Unsere Betriebsratsvorsitzende ist derzeit seit ca. einem Jahr arbeitsunfähig und soll nun wiedereingegliedert werden. Der Arbeitgeber möchte nicht, dass im Rahmen der Wiedereingliederung BR-Arbeit gemacht wird. Außerhalb der Wiedereingliederungszeiten kann dem BR ja nicht verboten werden, auch wieder BR-Arbeit aufzunehmen.
Wie ist es aber, wenn die BR-Arbeit erst nach der Wiedereingliederung aufgenommen wird, also bei bestehender Arbeitsfähigkeit? Wieviel Zeit darf dann zum Einlesen in alte Protokolle, Emails etc. in Anspruch genommen werden? Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?