Erstellt am 16.03.2017 um 08:03 Uhr von gironimo
Es kommt nur eine BV Arbeitszeit in Betracht. Wenn klar geregelt ist, wann gearbeitet wird, habt ihr im Kehrschluss auch eine klare Ansage , wann Freizeit ist.
Was drin stehen muss? Schwer zu sagen. Das kommt doch auf den Betrieb an. Wichtig ist, dass sich der BR nicht seine Rechte aus der Hand nehmen lässt. Insbesondere beim Thema Mehrarbeit.
Aber vielleicht nehmt ihr euch einen Sachverständigen, der euch helfen kann.
Erstellt am 16.03.2017 um 10:17 Uhr von Angie
Wir haben 2 BV eine für Arbeitzeit und eine für Freizeitausgleich.
In der BV für Freizeitausgleich ist festgelegt dass nur vom Betriebsrat genehmigte Überstunden gemacht und in das Konto gebucht werden. Weitere Punkte sind:
welche Überstunden mit Zeitzuschlag ins Konto gebucht werden (z.B. Wochenende)
wie der MA die Stunden wieder abbauen kann (z.B. ganze Tage oder einzelne Stunden wenn einmal Minusstunden (vom MA gewünscht) sind
wie die Stunden über der Obergrenze zu bezahlen sind ( mit welchem Überstundenzuschlag)
Ob Überstunden immer ins Konto gehen oder ob MA auch Antrag auf Bezahlung stellen kann
Ob und wenn ja In welchem Fall der Arbeitgeber Abbau bestimmen kann
Wir hatten am Anfang Ober und Untergrenzen des Stundenkontos. Nachdem wir aber bei Kurzarbeit auch die Minusstunden erst voll ausschöpfen mussten, haben wir diese wieder rausgenommen.
Vielleicht fällt Euch ja noch mehr ein, da Ihr die Abläufe in Eurem Betrieb besser kennt
Viel Spaß beim Erstellen der BV
Angie
Erstellt am 16.03.2017 um 15:43 Uhr von celestro
"da wir viele Stunden leisten müssen bis zu 220 und mehr"
im Monat ? Bei 31 ARBEITSTAGEN im Monat (also jeden Tag) und "nur 220 Stunden" wären wir bei 7 Stunden TÄGLICH.
Ich glaube Ihr habt ein größeres Problem, als eine BV.
Erstellt am 16.03.2017 um 16:00 Uhr von Pjöööng
Rechnet man es auf durchschnittlich 26 Werktage pro Monat um, so kommt man auf 8,5 Stunden pro Werktag. Liegt also tatsächlich über dem gesetzlich erlaubten.