Gelber Zettel am ersten Tag
Hallo zusammen, zu Ihrem Artikel "Gelber Zettel am ersten Tag" hätte ich eine Frage. Muß das Attest am ersten Tag zwingend im Personalbüro abgegeben werden oder reicht es außerhalb der Dienstzeit z.B. an einer Pforte (Krankenhaus? Nun noch eine zweite Frage : Beispiel : Teilzeit Arbeitnehmer/in geht jeden Monat zusammenhängend 4 Tage arbeiten. Es folgte eine länger anhaltende Krankheit über 3 Monate. Die Arbeitstage waren festgelegt so dass eine Krankmeldung zu den festgelegten Terminen erfolgte. Es wurden jeweils Erst-Krankmeldungen vom Arzt ausgestellt also keine Folgebescheinigungen. Nun wird dem Arbeitnehmer/in vom Arbeitgeber Sozialbetrug und erschlichene Lohnfortzahlung vorgeworfen, da seiner Ansicht nach die sechs Wochenfrist überschritten wurde und das Entgelt weiter gezahlt wurde. Die Krankenkasse hat sich nicht gemeldet, um mitzuteilen, dass ab einem bestimmten Datum Krankengeld gezahlt wird.
Mit freundlichen Grüßen Jochen Wähner Frohe Ostern.
Community-Antworten (7)
29.03.2013 um 14:53 Uhr
Gelber Zettel am ersten Tag< heißt, dass bereits der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit durch einen gelben Zettel belegt sein muss (wenn AG und BR sich auf die Regeln verständigt haben; oder in BR-losen Betrieben der AG es verlangt). Das heißt nicht, dass der gelbe Zettel auch am ersten Tag im Betrieb sein muss.
Davon zu unterscheiden ist die eigentliche Krankmeldung (mit voraussichtlicher Dauer), die der AN unverzüglich abzugeben hat ( in der Regel Telefongespräch, E-Mail oder ähnliches). So kann der gelbe Zettel auch mit der Post eingereicht werden (es ist doch beispielsweise auch denkbar, dass der Erkrankte im Krankenhaus liegt).
29.03.2013 um 14:58 Uhr
zu Deiner 2. Frage: Verstehe ich nicht. Der AG kann doch einfach seine Zahlung einstellen, wenn er glaubt seine Leistungen erfüllt zu haben. Das die KK sich nicht unbedingt gleich meldet, mag ja dahingestellt sein.
So etwas kann man durch miteinander reden klären. Also rate dem Arbeitgeber sich an die KK zu wenden.
29.03.2013 um 15:18 Uhr
@ heisajo
So ganz koscher sind diese AU-Bescheinigungen in der Tat nicht.
Der AG kann und sollte tatsächlich die KK diese(r) AN anrufen und ggf. eine MdK Prüfung der AU gem. § 275 SGB V verlangen.
29.03.2013 um 18:30 Uhr
Krankmeldung (gelber Zettel) ab erstem Tag bedeutet eben nicht, dass der BR hier beteiligt weren muss! Der BR muss nur, wenn der AG dieses kollektiv für alle oder bestimmte Grupoen/Bereiche anordnet. Wenn der AG esnur von einzelnen Beschäftigten fordert geht es ohne MB/BR.........http://www.anwaltskanzlei-online.de/2012/12/20/arbeitsrecht-vorlage-der-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-ab-dem-1-tag/ ....... Sonst, also auch wann wie im Betrieb vorzulegen ist es genau so wie sonst grundsatzlich ab dem 3/4 Tag
29.03.2013 um 18:36 Uhr
Bei Krankenfehltagen zählen ALLE Tage welche hierhereinfallen, also auch arbeirsfreie mit. Also auch SaSo und Feiertage. Ist schon immer so. Krank am Do, muss spätestens Mo der gelbe Zettel wenn die AU weiter besteht. Somit müsste hier auch der Teilzeitler sich weitet AU schreiben lassen. Denn er stand ja dem AG nicht zu Arbeitsleistung zur Verfügung und der AG konnte auch nicht wissen, wann er wieder arbeitsfähig ist/wird.
29.03.2013 um 19:18 Uhr
@ petersmaier
"Sonst, also auch wann wie im Betrieb vorzulegen ist es genau so wie sonst grundsatzlich ab dem 3/4 Tag"
Nicht ganz korrekt! Dauert die AU voraussichtlich länger als drei Tage, muss dem AG die AU spätestens am 4 Tag vorliegen.
"Bei Krankenfehltagen zählen ALLE Tage welche hierhereinfallen, also auch arbeirsfreie mit. "
Da sind wir doch bitte etwas genauer. Du meinst zwar das Richtige, aber Krankenfehltage haben nichts mit der ärztlich bescheinigten voraussichtlichen Dauer einer Arbeitsunfähigkeit zu tun. Nur neigen Ärzte aus unerfindlichen Gründen dazu, einen AN zu fragen, ob er z.B. auch am WE arbeiten muss. Wird das verneint, wird die AU im Regelfall nur bis Freitag ausgestellt, was dem Wortlaut dieser ärztlichen Bescheinigung in keinster Weise entspricht.
In der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des GBA steht, dass bei bestehender Arbeitsunfähigkeit an arbeitsfreien Tagen (z.B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sog. „Brückentage“), diese auch für diese Tage zu bescheinigen ist.
30.03.2013 um 10:40 Uhr
Wenn der AG es nur von einzelnen Beschäftigten fordert geht es ohne MB/BR<
mit Sicherheit eine unglückliche Formulierung der Kollegen.
"von einzelnen" heißt ja eben doch mehrere, wodurch das kollektive erkennbar wird. "bei einem einzelnen AN...." wäre besser formuliert.
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