Erstellt am 23.06.2022 um 22:15 Uhr von EDDFBR
Da sehe ich drei Möglichkeiten:
Prinzipiell geht es darum, dass die Kündigung fristgerecht in den Machtbereich des Empfängers gelangt, wie der Jurist sagt. Dadurch kann der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen von dem Schriftstück Kenntnis erlangen.
1. Euer Unternehmen hat eine Geschäftsanschrift. Du kannst die Kündigung verfassen, und mit einem Zeugen zusammen die Kündigung in einen Umschlag stecken und dann im Beisein des Zeugen den Umschlag einwerfen. In diesem Falle muss der Zeuge hinterher bezeugen können, dass du tatsächlich eine Kündigung verfasst und rechtzeitig eingeworfen hast.
2. Irgendjemand, der den Betrieb am Laufen hält, wird es ja wohl schon geben. Du gibst wiederum deine Kündigung ab und bittest dann die betreffende Person, auf einem von dir vorbereiteten Formular (oder noch besser: Auf einem unterschriebenen Duplikat der Kündigung) den Zugang der Kündigung zu bestätigen.
3. Du kannst die Kündigung durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Das ist allerdings mit Kosten verbunden, die über ein Einschreiben hinausgehen. Stand 2015 kostete die Zustellung durch Gerichtsvollzieher mindestens 13€.
Von eine Zustellung per Einschreiben ist abzuraten. Einschreiben (auch mit Rückschein) weisen nur die Zustellung irgendeines Schriftstücks nach, aber nicht den Inhalt. Zudem kann der Empfänger die Zustellung dadurch verzögern, dass er z.B. so tut als sei er abwesend, und dann das Schreiben per Abholschein erst Tage später abholt. Ein Einwurf-Einschreiben dokumentiert nur den exakten Zeitpunkt der Zustellung (der auch nicht verzögert werden kann), durch die fehlende Inhaltskontrolle ist es aber kein sicherer Beweis, nur ein Anscheinsbeweis.
WICHTIG: Eine Kündigung immer als unterschriebenes Schriftstück verfassen und zustellen, ansonsten ist bereits die Formerfordernis nicht gewährleistet.
Erstellt am 23.06.2022 um 22:50 Uhr von Sarah2022
Vielen Dank für die ausführliche und schnelle Antwort!
Ja diese Person gibt es quasi, aber sie ist permanent überfordert und überfragt mit den ihr „übertragenen Aufgaben“, sodass ich mir recht sicher bin, dass sie absolut nicht damit umzugehen weiß und „zur Sicherheit gar nichts unterschreibt“, bevor sie was falsch macht.
Reicht dann dennoch die Abgabe an sie unter Zeugen quasi? Bestätigen wird sie mir mit Sicherheit nichts…
Die Mail ist nicht rechtsgültig, das ist klar. Ich wollte nur vermeiden, dass sie dann über einen Anruf in ihrem Urlaub oder per sms oder sonstiges von anderen über die Tatsache informiert wird. Wäre quasi nur eine Parallele Information an die Chefin oder gefährde ich somit meine eigene Kündigung?
Danke nochmal!
Erstellt am 24.06.2022 um 07:23 Uhr von wdliss
Bei einer Kündigung in der Probezeit ist die Übergabe mit Zeugen völlig ausreichend. Innerhalb eine Probezeit ist ein AG wohl nicht in der Lage, irgendwelche Schadenersatzansprüche konstruieren zu können.
Erstellt am 24.06.2022 um 07:45 Uhr von seehas
Die eigene Kündigung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie zeitgleich auf einem nicht offizielle gültigen Weg abgegeben wird. Entscheidend ist, dass die Kündigung in schriftlicher Form rechtzeitig den Machtbereich des Empfängers erreicht und dies auch bewiesen werden kann. Nachdem das Schreiben den Machtbereich des Empfängers erreicht hat ist es unerheblich ob und wann er es zur Kenntnis nimmt.
Erstellt am 24.06.2022 um 08:07 Uhr von Relfe
man muss nur nachweisen das die Kündigung zugegegangen ist, das geht auch indem man per Foto mit Datum plus Zeugen die in den entsprechenden Postkasten einwirft.
Machen AG bei MA auch so, wenn der MA die Annahme verweigert.
zusätzlich eine e-mail an den AG unterstützt das nur noch, ist aber nicht schädlich.
sollte bei euch tatsäächlich keiner zuständig sein, ist das im Übrigen das problem des AG und nicht des AN, dadurch kann Dir kein Nachteil wegen der Kündigungsfrist entstehen.