Erstellt am 13.11.2023 um 12:13 Uhr von Muschelschubser
Ich denke schon, dass solche Regelungen noch Bestand haben.
Ich interpretiere die Änderung lediglich als technische Erleichterung für die AN.
Zwar fällt die Nachweispflicht für den AN weg, jedoch muss er trotzdem noch zum Arzt gehen damit die eAU übermittelt werden kann.
Und an der Frist nach §5 EFZG hat sich m.E. auch nichts geändert. Auch die eAU muss ab dem 4. Tag für den AG zum Abruf bereit stehen, der AG hat nach wie vor das Recht sie eher einzufordern (z.B. ab dem 1. Tag).
Und was sich auch nicht geändert hat ist, dass der AN sich unverzüglich beim AG meldet, sobald er krank ist und seine voraussichtliche Abwesenheit mitteilen kann.
Darüber hinaus KANN der AN sich weiterhin eine papierhafte AU-Bescheinigung aushändigen lassen. Im Fall von privat Versicherten oder anderen Ausnahmen ist das sogar nach wie vor vorgesehen. Auch diese und andere Ausnahmen sind ein Grund, warum derartige Vereinbarungen nicht automatisch hinfällig sind.
Erstellt am 13.11.2023 um 12:41 Uhr von Challenger
Nur mal so zur INFO :
BAG - 1 ABR 5/22 -
Mitbestimmung des Betriebsrats - Ordnungsverhalten - kollektiver Tatbestand - Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Erstellt am 13.11.2023 um 18:53 Uhr von Moreno
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Erstellt am 14.11.2023 um 04:29 Uhr von Tagträumer_5
@Challenger ... Dir ist bewußt, dass das BAG Urteil zugunsten des AG ausgefallen ist, selbstverständlich konnte er von den betroffenen 17 MA eine Krankmeldung ab dem ersten 1 Tag verlangen.
Völlig unverständlich, überhaupt zu klagen, da wollte man mal wieder die Hand über die armen kranken legen.
Erstellt am 14.11.2023 um 07:52 Uhr von Kehler
Wieso sollte die Regel keinen Bestand haben. An den Fristen hat sich nichts geändert.
An dem Tag an dem die AU abgegeben werden muss ist nun die Benachrichtung des AN an den AG getreten das dieser die eAu nun bei der Krankenkasse abrufen kann.
Meistens ist es aber so das die Arztpraxen die eAu erst abends an die Krankenkassen senden. Somit kann der AG diese dann erst am Folgetag abrufen, aber da steht ja drin wann der AN beim Arzt war und ab wann die AU gilt.