Erstellt am 12.09.2023 um 06:41 Uhr von jutti1965
so viel Zeit wie sie braucht! Da gibt es keine Vorgaben. Warum ist sie nicht ganz oder teilweise freigestellt ?
Erstellt am 12.09.2023 um 06:59 Uhr von Tagträumer1
Wieder ein Beispiel für einen längerfristen BR Ausfall ...
Aus welchem Grund sollte die BRV freigestellt sein?!
Kann den AG völlig verstehen, während der Wiedereingliederung gibt es deutlich sinnvollere und wichtigere Aufgaben, als BR Arbeit.
Erstellt am 12.09.2023 um 07:13 Uhr von IlkaB
Die Wiedereingliederung dient der Erprobung der Arbeitsfähigkeit, die AN ist während der Zeit weiterhin AU. Zur Tätigkeit einer Betriebsratsvorsitzenden gehört selbstverständlich auch die BR-Tätigkeit. Wenn AN und Arzt sich über den Umfang der Arbeit während der Wiedereingliederung verständigt haben und aus medizinischer Sicht nichts dagegen spricht, auch BR-Arbeit aufzunehmen... Welche Fachkompetenz hat der AG, dies zu untersagen, wenn der Arzt sein OK gegeben hat? Vom Recht dazu ganz zu schweigen...
zur Freistellung: der Anspruch besteht erst ab 200 Mitarbeitern. Der Betrieb könnte schlicht zu klein sein...
Erstellt am 12.09.2023 um 07:44 Uhr von Tagträumer1
Wiedereingliederung dient der Erprobung der Arbeitsfähigkeit, BR-"Arbeit" gilt nunmal nicht als Arbeit, folglich greift auch nicht der Gesetzestext. BR Tätigkeit ist numal ein Ehrenamt ...
Erstellt am 12.09.2023 um 08:56 Uhr von Dummerhund
Formal gesehen befindet sich die BRV auch während der Wiedereingliederung im Krankenstand. Sie bekommt ja auch weiterhin Krankengeld solange sie sich in der Wiedereingliederung befindet.
Es scheint ja derzeit so zu sein das sie sich bisher auch gegenüber den BR verhindert/krank abgemeldet hatte. Will sie jetzt aber während der Wiedereingliederung BR Arbeit machen und erklärt dies dem Rest des BR muss sie sich darüber im klaren sein das sie die vollen Amtsgeschäfte als BRV wieder übernehmen muss. Dazu zählt dann auch wieder Einladungen zu Sitzungen schreiben, Sitzungen leiten, eben alles was eine BRV eben machen muss. Dies darf dann nicht mehr der/die stellvertretende BRV machen. denn das Gesetz kennt hier kein ein bisschen krank oder ein bisschen gesund. Also nur Protokolle lesen während der Wiedereingliederung ist da nicht. Was der AG da will ist völlig Zweitrangig
Wir wissen hier nicht warum die BRV krank ist (solltest du hier auch nicht unbedingt breit treten) und können daher nicht abschätzen ob BR Arbeit entgegen steht. Die BRV sollte das entscheiden und mit ihrem Arzt absprechen. Ihm dann aber auch die rechtliche Lage erklären das sie dann wieder die vollen Amtsgeschäfte übernehmen muss, erklärt sie sich gegenüber dem BR als "gesund" und ich bin wieder dabei.
Erstellt am 12.09.2023 um 09:06 Uhr von Muschelschubser
Grundsätzlich kommt es bei der Wiedereingliederung darauf an, ob die unmittelbar vor der AU ausgeübte Tätigkeit wieder ausgeübt werden kann.
So bezieht sich § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V bei voll freigestellten Mitgliedern ohne Zweifel auf die ausgeübte BR-Tätigkeit. Was er vorher mal gemacht hat, spielt keine Rolle mehr. In dem Fall wäre es also unstrittig, dass während der Wiedereingliederung BR-Arbeit geleistet wird.
Bei keiner Freistellung bzw. Teilfreistellung ist es ein wenig komplizierter.
Zunächst einmal heißt AU ja nicht unbedingt, auch mandatsunfähig zu sein.
Wenn man z.B. mit einem gebrochenen Finger keine Maschine führen kann, kann man trotzdem seinem Mandat nachkommen und ordentlich zur Sitzung geladen werden. Da die Wiedereingliederung rechtlich noch zur AU zählt, wäre das hier kein Unterschied.
Sieht der AG in einer solchen Situation die BR-Sitzung nicht ein, wäre ich bei §78 Abs. 1 in Verbindung mit §119 und würde dem AG sofort Grenzen setzen.
Verhindert die AU aber auch die Ausübung des BR-Mandats, wäre ich tatsächlich auch der Meinung, dass das BRM nach wie vor zeitweise verhindert ist, und sich in der Wiedereingliederung primär auf seine originären Aufgaben konzentriert.
In dem Zusammenhang muss man sich die Frage nach dem Sinn stellen, z.B. bei 2 Stunden Wiedereingliederung an einer 5-stündigen Sitzung teilnehmen zu wollen.
Was die Zeit danach angeht:
Die BR-Arbeit dauert so lange wie sie dauert.
Der BRV kann dem AG ja gern die Angemessenheit der Zeit bestätigen, ein genauerer Nachweis muss nicht geführt werden.
Ich würde sogar so weit gehen zu sagen, dass er als ordentliches BRM ggf. solche Lücken schließen muss, um gegenwärtig seinen Pflichten als BRM nachkommen zu können.
Erstellt am 12.09.2023 um 09:28 Uhr von Tagträumer1
Das ein MA, welcher sich in der Wiedereingliederung befindet, weiterhin krank geschrieben ist, ist logisch.
Die Wiedereingliederung zielt auf darauf ab, stufenweise ins Berufsleben integriert zu werden und darin fällt nunmal KEINE BR-Tätigkeit.
Was das BR Mitglied außerhalb der Wiedereingliederung tut, ist ihm überlassen, insofern es dem Heilungsprozess nicht schadet. Folglich kann er gerne zu irgendwelchen Sitzung VOR oder NACH der Wiedereingliederung.
Erstellt am 12.09.2023 um 09:33 Uhr von Dummerhund
@Schaf91
Bedenke das bei Nutzung des Forums hier sich auch immer mal ein Nutzer rum treiben kann der seine persönliche Meinung von sich gibt. Diese kann aber auch von der rechtlichen Grundlage abweichen.
Erstellt am 12.09.2023 um 10:19 Uhr von Muschelschubser
Ja, genau. Wir nehmen freiwillig an der BR-Sitzung teil und ignorieren dabei ganz gepflegt den 37er.
Ich zitiere Klaus Kinski: "So blöd kann keiner sein..."
Erstellt am 12.09.2023 um 11:15 Uhr von Tagträumer1
Was nun der Paragraph 37 mit einer Wiedereingliederung zu tun hat, weißt auch nur Du.
Selbstverständlich ist BR Tätigkeit freiwillig, da freiwillige Wahl. Nehmen wir an, BR Mitglied A nimmt x-mal nicht an Sitzungen teil, was geschieht im schlimmsten Fall, richtig, er fliegt aus dem BR raus, krasse Konsequenz.
Erstellt am 12.09.2023 um 11:18 Uhr von Dummerhund
@Schaf91
Hin und wieder kann es auch mal vorkommen das jemand in einen Wald geht und die Bäume nicht sieht.
Erstellt am 12.09.2023 um 12:34 Uhr von celestro
"Die Wiedereingliederung zielt auf darauf ab, stufenweise ins Berufsleben integriert zu werden und darin fällt nunmal KEINE BR-Tätigkeit."
Dann nenne uns doch infach mal die rechtliche Grundlage für diese Behauptung. Sollte ja total einfach sein, oder?
Erstellt am 12.09.2023 um 13:03 Uhr von Schaf91
Danke für die vielen Antworten! Ob nun in der Wiedereingliederung BR-Arbeit gemacht werden darf oder nicht, mag strittig sein. Unstrittig ist, dass in der AU-Zeit das Ehrenamt BR ausgeführt werden DARF. Allerdings könnte dies dem BR-Mitglied zulasten gelegt werden, sollte die Wiedereingliederung scheitern, da in der AU alles dafür getan werden muss, um wieder gesund zu werden.
Nun ist es aus meiner Sicht so, dass es eigentlich nicht so schlau ist vonseiten des Arbeitgebers der BR-Arbeit im Rahmen der Wiedereingliederung nicht zustimmen. Denn in dieser Zeit wird das BR-Mitglied ja noch durch die Krankenkasse bezahlt werden. (und in dieser Zeit übernimmt das BR-Mitglied ja auch am alten Arbeitsplatz noch nicht wieder die volle Verantwortung, ist also eigentlich "zusätzlich" da). Wenn der Arbeitgeber gerne die BR-Arbeit bezahlen möchte, ist das ja letzendlich seine Sache. Die Frage, die sich mir stellt, ist, wie dringend das Einlesen/Einarbeiten in die Geschehnisse des letzen Jahres sind oder kann der Arbeitgeber dann sagen, diese oder jene Arbeit ist gerade dringender und die BR-Arbeit kann aufgeschoben werden? In welchem Zeitraum ist es erforderlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Amtes sich wieder auf den aktuellen Stand zu bringen? Kann/sollte das BR-Mitglieder keinerlei Tätigkeiten am normalen Arbeitsplatz durchführen, bevor nicht alle Mails/Protokolle etc. gelesen wurden und ggf. Übergaben mit anderen BR/GBR-Mitgliedern stattgefunden haben?
Erstellt am 12.09.2023 um 13:20 Uhr von Dummerhund
Der AG hat hier nichts zu zu stimmen oder ab zu lehnen. Er brauch auch für das einlesen der BRV nichts bezahlen da sie ja Krankengeld bekommt. Die Entscheidung ob BR Arbeit möglich ist oder nicht ist eine Sache zwischen BRV und dem behandelnden Arzt. Letzterer hat die letzte Entscheidung ob BR Arbeit der Gesundung entgegensteht.
Nur sagt der Arzt BR Arbeit kann gemacht werden und die BRV meldet sich beim BR zur Betriebsratsarbeit zurück MUSS die BRV auch wieder das Amt der BRV ausführen. Das Gesetz kenn hier kein, ich bin nur ein bisschen Krank.
Noch mal, Nur für Mails und Sitzungsniederschriften lesen geht nicht. Hier würde ich als AG auch alles versuchen dies zu Unterbinden.
Erstellt am 12.09.2023 um 13:48 Uhr von Schaf91
Es geht mir um die Zeit NACH der Wiedereingliederung, also wenn das BR-Mitglied wieder vollständig an den Arbeitsplatz zurückgekehrt ist. Mir ist die Thematik während der AU/Wiedereingliederung durchaus bewusst.
Es ist aber während der AU Ermessen des BR-Mitglieds, ob die BR-Tätigkeit ausgeführt wird oder nicht (da kann der Arbeitgeber weder sagen "darfst du nicht" noch "musst du").
NACH der Wiedereingliederung ist aber ja unstrittig, dass auch die BR-Arbeit wiederaufgenommen werden muss (und ab da muss der Arbeitgeber dann ja nunmal die BR-Arbeit auch bezahlen, weswegen es aus meiner Sicht auch nicht unbedingt schlau ist, dass es nicht in die Zeit der Wiedereingliederung gelegt wird). Aber ab dieser Zeit ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ja auch wieder die volle Arbeitskraft schuldig und hat nun nach §37 Anspruch auf "Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben ERFORDERLICH ist" Aber was ist denn dann erforderlich? Was heißt ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben? Darf der Arbeitgeber dann sagen, du kannst ja auch in einem Zeitraum von 2-3 Monaten dich langsam wieder reinlesen/einarbeiten, die Sitzungen kannst du ja auch so einberufen? Oder darf der das eben nicht? Darf der BR-Vorsitzende überhaupt solange brauchen sich auf den aktuellen Stand zu bringen oder hat dieser umgekehrt die Verpflichtung das direkt zu tun, damit die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben gewährleistet ist? Darf er also quasi gar keine "normalen" Arbeitstätigkeiten machen, bis die BR-Arbeit erledigt ist?
Konkret wird es halt mit dem Arbeitgeber sehr sicher Diskussionen geben, in welchem Umfang nach der Wiedereingliederung BR-Arbeit durchgeführt werden darf/muss, weil dieser natürlich ein Interesse daran hat, dass das BR-Mitglied auch wieder normale Tätigkeiten durchführt, die dem Betrieb ja auch im Gegensatz zu BR-Tätigkeiten Geld einbringen. Insofern wäre es gut, wenn wir schon im Voraus Argumente sammeln können, in welchem Umfang nach Beginn der Arbeitsfähigkeit mit BR-Tätigkeiten gerechnet werden muss und inwiefern der Arbeitgeber dem zustimmen muss.
Erstellt am 12.09.2023 um 14:05 Uhr von Kannnix
Naja das Zauberwort heißt nun mal "erforderlich" - und ich würde jetzt mal schätzen, dass die Erforderlichkeit für eine/n BRV sich umfassend über den aktuellen Stand zu informieren (und dazu gehört natürlich sich über die Historie von Entscheidungen u.ä. zu informieren, d.h. Protokolle lesen usw.) zur Wiederaufnahme der Rolle als BRV unstrittig ist.
Und es dauert eben so lange wie es dauert und ich sehe da auch keine Möglichkeit für den AG da irgenwie Einfluss drauf zu nehmen sondern würde eher jeglichen Versuch der Einschränkung des erforderlichen Zeitaufwands als Behinderung der BR-Arbeit ansehen.
Zur Not muss es dann halt ein Gericht entscheiden, manche AG kapieren es aber auch anders einfach nicht, denen muss man das dann halt kostenpflichtig erklären lassen - tja.
Erstellt am 12.09.2023 um 14:14 Uhr von Dummerhund
Was Erforderlich ist entscheidet der BR oder wie hier die BRV für sich. Hat der AG erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit in diesen zusammenhängenden Umfang kann er dieses Gerichtlich prüfen lassen. (Ich persönlich würde mal einschätzen das er Recht bekommen könnte) Als BR sollte man immer beachten es ist zwischen beiden Parteien immer ein geben und nehmen und man sollte lernen die Kirche im Dorf zu lassen.
Eine Grundsätzliche Lösung kann man aber aus der Ferne nicht geben, da man euren Betrieb nicht kennt und nicht weiß wie wichtig das lesen von allen Mails und Sitzungsniederschriften atok nötig ist. Ich jedenfalls habe da so meine Zweifel das dies so aktuell nötig ist.
Erstellt am 12.09.2023 um 17:54 Uhr von celestro
https://atok-adhoc.de/
Zum Thema:
Ob hier eine BR-Arbeit "angesagt" ist oder nicht, sollte man einen Fachanwalt fragen. Das ist so eine spezielle Konstallation, mit der wird vermutlich kaum jemand mal in Berührung gekommen sein. Und deshalb würde ich da auch keinerlei Prognose abgeben.
Erstellt am 12.09.2023 um 18:46 Uhr von Catweazle
Ich denke, der Arbeitgeber kann die Maßnahme abbrechen wenn der Arbeitnehmer nicht an seinem Arbeitsplatz erscheint weil er BR-Tätigkeiten nachgeht. Sinn und Zweck ist die Eingliederung an seinem Arbeitsplatz.
Erstellt am 12.09.2023 um 20:35 Uhr von Tagträumer1
Das sage ich die ganze Zeit ...
Erstellt am 12.09.2023 um 22:00 Uhr von Dummerhund
Mittlerweile aber hatte der TE aber was klar gestellt:
"Es geht mir um die Zeit NACH der Wiedereingliederung, also wenn das BR-Mitglied wieder vollständig an den Arbeitsplatz zurückgekehrt ist."
Erstellt am 13.09.2023 um 00:01 Uhr von Schaf91
"Wie ist es aber, wenn die BR-Arbeit erst NACH der Wiedereingliederung aufgenommen wird, also bei bestehender Arbeitsfähigkeit?"
Ich hab es ehrlich gesagt auch schon im ersten Post formuliert, vielleicht nur nicht so deutlich :)
Vielen Dank auf jeden Fall für die Antworten, wir werden uns wahrscheinlich darauf einstellen müssen, dass es da Widerstände geben wird. Gerade als BR-Vorsitzender ist es aber ja eigentlich wichtig, dass man gut informiert ist, damit überhaupt auf Situationen reagiert werden kann und da im Vorhinein zu wissen, was jetzt das Wichtigste ist, wirkt auf mich schon etwas schwierig. Aber gut, dann muss es halt mit dem Arbeitgeber nochmal besprochen werden, wie das am besten gehandhabt wird. An sich ist es auch nicht unsere Art direkt übers Gericht zu gehen, sondern erst einmal eine Einigung finden. Unser Arbeitgeber hat aber schon manchmal eine eher "interessante" Auffassung der Gesetze..
Erstellt am 13.09.2023 um 04:48 Uhr von Tagträumer1
BR Tätigkeit während der Wiedereingliederung war jedoch innerhalb des Threads auf gegenteilige Meinungen gestoßen, unabhängig der Frage des TE. Für Personen innerhalb des Forums, die diesbezüglich Fragen haben, ist dieser Punkt folglich nicht geklärt ...
Erstellt am 13.09.2023 um 08:13 Uhr von Muschelschubser
Wenn es hier lediglich um "Meinungen" geht, ist der Punkt auf dieser Plattform wohl auch nicht abschließend zu klären.
Erst Recht, wenn sie unabhängig von der Faktenlage bei einzelnen tief manifestiert sind.
Auch hängt vieles vom Einzelfall ab und bedarf u.U. sogar einer Beurteilung durch einen Arbeitsrechtler.
Erstellt am 13.09.2023 um 08:31 Uhr von Tagträumer1
Auszug einer Urteilsbegründung des BAG 8 AZR 530/17 "Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit" und die findet nunmal nicht im BR-Büro statt!
"Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet."
Erstellt am 13.09.2023 um 08:40 Uhr von Muschelschubser
Na, für die Schlussfolgerung aus der Urteilsbegründung heraus braucht man schon etwas Phantasie...
Auch da bleiben wir wieder bei den bisher genannten Fallbeispielen hängen, die durchaus unterschiedlich bewertet werden können.
Erstellt am 13.09.2023 um 09:01 Uhr von Tagträumer1
Was braucht es da Phantasie?!
Der Mitarbeiter muss seine Arbeitsfähigkeit Wiedererlangen, BR-Tätigkeit ist keine Arbeit, sondern ein Ehrenamt.
Erstellt am 13.09.2023 um 09:17 Uhr von Muschelschubser
BR-Arbeit triggert Dich vor allem in krankhafter Art, insofern schlage ich vor dass ich Dich nicht länger argumentativ belästige.
Erstellt am 13.09.2023 um 09:22 Uhr von Kehler
Erstellt am 13.09.2023 um 11:31 Uhr von Dummerhund
Fakt ist und bleibt nun mal, nach der Wiedereingliederung kann der BRV sich nach dem 37iger zur BR Arbeit abmelden und wieder anmelden. ( damit sollte sich für diejenigen die mit dem nicht verstehen was der § 37 BetrVG mit dem ganzen zu tun hat auch beantwortet sein). Soweit so gut. Da geht nun mal kein Weg dran vorbei. Was die Erforderlichkeit betrifft, so kann man immer 2 Ansichten haben. Bezweifelt der AG die Erforderlichkeit muss der AG den Rechtsweg gehen und das Gericht entscheidet darüber. Auch da geht kein Weg dran vorbei. So sieht der Rechtsweg nun mal aus und man kann nicht daran rum biegen.
Zum Nebenthema BR Arbeit während der Wiedereingliederung. Ich denke hier müsste man den Einzelfall betrachten. Grund der Krankheit, was sagt der Arzt dazu währe es schädlich oder förderlich wenn man für eine gewisse Zeitspanne aus dem normalen Arbeitsprozess raus kommt, denn es geht ja bei einer Wiedereingliederung nicht nur um Tätigkeit ausführen in deiner gewissen Zeitspanne, sondern auch darum schafft der Körper und/oder Geist eine bestimmte Belastung in derselben Zeitspanne. Und auch BR Arbeit kann je nach Erkrankung anstrengend sein.
Bei meiner 1. Krebserkrankung 2007 mit OP, Chemo und Bestrahlung war ich während meiner Wiedereingliederung ganz froh wenn ich mal kurzzeitig ins BR Büro gehen konnte um den BRV bei Abwesenheit zu Vertreten. Heißt es war zwar auch anstrengend aber Förderlich.
Erstellt am 13.09.2023 um 18:06 Uhr von rtjum
so viel kann bzw darf ja gar nicht zu lesen sein, Unterlagen zu Beschlüssen etc die keine Auswirkung mehr haben müssten ja eh schon vernichtet sein, Anhörungen zu Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen, insofern sie erledigt sind, auch.
Aber natürlich kann der BRV nach der Wiedereingliederung genau die Zeit nehmen, die er dafür benötigt.
Wie groß ist euer Betrieb denn?
Erstellt am 13.09.2023 um 18:22 Uhr von Dummerhund
@rtjum
Bin da genau bei dir und ich glaube ich hatte oben schon mal irgendwo Ausgedrückt das wenn es Spitz auf Spitz kommen würde der AG durch aus Recht bekommen könnte.
Erstellt am 14.09.2023 um 00:47 Uhr von celestro
@Dummerhund
Das ist aber trotzdem kein Fakt, sondern lediglich Deine Meinung.
Erstellt am 14.09.2023 um 01:07 Uhr von Schaf91
So groß ist unser Betrieb nicht. Es gibt aber natürlich innerhalb eines Jahres schon einiges an Protokollen/Beschlüssen/Emails, auch auf GBR/KBR-Ebene. Und z.B. das Email-Postfach sollte ja schon einmal gelesen werden, falls da etwas wichtiges irgendwo ist. Woher soll man denn vorher wissen, was wichtig ist und was nicht? Ob etwas noch relevant ist, kann man ja eigentlich erst wissen, wenn man es gelesen hat.
Wie gesagt befindet man sich aus meiner Sicht im Spannungsfeld von ist es erforderlich --> nein: dann darf ich es nicht --> ja: dann muss ich es. Gerade als BRV (ansonsten könnte man ja auch sagen, naja, wenn es wichtig ist, wird mich schon jemand darauf hinweisen).
Aber wie schon gesagt, das ist dann etwas was dann ausgehandelt werden muss. Hätte aber ja auch sein können, dass es schon eine Rechtssprechung gibt zu dem Thema, die hier jemand kennt.
Erstellt am 14.09.2023 um 08:18 Uhr von Muschelschubser
@celestro
"Fakt ist und bleibt nun mal, nach der Wiedereingliederung kann der BRV sich nach dem 37iger zur BR Arbeit abmelden und wieder anmelden."
Hierzu habe ich ein kleines Verständnisproblem.
Warum ist dieser Satz "Meinung"?
Warum sollte er sich nicht nach dem 37er zur BR-Arbeit ab- und wieder anmelden können, und zwar explizit nach der Wiedereingliederung?
Auf die Probleme der verschiedenen Sichtweisen zur Notwendigkeit geht er anschließend ja noch ein.