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Azubi nach Probezeit gekündigt - Anspruch auf Urlaub?

G
gizmo
Jan 2018 bearbeitet

Unserem Azubi wurde zum Ende der Probezeit gekündigt, hat er für die 4 Monate die er gearbeitet hat noch Anspruch auf Urlaub, obwohl er jetzt bis zum Ende der Probezeit krankgeschrieben ist??

Danke für Eure Antwort

5.01803

Community-Antworten (3)

W
Waschbär

16.11.2008 um 19:29 Uhr

@gizmo, ab wann fängt der Urlaubsanspruch an ? Wie lange soll die Probezeit den sein ? Ist er noch in der Probezeit oder nicht mehr ?

W
Waschbär

16.11.2008 um 19:36 Uhr

Hi, giesbert, haste auf dem seminar gepennt ? (scherz) ich gebe dir mal was ich weis mit beispielen dürfte deine fragen beantworten .-)) Müsstest du aber doch auch in deinen Unterlagen haben ? oder war das der teil wo ich Privat Untericht hatte ?

Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate besteht, sog. Wartezeit. (§ 4 BUrlG)

Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (Teilurlaub) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. (§ 5 BUrlG)

"Voller Monat" = Beschäftigungsmonat (nicht Kalendermonat) 17.04. bis 20.06. = 2 "volle Monate" 17.04. bis 10.06. = 1 "voller Monat" --> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.05

Beispiel: Walter Wartig wird am 15.10.00 bei seinem Arbeitgeber eingestellt; am 30.04.02 scheidet er dort wieder aus.

Im Jahr 2000 hat W keinen vollen Urlaubsanspruch. :-( Er war in diesem Kalenderjahr keine 6, sondern nur 2 volle Monate (November - Dezember) beschäftigt. Er hat also Anspruch auf 2/12 des Jahresurlaubs.

Im Jahr 2001 war W über 6 Monate beschäftigt. Hier hat er den vollen Urlaubsanspruch. :-)))

Im Jahr 2002 war W 4 volle Monate (Januar - April) beschäftigt. Dies reicht nicht für den vollen Urlaubsanspruch (keine 6 Monate), aber er hat Anspruch auf 4/12 des Jahresurlaubs. :-) Hat er für 2002 schon mehr als 4/12 seines Jahresurlaubs erhalten, so muss er das überzahlte Urlaubsentgelt nicht zurückbezahlen (§ 5 Abs.3 BUrlG).

Tritt W am 15.09.02 bei einem neuen Arbeitgeber ein, dann hat er dort für das Kalenderjahr 2002 Anspruch auf 3/12 des Jahresurlaubs (3 volle Monate: Oktober - Dezember).

Tritt W bereits am 01.06.02 bei einem neuen Arbeitgeber ein, dann hat er dort grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. :-))) Allerdings wird der Urlaub, den er in 2002 bereits von seinem früheren Arbeitgeber erhalten hat, auf diesen Urlaub angerechnet (§ 6 BUrlG). :-p

Abwandlung: Wäre W beim ersten Arbeitgeber erst am 10.07.02 ausgeschieden, dann hätte er dort für das Kalenderjahr 2002 den vollen Urlaubsanspruch.

Tritt W dann am 15.09.02 beim neuen Arbeitgeber ein, bekommt er dort im Jahr 2002 gar keinen Urlaub, da er seinen gesamten Jahresurlaub schon beim ersten Arbeitgeber verbraucht hat. Solche Doppelansprüche schließt § 6 BUrlG aus.

G
gizmo

16.11.2008 um 19:37 Uhr

Er ist noch in der Probezeit, Sie endet am 27.11.2008. Er hat am 01.08.2008 seine Lehre angefangen und es stehen ihm 13 Tage Urlaub bis zum Jahresende zu . Keine Genaue Angabe im Lehrvertrag ab wann der Urlaubsanspruch gilt.

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