Erstellt am 16.11.2008 um 18:29 Uhr von waschbär
@gizmo,
ab wann fängt der Urlaubsanspruch an ? Wie lange soll die Probezeit den sein ? Ist er noch in der Probezeit oder nicht mehr ?
Erstellt am 16.11.2008 um 18:36 Uhr von waschbär
Hi,
giesbert, haste auf dem seminar gepennt ? (scherz) ich gebe dir mal was ich weis mit beispielen dürfte deine fragen beantworten .-))
Müsstest du aber doch auch in deinen Unterlagen haben ? oder war das der teil wo ich Privat Untericht hatte ?
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis
in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate besteht, sog. Wartezeit.
(§ 4 BUrlG)
Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs
(Teilurlaub) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht.
(§ 5 BUrlG)
"Voller Monat" = Beschäftigungsmonat (nicht Kalendermonat)
17.04. bis 20.06. = 2 "volle Monate"
17.04. bis 10.06. = 1 "voller Monat"
--> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.05
Beispiel:
Walter Wartig wird am 15.10.00 bei seinem Arbeitgeber eingestellt;
am 30.04.02 scheidet er dort wieder aus.
Im Jahr 2000 hat W keinen vollen Urlaubsanspruch. :-(
Er war in diesem Kalenderjahr keine 6,
sondern nur 2 volle Monate (November - Dezember) beschäftigt.
Er hat also Anspruch auf 2/12 des Jahresurlaubs.
Im Jahr 2001 war W über 6 Monate beschäftigt.
Hier hat er den vollen Urlaubsanspruch. :-)))
Im Jahr 2002 war W 4 volle Monate (Januar - April) beschäftigt.
Dies reicht nicht für den vollen Urlaubsanspruch (keine 6 Monate),
aber er hat Anspruch auf 4/12 des Jahresurlaubs. :-)
Hat er für 2002 schon mehr als 4/12 seines Jahresurlaubs erhalten,
so muss er das überzahlte Urlaubsentgelt nicht zurückbezahlen
(§ 5 Abs.3 BUrlG).
Tritt W am 15.09.02 bei einem neuen Arbeitgeber ein,
dann hat er dort für das Kalenderjahr 2002 Anspruch auf
3/12 des Jahresurlaubs (3 volle Monate: Oktober - Dezember).
Tritt W bereits am 01.06.02 bei einem neuen Arbeitgeber ein,
dann hat er dort grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. :-)))
Allerdings wird der Urlaub, den er in 2002 bereits von seinem früheren
Arbeitgeber erhalten hat, auf diesen Urlaub angerechnet (§ 6 BUrlG). :-p
Abwandlung:
Wäre W beim ersten Arbeitgeber erst am 10.07.02 ausgeschieden,
dann hätte er dort für das Kalenderjahr 2002 den vollen Urlaubsanspruch.
Tritt W dann am 15.09.02 beim neuen Arbeitgeber ein,
bekommt er dort im Jahr 2002 gar keinen Urlaub,
da er seinen gesamten Jahresurlaub schon beim ersten
Arbeitgeber verbraucht hat.
Solche Doppelansprüche schließt § 6 BUrlG aus.
Erstellt am 16.11.2008 um 18:37 Uhr von gizmo
Er ist noch in der Probezeit, Sie endet am 27.11.2008. Er hat am 01.08.2008 seine Lehre angefangen und es stehen ihm 13 Tage Urlaub bis zum Jahresende zu . Keine Genaue Angabe im Lehrvertrag ab wann der Urlaubsanspruch gilt.