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AU ab dem ersten Tag?

S
seiju
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich bin BR Mitglied und habe eine Frage unser AG (Einzelhandel) verlangt schon ab dem ersten Tag eine AU, aber nicht bei allen sondern schaut erst einmal in die Akten Krankenstand und so. ich steh mit meiner Meinung alleine da das er es nicht darf Tarifvertrag und so, muß er den Mitarbeitern nicht vorher informieren das er vom ersten Tag an eine AU möchte in besonderen Fällen und nicht erst Tage später, denn kein Arzt darf einen Krankenschein rückwirkend ausstellen. Und ist die Vorgehensweise Mitbestimmungspflichtig?

Wäre schön wenn mir jemand helfen könnte, aber so das ich Ihm auch knallharte Fakten vorlegen kann.

MfG seiju

5.32204

Community-Antworten (4)

P
Postbote

18.02.2009 um 06:55 Uhr

Unverzüglich ...steht dort...und er kann es...

§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

N
nicoline

18.02.2009 um 08:40 Uhr

Hallo seiju in der Tat kann der AG eine AU ab dem ersten Tag verlangen. Um die AN vor der Willkür des AG zu schützen, kann der BR sich überlegen, hier von seinem Initiativrecht Gebrauch zu machen, verbindliche Regelungen für diese Vorgehensweise zu vereinbaren und ihn auffordern, bis zur Einigung über diese Regelungen solches zu unterlassen.

Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.) Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis

zu § 87 Abs. 1 Nr. 1

Der BR hat ein Initiativrecht, mit dem er unabhängig von den Vorstellungen des AG Regelungen anstreben kann. Besteht eine gesetzliche Regelung, kann das Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung/Durchführung der Maßnahme des AG in Betracht kommen.

Der BR ist zu beteiligen bei einer Regelung der Verkürzung des Vorlagezeitraums für ärztliche Bescheinigungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG

(2) 1Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

K
Kölner

18.02.2009 um 09:42 Uhr

@nicoline Naja. Die Idee ist prinzipiell gut - nur geht es hier um EINZELNE AN und nicht um einen kollektivrechtlichen Sachverhalt.

Ich würde die AN lieber Bitten, sich über die Vorgehensweise des AG zu beschweren.

N
nicoline

18.02.2009 um 10:04 Uhr

@Kölner Naja, die Idee ist prinzipiell auch gut und wie geht es dann weiter?

Na gut, ich antworte dann selber: beschwert sich ein AN gem § 85 BetrVG beim BR und der BR erachtet die Beschwerde als berechtigt, hat er beim AG auf Abhilfe hinzuwirken. Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Einigungsstelle wird teuer, AG wird sich's evtl. überlegen! => drastischere Vorgehensweise als meine, aber evtl. effektiver.

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