Erstellt am 12.08.2010 um 22:17 Uhr von DerAlteHeini
hörner
Ob in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit von zB. einem Monat oder ein Jahr festgeschrieben ist, ist für den Kündigungsschutz unerheblich. Gem.: §1 Abs.1 KschG ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
In dem geschilderten Fall, gilt, wenn die Beschäftigungen ohne Unterbrechungen länger als sechs Monate dauerte, dass schon oben genannte Kündigungsschutzgesetz. Somit ist es unerheblich ob bei der Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart wird oder nicht.