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Betrifft die AU-Pflicht ab dem ersten Tag auch den Dienstabbruch?

S
Snoop179
Jan 2018 bearbeitet

In der neuen Betriebsvereinbarung steht, dass alle Mitarbeiter ab dem ersten Tag Krankheitstag ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen müssen. Explizit zum Dienstabbruch steht, dass hier die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Nun zieht der Arbeitgeber auch bei Dienstabbruch dem Mitarbeiter die fehlenden Stunden ab, wenn er keine AU für diesen Tag erhält.

Einerseits sollte für den Dienstabbruch § 616 BGB gelten:

"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."

Und es gibt das alte BAG Urteil, wonach der Tag mit dem Dienstabbruch gar kein Krankheitstag ist, sondern als gearbeitet zählt. (unabhängig davon, dass es hier um die Entgeltfortzahlung ging)

Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72)

Andererseits darf der Arbeitgeber laut Gesetz und der Betriebsvereinbarung die AU schon ab dem ersten Tag verlangen.

Nun ist die große Frage: Darf der Arbeitgeber die Stunden nun abziehen, wenn die Arbeitnehmer keine AU für diesen Tag vorgelegt haben?

11.09207

Community-Antworten (7)

K
kratzbürste

17.01.2018 um 15:15 Uhr

Was hat den BR nur geritten, eine derartige BV abzuschließen.

BVs sollen klare Angaben enthalten und nicht nur dem AG das Recht einräumen ohne Ehrenrunde über den BR das zu tun , was er vom Gesetz her dürfte.

So darf er wegen eines Generalverdachts die Gesundheitskassen belasten und wir dürfen es mit unseren Beiträgen finanzieren.

A
AlterMann

17.01.2018 um 15:27 Uhr

Snoop, unabhängig von der Sinnhaftigkeit der BV: Du hast ja schon das Urteil herangezogen, wonach der Tag, an dem eine AU während der Arbeit anfällt, nicht als Krankheitstag zählt. Zeigt es Eurem Chef und sagt ihm, er soll das lassen. Und die neue BV wäre bei uns ganz schnell die alte BV...

C
celestro

17.01.2018 um 15:49 Uhr

"BVs sollen klare Angaben enthalten und nicht nur dem AG das Recht einräumen ohne Ehrenrunde über den BR das zu tun , was er vom Gesetz her dürfte."

Dieser Satz ist nur leider völliger Unsinn. Ich finde die Regelung klar genug. Das der AG hier etwas tut, was er eigentlich gar nicht dürfte ist ja kein Problem einer Unklarheit der Angabe, sondern eher einer Unklarheit des AG, was die Rechtslage betrifft, auf die er sich bezieht.

B
basilica

17.01.2018 um 19:44 Uhr

"zum Dienstabbruch steht, dass hier die gesetzlichen Bestimmungen gelten"

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Entgeltfortzahlungsgesetz § 5. Also AU-Bescheinigung i.A. erst ab dem dritten Tag und im Besonderen - wenn der AG es will - sofort ab Krankmeldung. Es kommt nun auf die genaue Formulierung in der BV an, ob die Dienstabbruch-Regelung als Ausnahme von der Regel (AU vom ersten Tag an) gemeint ist. Wenn in der BV also steht "AU-Besch vom ersten Tag an, für den Tag des Dienstabbruchs begnügt sich der AG mit der gesetzl Regelg", dann kann der AG die Stunden nicht einfach abziehen. Wenn in der BV steht "AU-Besch vom ersten Tag an, auch bei Dienstabbruch gilt dies gemäß der gesetzl Regelg", dann darf er die Stunden abziehen.

Der AG kann/könnte durchaus auch für den Tag des Dienstabbruchs eine AU-Bescheinigung verlangen.

BAG · Urteil vom 14. November 2012 · Az. 5 AZR 886/11 "bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern"

Die Argumentation mit dem § 187 BGB zur Lohnfortzahlung ist mE wenig hilfreich, da es dort um etwas anderes geht, eben um Lohnfortzahlung, nicht um Nachweis der Erkrankung. Zweck des AG-seitigen Verlangens nach AU-Nachweis vom ersten Tag an ist ja die Verhinderung von Blaumachen. Wer nicht krank ist, soll auch keine Lohnfortzahlung erhalten.

Der Tag des Abbruchs ist mit oder ohne gelben Schein nicht in die 6 Wochen Lohnfortzahlung einzurechnen.

Die Lohnfortzahlungsanspruch ergibt sich aus dem ersten von Dir angeführten Urteil:

BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70 "Amtlicher Leitsatz:

  1. Bei der Berechnung des Sechswochenzeitraums, während dessen der Arbeitgeber nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG den Lohn weiterzahlen muß, wird, wenn der Arbeiter während der Arbeitsschicht erkrankt, der angebrochene Tag nicht mitberechnet.
  2. Erkrankt ein Arbeiter im Laufe der Arbeitsschicht, schließt sich die Lohnfortzahlung gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG, wie die Gehaltszahlung beim Angestellten, nahtlos an die Lohnzahlung für geleistete Arbeit an. Der Arbeiter erhält für die verbleibende Zeit des Arbeitstages ebenfalls noch Arbeitsentgelt."
S
Snoop179

17.01.2018 um 20:48 Uhr

---Es kommt nun auf die genaue Formulierung in der BV an, ob die Dienstabbruch-Regelung als Ausnahme von der Regel (AU vom ersten Tag an) gemeint ist. ---

Dann kommen wir zu den Fakten. Es gibt zwei gegensätzliche Aussagen in zwei verschiedenen BVs, die beide gleichzeitig entstanden sind.

Betriebsvereinbarung zur Betriebsordnung: Sämtliche Arbeitnehmer haben, spätestens am 4. Kalendertag, eine bereits ab dem ersten Tag des krankheitsbedingten Ausfalles gültige ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.

Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeiten: Bezüglich Dienstabbruch, Arztbesuche und krankheitsbedingter Ausfälle gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

C
celestro

17.01.2018 um 21:40 Uhr

ist aber schon ein bißchen dumm, JETZT zu erwähnen, daß diese Regelungen aus 2 verschiedenen BVen kommen.

B
basilica

17.01.2018 um 22:23 Uhr

Wo der Dienstabbruch in der BV "Arbeitszeiten" behandelt wird, dürfte sich die dortige Formulierung allein auf den arbeitszeitmäßigen Aspekt des Dienstabbruchs beziehen, also z.B. wieviel Überstunden beim Abbruch zu entlohnen bzw in das Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind. Der die Ordnung im Betrieb betreffende Aspekt bleibt unberührt. Also gilt, daß schon für den Abbruchtag die AU-Bescheinigung vorzulegen ist.

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