Erstellt am 18.02.2009 um 05:55 Uhr von Postbote
Unverzüglich ...steht dort...und er kann es...
§ 5
Anzeige- und Nachweispflichten(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Erstellt am 18.02.2009 um 07:40 Uhr von nicoline
Hallo seiju
in der Tat kann der AG eine AU ab dem ersten Tag verlangen. Um die AN vor der Willkür des AG zu schützen, kann der BR sich überlegen, hier von seinem Initiativrecht Gebrauch zu machen, verbindliche Regelungen für diese Vorgehensweise zu vereinbaren und ihn auffordern, bis zur Einigung über diese Regelungen solches zu unterlassen.
Wolfgang Däubler/Michael Kittner/Thomas Klebe/Peter Wedde (Hrsg.)
Betriebsverfassungsgesetz / Kommentar für die Praxis
zu § 87 Abs. 1 Nr. 1
Der BR hat ein Initiativrecht, mit dem er unabhängig von den Vorstellungen des AG Regelungen anstreben kann.
Besteht eine gesetzliche Regelung, kann das Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung/Durchführung der Maßnahme des AG in Betracht kommen.
Der BR ist zu beteiligen bei einer Regelung der Verkürzung des Vorlagezeitraums für ärztliche Bescheinigungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG
(2) 1Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Erstellt am 18.02.2009 um 08:42 Uhr von Kölner
@nicoline
Naja. Die Idee ist prinzipiell gut - nur geht es hier um EINZELNE AN und nicht um einen kollektivrechtlichen Sachverhalt.
Ich würde die AN lieber Bitten, sich über die Vorgehensweise des AG zu beschweren.
Erstellt am 18.02.2009 um 09:04 Uhr von nicoline
@Kölner
Naja, die Idee ist prinzipiell auch gut und wie geht es dann weiter?
Na gut, ich antworte dann selber:
beschwert sich ein AN gem § 85 BetrVG beim BR und der BR erachtet die Beschwerde als berechtigt, hat er beim AG auf Abhilfe hinzuwirken. Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
Einigungsstelle wird teuer, AG wird sich's evtl. überlegen! => drastischere Vorgehensweise als meine, aber evtl. effektiver.