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Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter aus der Freizeit holen?

K
Kani
Feb 2019 bearbeitet

Wir haben aktuell das Problem das unser Arbeitgeber Mitarbeiter bei Engpässen wie z.B Krankheit aus der Freizeit holt. Hier unterscheidet die Firma zwischen Freizeit Variabel und Freizeit Fix. Freizeit Variabel bedeutet für ihn er kann Mitarbeiter kurzfristig aus der Freizeit holen. Freizeit Fix bedeutet der Mitarbeiter hat seinen festen freien Tag. Nun setzt er noch einen drauf indem er anordnet das man bei seinem Frei Variabel zwischen 8:00 - 9:00 Uhr erreichbar sein muss!

Wir sind der Meinung Frei ist Frei, egal ob Variabel oder Fix! Leider finden wir keine entsprechende §

Wir arbeiten im Einzelhandel. Vielen Dank vorab für die Hilfe

4.033012

Community-Antworten (12)

K
kratzbürste

09.02.2019 um 09:04 Uhr

Was ihr braucht, ist eine Betriebsvereinbarung über Rufbereitschaft. Das wäre wohl die richtige Bezeichnung für "Freizeit variabel". Natürlich müssen Zeiten der Rufbereitschaft angemessen vergütet werden. Macht eure Mitbestimmung nach § 87 Abs 1 Nr 2+3 BetrVG gelten und fordert den AG auf, mit euch zu verhandeln. Nehmt euch ggf. eeinen Sachverständigen dazu.

N
nicoline

09.02.2019 um 18:31 Uhr

Kani Freizeit Variabel bedeutet für ihn er kann Mitarbeiter kurzfristig aus der Freizeit holen. Man bräuchte für den Begriff "Freizeit Variabel" etwas mehr Information. Du schreibst, bedeutet für ihn Gibt es einen Dienstplan? Wird dieses variable Frei besonders gekennzeichnet im Dienstplan? Gab es arbeitgeberseitig dazu irgendwelche Erklärungen? Gibt es einen BR? Wenn ja, gibt es dazu eine Vereinbarung mit dem BR? Fragst du als Mitarbeiter/in oder als BR?

P
Pjöööng

11.02.2019 um 11:55 Uhr

Für mich wäre interessant woraus der Arbeitgeber sein Recht ableitet, hier in Freizeit "Fix" und "Variabel" einzuteilen.

Jedenfalls handelt es sich bei "Freizeit Variabel" um eine Rufbereitschaft die auch entsprechend zu vergüten ist.

Sofern der Arbeitgeber keine Diensthandies für die variablen Freizeitler stellt ist das "Nun setzt er noch einen drauf indem er anordnet das man bei seinem Frei Variabel zwischen 8:00 - 9:00 Uhr erreichbar sein muss!" meines Erachtens sogar Arbeitzeit und entsprechend zu vergüten.

N
nicoline

11.02.2019 um 22:37 Uhr

Immer schön, wenn man Antwort auf Rückfragen bekommt. So kommt man doch weiter.

K
Kani

12.02.2019 um 08:06 Uhr

Hallo, vieleen Dank für Eure Hilfe. Leider war ich ein paar Tage wegen einer Erkältung ausser Gefecht gesetzt, so das ich nicht gleich antworten konnte. Nun zu Euren Fragen:

  • Es gibt eine Betriebsvbereinbarung, in der allerdings Freizeit Variabel nicht näher erfasst wurde.
  • Freizeit Variabel wird in der Personal Einsatz Planung durch FV gekennzeichnet. Auch Freizeit Fix wird durch FF gekennzeichnet.
  • Die Erklärung hierzu ist wie oben bereits erwähnt; Freizeit Variabel = "Ich kann dich jederzeit aus der Freizeit holen!" Frei Fix = "Du hast deinen festen freien Tag"
  • Es gibt einen Betriebsrat der devinitiv die Haltung für "Frei ist Frei" vertritt. Allerdings wird dieser gerne hintergangen. Aus diesem Grund wären Paragraphen ganz gut, damit man dem Arbeitgeber etwas Handfestes vorlegen kann. Unseres Erachtens kann der Arbeitgeber nicht über die Freizeit der Mitarbeiter bestimmen. Hier mal ein Auszug aus einem anderem Thread den ich gefunden habe. Er ist wohl aus dem KDAVO, kann allerdings, so weit ich das beurteilen kann, fast übernommen werden:

Darf mein Arbeitgeber über meine Freizeit bestimmen?

Aus den tarifrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit ergibt sich nicht nur die Pflicht zur Arbeit sondern auch das Recht auf eine ungestörte und planbare Freizeit. Die regelmäßige Arbeitszeit ist in § 13 KDAVO mit „durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich“ festgelegt. Gibt es keine regelmäßige Wochenarbeitszeit, wie z.B. in Schichtbetrieben, sind Dienstpläne zu erstellen. Die Notwendigkeit der Erstellung eines Dienstplanes ergibt sich einerseits aus der arbeitsvertraglichen Festlegung auf durchschnittlich 40 Stunden (bei Vollzeitkräften), andererseits aus der Überstundenregelung nach § 22 KDAVO.

Wird der Dienstplan unterschrieben, ist er verbindlich. Er kann nur mit Zustimmung des Mitarbeiters verändert werden. Einseitige Veränderungen sind nicht rechtens (außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Mitbestimmungsrechte der MAV zu beachten). Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer auch eine Fürsorgepflicht. D. h. er hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen vermeidbare gesundheitliche Gefahren von dem Arbeitnehmer fernzuhalten und die berechtigten Schutzinteressen des Arbeitnehmers, wie die auf Freizeit und geregelte Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Holen aus dem Frei ist nicht erlaubt!

Der Arbeitgeber ist ausschließlich während der geplanten Arbeitszeit weisungsberechtigt. In der Freizeit besteht ein absolutes Weisungsverbot. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur Tätigkeiten zuweisen darf, die von seiner Arbeitspflicht erfasst sind. Die Arbeitspflichten sind im Arbeitsvertrag bzw. in den gültigen Tarifverträgen festgeschrieben. Für den Fall, dass sich der Arbeitnehmer in seiner Freizeit bereit halten muss, um auf Anordnung des Arbeitgebers die Arbeit aufzunehmen, sieht der § 24 KDAVO ausdrücklich vor, dass in diesem Falle Rufbereitschaft anzuordnen ist, die extra vergütet werden muss.

Darüber hinaus ist in § 7 des Nachweisgesetzes geregelt, dass die vereinbarte Arbeitszeit schriftlich festzulegen ist. Für so genannte Abrufkräfte (mit einem entsprechenden Arbeitsvertrag !) sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz vor, dass der Arbeitnehmer nur dann zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt (§ 12 TzBG). Nur über ausdrückliche Regelungen in einem Tarifvertrag kann davon abgewichen werden. Entsprechende Regelungen gibt es in der KDAVO nicht.

Es ist nicht erlaubt, dass der Arbeitgeber den Mitarbeiter während der Freizeit anruft und ihn auffordert, aus dem „Frei“ zu kommen. Sollte der Arbeitgeber mit rechtlichen Schritten drohen, so ist dies ungesetzlich und kann den Tatbestand der Nötigung erfüllen (§ 240 StGB).

Nach § 315 BGB bestimmen sich die Leistungen aus einem Vertrag im Zweifel nach dem Grundsatz des billigen Ermessens. Liegt bei der Personaleinsatzplanung ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers vor, so ist es unbillig, wenn der Arbeitgeber sein Verschulden auf den Arbeitnehmer abwälzt. Der Arbeitgeber hat stets die Grundsätze der Fürsorgepflicht und die tariflichen Bestimmungen einzuhalten. Um den betrieblichen Ablauf zu sichern, stehen dem Arbeitgeber andere Möglichkeiten frei, wie z. B. der Einsatz von Fremdfirmen oder von Abrufkräften (nach den Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes).

„Früher nach Hause schicken“ oder „Minusstunden“ – auch das ist nicht erlaubt

Der Mitarbeiter hat die Pflicht und auch das Recht, entsprechend seiner arbeitsvertraglichen Regelungen zu arbeiten. Genauso wie der Arbeitgeber auf die Arbeitspflicht des Mitarbeiters besteht (unentschuldigtes Fehlen ist ein Kündigungsgrund), kann der Arbeitnehmer auf seinem Recht bestehen. Schickt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer früher nach Hause oder plant er in dem Dienstplan „Minusstunden“ ein, so kommt er in Annahmeverzug.

Der § 615 BGB regelt die Vergütung bei so genanntem Annahmeverzug.. Das Bundesarbeitsgericht hebt in seiner Entscheidung ( vom 23.6.1994 – 6AZR 853/93 ) darauf ab, dass der Arbeitgeber innerhalb eines Arbeitsverhältnisses das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen trägt, da er außer dem Betriebsrisiko auch das Wirtschaftsrisiko trägt. Nimmt der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht an, so entbindet ihn das nicht von seiner Pflicht der vertraglich vereinbarten Gehaltszahlung. Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen ist oder das die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb wirtschaftlich so schwer trifft, dass bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würde.

Quelle: www.agmavhn.de

N
nicoline

12.02.2019 um 12:58 Uhr

Kani in der allerdings Freizeit Variabel nicht näher erfasst wurde. Jetzt nochmal eine Nachfrage: kommt der Begriff "Freizeit Variabel" in der BV vor oder nicht? Der Beitrag, den du hier eingestellt hast, spricht doch für sich. Genau so sehe ich das auch und haben wir es auch auf Seminaren gelernt. Jetzt kommt es darauf an, wie ein BR/PR oder die MAV das umsetzt. Wenn dem AG dieser Text nicht reicht, solltet ihr euch überlegen, Rechtsbeistand zur Durchsetzung eurer Mitbestimmungsrechte zu beschließen. Die Dienstpläne sind ja mitbestimmungspflichtig. Wenn die "Freizeit Variabel" nicht durch die BV abgedeckt ist, habt ihr doch die Möglichkeit jeden Dienstplan, der Das Kürzel FV enthält abzulehnen, entweder dauerhaft oder zumindest so lange, bis hier etwas geregelt ist bzgl. Vergütung für Rufbereitschaft und Diensthandy.

K
Kani

12.02.2019 um 16:39 Uhr

Die Frage ist jedoch ob wir diesen Text so übernehmen können? Da er ja aus einer Branchenfremden Betriebsverfassung stammt.

A
alraune

12.02.2019 um 18:10 Uhr

Meine persönliche Meinung ohne Gesetze zu zitieren. Arbeitszeit ist die Zeit in der ich gegen Gehalt/Entgelt/Bezahlung, meine Arbeitskraft meinem Arbeitgeber zur Verfügung stelle. Freizeit ist die Zeit die ich ohne Bezahlung zu Hause verbringe wie und wo es mir gefällt. Das bedeutet für mich ,egal was in einem Dienstplan stehen mag, ich nur dann meinem Arbeitgeber zur Verfügung stehe wenn ich bezahlt werde. Keine Bezahlung keine Leistung, egal wie kreativ mein AG auch seine kostenlose Rufbereitschaft nennen mag. Kostenlos gibt es bei gar nichts. So ein Konstrukt wollte man bei uns auch einführen, ist aber am geballten widerstand einiger weniger gescheitert. Denn wenn Angestellte A das nicht macht, dann mach ich das auch nicht. alraune

N
nicoline

12.02.2019 um 18:42 Uhr

Kani, beantworte doch bitte mal meine Frage: Kommt der Begriff "Freizeit Variabel" in der BV vor oder nicht?

Die Frage ist jedoch ob wir diesen Text so übernehmen können? Da er ja aus einer Branchenfremden Betriebsverfassung stammt. Die KDAVO ist die Kirchlich-Diakonische Arbeitsvertragsordnung. Die kirchlichen Mitarbeitervertretungen haben im Großen und Ganzen weniger Mitbestimmungsrechte als die Betriebsräte, außer bei der Arbeitszeit. Alles, was dort geschrieben ist, ist auch auf die Arbeitszeit im Allgemeinen anwendbar.

Hier noch ein paar Links für dich: http://www.tobiasmichel.schichtplanfibel.de/auk%20arbeit%20im%20frei%20-%20rechts-%20und%20tarifwidrig.pdf

http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/dat/schutzbrief.pdf

K
Kani

14.02.2019 um 13:31 Uhr

Hallo, in der Betriebsordnung steht nichts über FF oder FV

N
nicoline

14.02.2019 um 14:28 Uhr

Mensch Kani, du kostest mich echt Nerven!!! ? Es gibt eine Betriebsvbereinbarung, in der allerdings Freizeit Variabel nicht näher erfasst wurde. Hallo, in der Betriebsordnung steht nichts über FF oder FV Was ist es denn nun, eine BetriebsVEREINBARUNG oder eine BetriebsORDNUNG? Das ist ein himmelweiter Unterschied!!!

N
nicoline

15.02.2019 um 10:54 Uhr

Na gut du scheinst nicht immer zeitnah antworten zu können und Geduld ist nicht gerade eine meiner Stärken.

  1. Ein AG kann in einer "Betriebsordnung" nichts einseitig festlegen, was der Mitbestimmung unterliegt => Freizeit Variabel => Paragr. 87 Abs. 1 Nr. 2 = Beginn und Ende der Arbeitszeit.
  2. Wenn du schreibst "ist nicht näher erfasst" gehe ich davon aus, dass es zwar erwähnt ist, aber nicht detailliert beschrieben. Das scheint nicht der Fall zu sein.
  3. Wenn der AG hier also etwas macht, was weder durch eine (mitbestimmte) Betriebsordnung noch durch eine Betriebsvereinbarung legitimiert ist, sollte der BR den AG auffordern, dieses sofort zu unterlassen und das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Geschieht das nicht, kann eine Unterlassungsverfügung beim Arbeitsgericht eingeleitet werden.

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