Erstellt am 04.06.2013 um 10:59 Uhr von Tobistef
Es kommt wohl eher darauf an, wer der Träger der Kiga ist.
Danach entscheidet es sich, ob die Kiga ein Tendenzbetrieb sein kann oder nicht.
Fällt der Träger unter § 118 Betrvg sieht es schlecht aus. Ist es es ein privater Träger, der ansonsten auf Gewinn arbeitet, dann wäre die von ihm betriebene Kiga, wohl kein Tendenzbetrieb.
Gruss Tobistef
Erstellt am 04.06.2013 um 11:42 Uhr von gironimo
Ihr könnt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen (Sachverständiger nach § 80 BetrVG/Kosten des BR §40 BetrVG) und ihn um eine Gutachten bitten.
Im Streitfall könntet Ihr den Punkt auch über das Arbeitsgericht klären lassen. Aber da würde ich erst mal die Stellungnahme des Anwalts und die weitere Haltung des Arbeitgebers abwarten.
Erstellt am 04.06.2013 um 14:29 Uhr von Hoppel
@ Kinder
Es ist mehr als ungünstig, die ursprüngliche Fragestellung um einen weiteren Thread zu ergänzen. So geht der gesamte Zusammenhang verloren.
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=46573&keyword=kinder&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
Ergänzend zum bereits geposteten Beschluss des LAG Chemnitz noch zwei Entscheidungen:
"Das Arbeitsgericht Berlin hat (Beschluss vom 8. März 2011; Az: 52 BV 17560/10) entschieden, dass eine Berliner Kindertagesstätte ein Tendenzbetrieb ist."
"Die Beteiligten streiten über die Tendenzträgereigenschaft von pädagogischen Mitarbeitern.
BAG, 14. 9. 2010 - 1 ABR 29/09 : "Die Arbeitgeberin, die ca. 600 Arbeitnehmer in 25 Betriebsstätten beschäftigt, ist nach einem rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. August 2005 (- 36 BV 11795/05 -) ein Tendenzunternehmen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, welches unmittelbar und überwiegend karitativen und erzieherischen Zwecken dient. Gegenstand ihres Unternehmens ist ua. die Einrichtung und der Betrieb von Kindertagesstätten, Tagesförderstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen. ..."
Ergänzung: Eine Feststellungsklage ist seit dem BAG Beschluss vom 14. 12. 2010 - 1 ABR 93/09 NICHT mehr möglich!!
Weiter siehe unten ...
@ gironimo
Die Kosten für ein anwaltliches Gutachten sind unnötig wie ein Kropf.
Entweder ist die Tendenzeigenschaft geklärt oder nicht. Hier scheint das ja nun nicht eindeutig geklärt zu sein! Da der AG die Anhörung des BR gem. § 99 BetrVG zu Einstellungen von ErzieherInnen mit Verweis auf "Tendenzbetrieb" verweigert, muss der BR halt tätig werden. Und da hilft nur eine Klage vor dem ArbG, mit dem Ziel, den AG zur ordnungsgemäßen Beteiligung gem. § 99 BetrVG zu verpflichten. Das natürlich mit anwaltlicher Unterstützung.
Und entweder entscheidet das ArbG, dass der AG den BR nur informieren muss (= Tendenzbetrieb) oder aber nicht. Dann hat man Klarheit, aber auch nur dann!
@ Tobistef
Wo steht denn geschrieben, dass ein Tendenzbetrieb keine Gewinne erwirtschaften darf? Das würden z.B. die Herausgeber von Tageszeitungen völlig anders sehen. :-)
Bis auf die Ausnahme gem. § 118 Abs.2 BetrVG spielt es im Prinzip keine oder eine nur sehr untergeordnete Rolle, wer Träger dieser Kitas ist.
Erstellt am 04.06.2013 um 14:51 Uhr von Kölner
@tobistef
Es wäre sogar echt übel, wenn tendenzbetriebe keinen Gewinn erwirtschaften würden...