Erstellt am 14.09.2023 um 09:50 Uhr von Pickel
Nö warum sollte das eine Frage der Ordnung im Betrieb sein?
Zudem besteht selbstverständlich auch in der P-Zeit schon ein U-Anspruch
Erstellt am 14.09.2023 um 09:53 Uhr von Tagträumer1
Wenn es für diesen MA noch keinen Urlaubsplan gab, muss eine Info erfolgen, allerdings unabhängig von Probezeit oder nicht.
Was genau ist der Hintergrund der Frage?
Erstellt am 14.09.2023 um 09:53 Uhr von Mavr0dil
Das Urlaub genommen oder genehmigt wird, ist auch nicht das Thema. Sondern, ob der BR eine Info darüber erhalten sollte, wenn ein Mitarbeiter ausserhalb des TarifvErtrages eine SonderbEhandlung ERhält
Erstellt am 14.09.2023 um 09:56 Uhr von Dummerhund
Warum diese Antwort?
"Nö warum sollte das eine Frage der Ordnung im Betrieb sein?"
Erstellt am 14.09.2023 um 09:58 Uhr von Dummerhund
@Mavr0dil
Ja. Das Gesetz macht hier keinen Unterschied ob ein MA in der Probezeit ist oder nicht.
Erstellt am 14.09.2023 um 09:59 Uhr von Tagträumer1
Was verstehst Du an Punkt 5 nicht?
Wenn man unter dem Jahr neue Mitarbeiter einstellt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass diese bereits Urlaub verplant haben. Jetzt muß man sich überlegen, was man genau tut, ohne den neuen Mitarbeiter zu verlieren.
"Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;"
Erstellt am 14.09.2023 um 10:02 Uhr von Enigmathika
der Arbeitgeber darf einen Mitarbeiter durchaus besser stellen als es der TV vorsieht. Das ist eine individualrechtliche Sache. Wenn es nicht darum geht, ob der Urlaub genehmigt werden darf, ist auch eine Benachrichtigung des BR nicht erforderlich.
Erstellt am 14.09.2023 um 10:02 Uhr von Mavr0dil
Mein Gott, es geht doch nicht darum, ob der Mitarbeiter seinen Urlaub erhält oder nicht. Es geht lediglich um eine kleine Info diesbezüglich an den BR. Punkt
Erstellt am 14.09.2023 um 10:02 Uhr von Muschelschubser
Grundsätzlich besteht ein MBR nach §87 Abs. 1 (5) BetrVG bei der Aufstellung von Urlaubsgrundsätzen und bei der Urlaubsplanung im Allgemeinen.
Allerdings darf man nicht vergessen, dass der BR für das Kollektivrecht zuständig ist.
Bei der bloßen Entscheidung für diesen Einzelfall sehe ich daher grundsätzlich noch kein MBR, sondern erst dann wenn sich AG und AN nicht auf die zeitliche Lage des Urlaubs einigen können.
Und so wird es in der Praxis auch gelebt.
Gemeinsam aufgestellte Urlaubsgrundsätze können z.B. in der Form für Erleichterungen sorgen, dass eben nicht immer der komplette Urlaubsplan beim BR vorgelegt werden muss. Was ja auch unzweckmäßig ist, wenn der Urlaub (wie in diesem Fall) ohnehin genehmigt wird. Halten sich alle an die Urlaubsgrundsätze und wird der Urlaub in aller Regel genehmigt, ist eine regelmäßige Beschlussfassung ja auch de facto verzichtbar.
Fazit, um bei Deiner Frage zu bleiben:
Ich sehe das MBR in diesem Fall als verzichtbar an.
Erstellt am 14.09.2023 um 10:06 Uhr von jutti1965
@ Muschelschubser
dass eben nicht immer der komplette Urlaubsplan beim BR vorgelegt werden muss
muss er denn vorgelegt werden?
Erstellt am 14.09.2023 um 10:06 Uhr von Mavr0dil
Danke für diese gute Antwort
Erstellt am 14.09.2023 um 10:07 Uhr von Tagträumer1
@Muschelschubser ... und wieder kannst Du ein Gesetz nicht lesen
"Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer"
Erstellt am 14.09.2023 um 10:07 Uhr von Muschelschubser
@jutti1965
Unter der Annahme, dass der BR nach dem 87er an der Urlaubsplanung mitwirken möchte - dann geht es in dem Fall wohl nicht anders, oder?
Erstellt am 14.09.2023 um 10:14 Uhr von Muschelschubser
"@Muschelschubser ... und wieder kannst Du ein Gesetz nicht lesen
"Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer"
Dafür kann ich Gesetze aber ganz gut zu Ende lesen. Das schließt übrigens auch Erläuterungen und Kommentare ein.
Jedenfalls wird der Passus wichtigerweise durch den Satz "unter bestimmten Voraussetzungen" komplettiert, und das ist hier im Individualrecht entscheidend.
Und diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn man sich z.B. nicht über die zeitliche Lage des Urlaubs einigen kann.
Erstellt am 14.09.2023 um 10:15 Uhr von Dummerhund
@Muschelschubser
Es geht nicht um die Genehmigung durch den BR, sondern lediglich um die Info. Hier sehe ich es schon INHALTLICH nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für gegeben an.
Erstellt am 14.09.2023 um 10:28 Uhr von Muschelschubser
@Dummerhund
Wobei ich gerade Nr. 2 eher auf grundsätzliche, kollektivrechtliche Regelungen beziehen würde.
Hier, im Individualrecht, wäre ich bei dem Passus:
"Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird"
Da aber der Urlaub genehmigt wurde und keine Uneinigkeit besteht, sehe ich hier auch kein MBR - und folglich auch eine Info an den BR nicht als notwendig an.
Warum?
Weil die Art der Beteiligungsrechte des BR klar geregelt ist.
- Informationsrechte
- Mitwirkungsrechte
- Mitbestimmungsrechte
Und da §87 klar unter die Mitbestimmungsrechte fällt, ergibt sich für mich die Schlussfolgerung:
Wenn wir das MBR für diesen konkreten Fall nicht wahrnehmen, muss ich auch nicht informiert werden. Denn der 87er rutscht dadurch nicht plötzlich in die Informations- oder Mitwirkungsrechte.
Erstellt am 14.09.2023 um 10:35 Uhr von Tagträumer1
Dieser MA fehlt allerdings im ursprünglichen Urlaubsplan, folglich muss der Urlaubsplan durch den neuen MA ergänzt werden. Unter Umständen hat das Auswirkungen auf bestehende Urlaubspläne, ergo klare Information notwendig.
Erstellt am 14.09.2023 um 10:40 Uhr von Muschelschubser
Naja.
Den Gedanken könnte man jetzt auch folgendermaßen fortführen:
Jeder individuelle Änderung führt automatisch zu einer Veränderung des Gesamt-Urlaubsplans und löst somit stets eine Mitbestimmungspflicht aus.
Ob das so der richtige Ansatz ist?
Erstellt am 14.09.2023 um 10:51 Uhr von Dummerhund
Ich würde den Gesamturlaupsplan noch nicht mal vordergründig in Betracht ziehen. Für die nahe Zukunft würde ich als BR schon wissen wollen das am Tag X ein MA in einer bestimmten Arbeitskette fehlt und Arbeitsabläufe sich evtl. ändern.
Erstellt am 14.09.2023 um 11:04 Uhr von celestro
"Dieser MA fehlt allerdings im ursprünglichen Urlaubsplan, folglich muss der Urlaubsplan durch den neuen MA ergänzt werden. Unter Umständen hat das Auswirkungen auf bestehende Urlaubspläne, ergo klare Information notwendig."
Hast Du wieder einmal geträumt, oder woher nimmst Du die Information, das es hier einen Urlaubsplan gibt?
Erstellt am 14.09.2023 um 11:32 Uhr von Tagträumer1
Da es einen BR gibt, ist die Mitbestimmung lt. 87 Absatz 1, Punkt 5 gegeben und der regelt einen Urlaubsplan, aber danke für Deinen geistreichen Input ...
Erstellt am 14.09.2023 um 12:01 Uhr von takkus
Nur weil es einen BR gibt, heist das noch nicht, dass es zwangsläufig einen Urlaubsplan geben muss.