014 um 01:48 Uhr von Valdi
Bin Teilzeitler > 50% > habe fixen Jahresplan > zB. Nachtschicht Donnerstag / Freitag > Donnerstag Feiertag > gilt bei mir als Arbeitstag !!! Und ich in dieser Woche nur Freitag als Urlaubstag eintragen muss > wenn ich die ganze Woche frei haben will. Da ich auch schon 10 Jahre auf Abruf gearbeitet habe, ist mir bewusst, das es X Möglichkeiten der Berechnung der Stunden von TeilzeitMA gibt! Bei uns gibt es X Teilzeitmodelle und wir als BR achten darauf, das keine Form der administrativen Handhabung zu Lasten des MA geschieht.
Für mich zählen die 1 1/2 Tage als gearbeitet > doch ich weis nicht > ob es eine Wochen oder Jahresbetrachtung bei diesem Teilzeitler gibt ! Also es kommt auf den Vertrag an.
Erstellt am 14.12.2014 um 09:01 Uhr von Hoppel
@ Pickel
@ Kratzbuerste
Man, man, man ... wenn man schon etwas öffentlich vorrechnet, sollte man auch wissen, was man rechnet!
Um den Urlaubsanspruch in TAGEN zu berechnen ist´s vollkommen wurscht, ob an einem Tag z.B. 8 Stunden und an dem anderen Tag nur 4 Stunden gearbeitet wird.
Der/die AN arbeitet an ZWEI Tagen und dementsprechend lautet die Rechnung (gesetzlicher Anspruch) bei einer 5-Tage-Woche: 20 / 5 * 2 = 8 Urlaubstage; bei einer 6-Tage-Woche: 24 / 6 * 2 = 8 Urlaubstage
Mit Eurer Rechnung wäre diese Kollegin ganz schwer in den Hintern gekniffen, da sie dann nur einen Anspruch auf 6 Urlaubstage hätte ...
@ Flomega
Deine Frage kann so nicht beantwortet werden, es kommt u.a. auf den Arbeitsvertrag an.
Wenn die Kollegin feste Arbeitszeiten vereinbart hat (z.B. Do 8 Stunden und Fr 4 Stunden) UND in eurem Betrieb an Feiertagen nicht gearbeitet werden darf, hat sie Glück.
Fällt Arbeitszeit aufgrund von Feiertagen aus, muss sie in o.g. Beispiel für Feiertage, die auf einen Donnerstag oder Freitag fallen, KEINEN Urlaub nehmen.
Darf in Eurem Betrieb an Feiertagen gearbeitet werden (z.B. im Krankenhaus oder einem sonstigen Vollkonti Betrieb) und die Kollegin ist zur Arbeit an einem Feiertag eingeteilt, muss sie natürlich Urlaub nehmen, wenn sie frei haben will.
Hat sie in ihrem Arbeitsvertrag KEINE festen Arbeitszeiten vereinbart, kann sie der AG im Dienstplan aber grundsätzlich so berücksichtigen, dass die 1 1/2 Tage an Wochentagen geleistet werden müssen, auf die kein Feiertag fällt.
Näheres kann auch ein Tarifvertrag regeln!
Erstellt am 14.12.2014 um 14:21 Uhr von PeterPaula
Ich schließe mich @Hoppel an. Es wurde auch alles soweit geschrieben was wichtig ist. Es ist unwichtig wie viele Stunden die TZK arbeitet, die hat nur Auswirkung auf das Gehalt. Das BurlG regelt den Rest, inkl. den Durchsnitt der als "Urlaubsgeld" bezeichnet wird, "das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes." §§ 11, 12 BurlG.
Wie viele Urlaubstage die TZK hat, regelt mindestens das BurlG § 3, nämlich 24 Tage oder, falls besser, ein AV oder TV, der die gesetzliche Höhe auf keinem Fall unterschreiten darf ;)