Erstellt am 25.09.2023 um 06:43 Uhr von jutti1965
Hallo, das ist im § 87 Abs. 1 BetrVG geregelt. Dort steht: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
Also hättet ihr angehört werden müssen.
Das Thema mit der Mitarbeiterbefragung würde ich so handhaben dass ich jedem MA ,den ihr in eine Sitzung einladet, darauf hinweist dass er jederzeit das Recht hat einen BR zu solchen Gesprächen mitzunehmen!
Wenn das ein paarmal passiert ist wird es dem AG wahrscheinlich zu dumm ,das weiterhin zu tun, denn er wird nicht die selben Fragen stellen als wäre der MA alleine.
Erstellt am 25.09.2023 um 07:00 Uhr von Tagträumer2
@TE ... Die interessante Frage ist doch, wie es der BR sieht, quatschen die betroffenen Mitarbeiter tatsächlich zuviel?
Erstellt am 25.09.2023 um 08:05 Uhr von Muschelschubser
Tagträumer2?
Gibt es hier ein Nest?
Erstellt am 25.09.2023 um 08:50 Uhr von fantil
"Tagträumer2? Gibt es hier ein Nest?"
Jeder kann doch heute entscheiden ob er Mann oder Frau ist, warum dann nicht auch Tagträmer1 bis Tagträumer-unendlich?
Vielleicht wurden seine alten Identitäten gesperrt.
Erstellt am 25.09.2023 um 09:03 Uhr von GabrielBischoff
Was ist denn mit "zuviel redet" gemeint? Eine Störung im Arbeitsablauf oder reden sie zuviel mit dem Betriebsrat, schreib da doch bitte mal mehr zu.
Insbesondere im Rahmen von Beschwerden darf der Betriebsrat erstmal alles wissen. Echte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen wir ja eh nicht weitergeben.
https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsrat/schweigepflicht
Dass die Betriebsleitung nicht möchte, dass beim BR die dreckige Wäsche gewaschen wird, ist ja rein menschlich zu verstehen.
Ich stimme nicht ganz mit jutti1965 - bei einem Personalgespräch wo es rein um die Kritik zum Verhalten des MA geht oder einem dienstlichen Gespräch gibt es nicht unbedingt ein Recht auf die Anwesenheit eines BRM. Sonst wäre ja bei jedem 1-on-1 ein BR mit im Call. (§§ 81, 82 und 84 BetrVG)
Läuft denn sonst der Informationsfluss? Wie auskunftsbereit ist der AG-Vertreter im Monatsgespräch?
Erstellt am 25.09.2023 um 09:04 Uhr von takkus
@tagträumer2- da gibt´s auch was von Ratiopharm....
Erstellt am 25.09.2023 um 09:05 Uhr von GabrielBischoff
Grundsätzlich ist davon ausgehen, dass in allen BR-Foren nicht nur BRs lesen. Nennen wir es paritätisch besetzt.
Was die anderen User dir sagen wollten ist, dass ein Namensvetter mit einer arbeitgeberzentrierten Sichtweise aufgefallen ist.
Erstellt am 25.09.2023 um 09:33 Uhr von celestro
"Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
Also hättet ihr angehört werden müssen."
Sehe ich völlig anders. Würde der AG hier irgendwelche Regeln einführen, sähe das ggf. anders aus. Aber setzt die Leute auf andere Plätze. Das berührt mEn kein MBR des BR.
"Das Thema mit der Mitarbeiterbefragung würde ich so handhaben dass ich jedem MA ,den ihr in eine Sitzung einladet, darauf hinweist dass er jederzeit das Recht hat einen BR zu solchen Gesprächen mitzunehmen!"
Auch das sehe ich völlig anders. Der AN hat das Recht, jemandem vom BR zu einem Personalgespräch zu holen. Wenn ihn sein Vorgesetzter danach fragt, wieso er beim BR in der Sitzung war, gehört das mEn nicht in diese Kategorie.
Erstellt am 25.09.2023 um 12:52 Uhr von GabrielBischoff
Auch bei uns sind BR im Personalgespräch jeder Art grundsätzlich willkommen - ein durchsetzbares allgemeines Recht darauf... ne. Google mit "betriebsrat im personalgespräch" spuckt diverse Themenlisten aus, die sich aus den angesprochenen Pragraphen ergeben.
Irgendwie stelle ich mir das gerade so vor, dass die Leute nach ihrem Termin im Betriebsratsbüro direkt ins Büro der Betriebsleitung latschen. Meist ist es umgekehrt. :D
Erstellt am 25.09.2023 um 13:04 Uhr von jutti1965
Ob das ein Personalgespräch ist wage ich zu bezweifeln.
Und eine Information an den BR halte ich für angebracht damit er prüfen kann ob es sich eventuell um eine Versetzung handelt.
"Tagträumer2? Gibt es hier ein Nest"?
Ich hoffe nicht dass du Recht behältst @ Schubser ;-)
Erstellt am 25.09.2023 um 13:12 Uhr von Challenger
Zitat Dotty1 : Genauso hatten wir letzte Woche eine Sitzung, wo ein Mitarbeiter einige Frage an uns hatte und deshalb zum Teil auch bei der Sitzung war. Dieser Mitarbeiter wurde am nächsten Tag ins Büro gerufen und dazu ausgefragt.
Für die Befragung des Mitarbeiters durch den AG, weshalb dieser den BR aufgesucht hat, existiert keinerlei Rechtsgrundlage. Meiner Auffassung nach tangiert der AG mit dieser Maßnahme §78 BetrVG. Vergleich :
BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 -
" Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995- 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 10; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rz 10; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 78 Rz 8; GK-Kreutz, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 25). Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. "
Eine Störung und/oder Behinderung der BR'tätigkeit liegt meiner Auffassung bereits deshalb vor, weil MA nach einem Aufsuchen des BR durch eine anschließende Befragung durch den AG entmutigt werden könnten, diesen zukünftig noch einmal zu kontaktieren.