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Urlaub in der Probezeit

M
Mavr0dil
Sep 2023 bearbeitet

Ist der AG verpflichtet den BR darüber zu informieren (§87 BetrVG), wenn er Urlaub während der Probezeit genehmigt.

336022

Community-Antworten (22)

P
Pickel

14.09.2023 um 11:50 Uhr

Nö warum sollte das eine Frage der Ordnung im Betrieb sein? Zudem besteht selbstverständlich auch in der P-Zeit schon ein U-Anspruch

T
Tagträumer1

14.09.2023 um 11:53 Uhr

Wenn es für diesen MA noch keinen Urlaubsplan gab, muss eine Info erfolgen, allerdings unabhängig von Probezeit oder nicht.

Was genau ist der Hintergrund der Frage?

M
Mavr0dil

14.09.2023 um 11:53 Uhr

Das Urlaub genommen oder genehmigt wird, ist auch nicht das Thema. Sondern, ob der BR eine Info darüber erhalten sollte, wenn ein Mitarbeiter ausserhalb des TarifvErtrages eine SonderbEhandlung ERhält

D
DummerHund

14.09.2023 um 11:56 Uhr

Warum diese Antwort? "Nö warum sollte das eine Frage der Ordnung im Betrieb sein?"

D
DummerHund

14.09.2023 um 11:58 Uhr

@Mavr0dil Ja. Das Gesetz macht hier keinen Unterschied ob ein MA in der Probezeit ist oder nicht.

T
Tagträumer1

14.09.2023 um 11:59 Uhr

Was verstehst Du an Punkt 5 nicht?

Wenn man unter dem Jahr neue Mitarbeiter einstellt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass diese bereits Urlaub verplant haben. Jetzt muß man sich überlegen, was man genau tut, ohne den neuen Mitarbeiter zu verlieren.

"Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;"

E
enigmathika

14.09.2023 um 12:02 Uhr

der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter durchaus besser stellen als es der TV vorsieht. Das ist eine individualrechtliche Sache. Wenn es nicht darum geht, ob der Urlaub genehmigt werden darf, ist auch eine Benachrichtigung des BR nicht erforderlich.

M
Mavr0dil

14.09.2023 um 12:02 Uhr

Mein Gott, es geht doch nicht darum, ob der Mitarbeiter seinen Urlaub erhält oder nicht. Es geht lediglich um eine kleine Info diesbezüglich an den BR. Punkt

M
Muschelschubser

14.09.2023 um 12:02 Uhr

Grundsätzlich besteht ein MBR nach §87 Abs. 1 (5) BetrVG bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen und bei der Urlaubsplanung im Allgemeinen.

Allerdings darf man nicht vergessen, dass der BR für das Kollektivrecht zuständig ist. Bei der bloßen Entscheidung für diesen Einzelfall sehe ich daher grundsätzlich noch kein MBR, sondern erst dann wenn sich AG und AN nicht auf die zeitliche Lage des Urlaubs einigen können.

Und so wird es in der Praxis auch gelebt. Gemeinsam aufgestellte Urlaubsgrundsätze können z.B. in der Form für Erleichterungen sorgen, dass eben nicht immer der komplette Urlaubsplan beim BR vorgelegt werden muss. Was ja auch unzweckmäßig ist, wenn der Urlaub (wie in diesem Fall) ohnehin genehmigt wird. Halten sich alle an die Urlaubsgrundsätze und wird der Urlaub in aller Regel genehmigt, ist eine regelmäßige Beschlussfassung ja auch de facto verzichtbar.

Fazit, um bei Deiner Frage zu bleiben: Ich sehe das MBR in diesem Fall als verzichtbar an.

J
jutti1965

14.09.2023 um 12:06 Uhr

@ Muschelschubser dass eben nicht immer der komplette Urlaubsplan beim BR vorgelegt werden muss

muss er denn vorgelegt werden?

M
Mavr0dil

14.09.2023 um 12:06 Uhr

Danke für diese gute Antwort

T
Tagträumer1

14.09.2023 um 12:07 Uhr

@Muschelschubser ... und wieder kannst Du ein Gesetz nicht lesen

"Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer"

M
Muschelschubser

14.09.2023 um 12:07 Uhr

@jutti1965

Unter der Annahme, dass der BR nach dem 87er an der Urlaubsplanung mitwirken möchte - dann geht es in dem Fall wohl nicht anders, oder?

M
Muschelschubser

14.09.2023 um 12:14 Uhr

"@Muschelschubser ... und wieder kannst Du ein Gesetz nicht lesen "Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer"

Dafür kann ich Gesetze aber ganz gut zu Ende lesen. Das schließt übrigens auch Erläuterungen und Kommentare ein. Jedenfalls wird der Passus wichtigerweise durch den Satz "unter bestimmten Voraussetzungen" komplettiert, und das ist hier im Individualrecht entscheidend. Und diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn man sich z.B. nicht über die zeitliche Lage des Urlaubs einigen kann.

D
DummerHund

14.09.2023 um 12:15 Uhr

@Muschelschubser Es geht nicht um die Genehmigung durch den BR, sondern lediglich um die Info. Hier sehe ich es schon INHALTLICH nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für gegeben an.

M
Muschelschubser

14.09.2023 um 12:28 Uhr

@Dummerhund

Wobei ich gerade Nr. 2 eher auf grundsätzliche, kollektivrechtliche Regelungen beziehen würde.

Hier, im Individualrecht, wäre ich bei dem Passus: "Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird"

Da aber der Urlaub genehmigt wurde und keine Uneinigkeit besteht, sehe ich hier auch kein MBR - und folglich auch eine Info an den BR nicht als notwendig an.

Warum?

Weil die Art der Beteiligungsrechte des BR klar geregelt ist.

  • Informationsrechte
  • Mitwirkungsrechte
  • Mitbestimmungsrechte

Und da §87 klar unter die Mitbestimmungsrechte fällt, ergibt sich für mich die Schlussfolgerung: Wenn wir das MBR für diesen konkreten Fall nicht wahrnehmen, muss ich auch nicht informiert werden. Denn der 87er rutscht dadurch nicht plötzlich in die Informations- oder Mitwirkungsrechte.

T
Tagträumer1

14.09.2023 um 12:35 Uhr

Dieser MA fehlt allerdings im ursprünglichen Urlaubsplan, folglich muss der Urlaubsplan durch den neuen MA ergänzt werden. Unter Umständen hat das Auswirkungen auf bestehende Urlaubspläne, ergo klare Information notwendig.

M
Muschelschubser

14.09.2023 um 12:40 Uhr

Naja. Den Gedanken könnte man jetzt auch folgendermaßen fortführen:

Jeder individuelle Änderung führt automatisch zu einer Veränderung des Gesamt-Urlaubsplans und löst somit stets eine Mitbestimmungspflicht aus.

Ob das so der richtige Ansatz ist?

D
DummerHund

14.09.2023 um 12:51 Uhr

Ich würde den Gesamturlaupsplan noch nicht mal vordergründig in Betracht ziehen. Für die nahe Zukunft würde ich als BR schon wissen wollen das am Tag X ein MA in einer bestimmten Arbeitskette fehlt und Arbeitsabläufe sich evtl. ändern.

C
celestro

14.09.2023 um 13:04 Uhr

"Dieser MA fehlt allerdings im ursprünglichen Urlaubsplan, folglich muss der Urlaubsplan durch den neuen MA ergänzt werden. Unter Umständen hat das Auswirkungen auf bestehende Urlaubspläne, ergo klare Information notwendig."

Hast Du wieder einmal geträumt, oder woher nimmst Du die Information, das es hier einen Urlaubsplan gibt?

T
Tagträumer1

14.09.2023 um 13:32 Uhr

Da es einen BR gibt, ist die Mitbestimmung lt. 87 Absatz 1, Punkt 5 gegeben und der regelt einen Urlaubsplan, aber danke für Deinen geistreichen Input ...

T
takkus

14.09.2023 um 14:01 Uhr

Nur weil es einen BR gibt, heist das noch nicht, dass es zwangsläufig einen Urlaubsplan geben muss.

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