In der neuen Betriebsvereinbarung steht, dass alle Mitarbeiter ab dem ersten Tag Krankheitstag ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen lassen müssen. Explizit zum Dienstabbruch steht, dass hier die gesetzlichen Bestimmungen gelten.

Nun zieht der Arbeitgeber auch bei Dienstabbruch dem Mitarbeiter die fehlenden Stunden ab, wenn er keine AU für diesen Tag erhält.

Einerseits sollte für den Dienstabbruch § 616 BGB gelten:

"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."

Und es gibt das alte BAG Urteil, wonach der Tag mit dem Dienstabbruch gar kein Krankheitstag ist, sondern als gearbeitet zählt. (unabhängig davon, dass es hier um die Entgeltfortzahlung ging)

Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen.
(BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72)

Andererseits darf der Arbeitgeber laut Gesetz und der Betriebsvereinbarung die AU schon ab dem ersten Tag verlangen.

Nun ist die große Frage: Darf der Arbeitgeber die Stunden nun abziehen, wenn die Arbeitnehmer keine AU für diesen Tag vorgelegt haben?