Mitbestimmungsrecht
Hallo Forum, bei uns sind zum Wochenbeginn folgende Zettel im Umlauf - Übertragung von Unternehmerpflichten, Ideenerfassungsblatt und Unterweisung mit dem Umgang von Werkzeug in dem der Benutzer bei Verlust persönlich haftet. Wie weit geht unser Mitbestimmungsrecht?
Danke vorab
Community-Antworten (3)
17.01.2013 um 23:00 Uhr
IMHO voll umfänglich bis gar nciht...
18.01.2013 um 10:13 Uhr
Tja, wie Globus schon andeutet, schwer zu beantworten. Die Sachen an sich sagen in Bezug auf das BetrVG gar nichts aus. Bei MBR des BR muss man die Sache hinter den Themen anschauen und dann mit MBR des BetrVG in Einklang bringen:
Übertragung von Unternehmerpflichten
u.U. Versetzung, ggf. aber auch nicht. z.B. Sicherheitsbeauftrage übernehmen "Unternehmerpflichten", ist aber keine Versetzung. Das MBR ergibt sich aber §22 SGB VII, andere "Ämter" u.U. gar nicht.
Ideenerfassungsblatt
Möglicherweise betriebliches Vorschlagswesen, §87 (1) Nr. 12 BetrVG, Personalfragebögen §94 BetrVG, vielleicht auch gar nicht.
Unterweisung mit dem Umgang von Werkzeug
evtl. Sicherheitsunterweisung, §87 (1) Nr. 7 BetrVG, evtl. Arbeitsanweisung, keine MB.
in dem der Benutzer bei Verlust persönlich haftet.
Evtl. Betriebsbuße, §87 (1) Nr. 1 BetrVG, evtl "normale" AN-Haftung, kein MBR, ggf. trotzdem §87 (1) Nr. 1....
Du siehst, man muss die Sachen im Detail durchleuchten, dann ergibt sich u.U. ein MBR. Eine Informationspflicht über das was da im Detail läuft hat der AG auf jeden Fall nach §80 BetrVG. Ansonsten ist Kreativität gefragt. Man kann mit einem vermuteten MBR auch mal übers Ziel hinausschiessen, soll doch der AG argumentieren, warum ER kein MBR erkennen will.
18.01.2013 um 11:28 Uhr
Ich würde da in die offensive gehen.
Das Blatt hat doch sicherlich einen Formularcharakter - also Personalfragebogen. Da würde ich den AG auffordern, den Fragebogen unverzüglich zu stoppen und die Mitbestimmung des BR bei Personalfragebogen (§ 94 BetrVG) zu beachten.
Außerdem würde ich den AG auffordern sich zu erklären, was er unter "Übertragung von Unternehmerpflichten" versteht und Eure Mitbestimmung beim Betrieblichen Vorschlagswesen (§ 87 Abs 1 Nr. 12 BetrVG) geltend machen.
Und solange man nichts unterschreiben muss, kann der AG auch nicht einseitig die Haftungsfrage einseitig festlegen.
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