Erstellt am 24.01.2015 um 15:27 Uhr von Pickel
Bei beidseitigem Einverständnis bis max 6 Monate. Danach ist es aber auch über Befristungen möglich die Kennenlernzeit auszudehnen.
Erstellt am 24.01.2015 um 16:45 Uhr von Kölner
Man kann sie auch verlängern. Im Sinne des KSchG ist das dann aber ohne Belang.
Erstellt am 24.01.2015 um 18:47 Uhr von gironimo
Im § 622 Abs. 3 BGB heißt es: "Während einer vereinbarten Probezeit, LÄNGSTENS für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
Wenn es also keine Befristung zur Erprobung ist ......
Je mach Fall würde ich mich da aber nicht streiten, sondern einfach akzeptieren, wenn der AG das Angebot macht.