Erstellt am 31.07.2023 um 20:03 Uhr von WackleDackle
1) Ja, wenn die Dienstreisen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des AN stehen, kann der AG diese anordnen (Weisungsrecht), auch wenn diese nicht explizit im AV erwähnt werden.
2) Der klassische Fallstrick: Arbeitszeit vs Arbeitszeit. Im deutschen Arbeitswesen vermischen sich da leider 2 verschiedene Konzepte:
a) Arbeitszeit nach ArbZG: Dieses regelt Dinge wie Ruhepausen, maximale Arbeitszeit, Pausen zwischen zwei Arbeitstagen etc. Nach dem ArbZG liegt bei der Kollegin, welche im Auto mitfährt KEINE Arbeitszeit vor. Übrigens auch nicht bei dem Fahrer, wenn der AG die Wahl des Transportmittels nicht konkretisiert hat (man hätte ja auch den Zug nehmen können).
Also nur wenn der AG sagt: "Du fährst mit dem Auto dahin" und dann auch nur für den Fahrer stellt die Fahrt Arbeitszeit nach ArbZG dar.
b) Zu vergütende Arbeitszeit: Diese ist relativ unabhängig von den Vorgaben des ArbZG. Also auch Dienstzeit die nach ArbZG keine Arbeitszeit ist, muss unter gewissen Umständen vergütet werden.
Dabei gilt die Grundregel: Alle Dienstreisen innerhalb der regulären Arbeitszeit sind zu vergüten (inkl. Fahrtzeit). Habt ihr eine Gleitzeitregel, gilt der ganze Gleitzeitrahmen als reguläre Arbeitszeit.
Kommt ihr früher als das reguläre Arbeitsende nach Hause (z.B. 16 Uhr daheim, aber 17 Uhr ist regulär Arbeitsende), und der AG weiß das und hat euch nicht gesagt, dass ihr dann noch eine Stunde arbeiten sollt, muss er trotzdem den vollen Tag bezahlen (Annahmeverzug). Ihr hättet ja für Arbeit zur Verfügung gestanden, der AG hat das aber nicht genutzt -> sein Problem
Die beiden Konzepte werden sehr oft vermischt (wegen dem "Arbeitszeit" im Arbeitszeitgesetz), auch von vielen Personalern. Vllt sollte man das Gesetz einfach mal umbenennen.
3) Ganz allgemein hat der BR erstmal kein MBR bei Dienstreiseregelungen, diese unterfallen dem Weisungsrecht des AG. Dort kann er z.B. die Wahl des Transportmittels bestimmen, etc. Der BR hat dann mitzureden, wenn die Dienstreisen aber auch über die reguläre Arbeitszeit hinausgehen können (z.B. Samstags). Man kann natürlich auch Glück haben und der AG macht eine freiwillige BV aus der Dienstreiseregelung. Einen Anspruch hat der BR darauf aber nicht.
Bei "Dienstreiseverrechnung" bin ich nicht ganz sicher was du meinst. Wenn es um Fahrtkostenpauschale geht (für Fahrten im Privatauto) so muss der AG nicht zwingend diese erstatten. Wenn er sie nicht erstattet, kannst du sie dir über die Steuererklärung geltend machen. Wenn er sie erstattet, gelten die gesetzlichen Vorgaben.
Tagespauschalen sind auch gesetzlich geregelt und dürfen auch nicht unterschritten werden.
Wenn es um die Vergütung der Arbeitszeit geht, siehe Punkt 2)
Erstellt am 31.07.2023 um 20:12 Uhr von Damei81
Hallo
danke dir für die Antwort.
Also muss die Kollegin mi. 8h bekommen!?
"muss unter gewissen Umständen vergütet werden" welche Umstände sind das?
bei uns wäre es so, das man z.T. 5Uhr wegfährt und 21Uhr wieder kommt, aber nur 8h bezahlt bekommt. AZ wäre von 8Uhr bis 16Uhr. Also über die reguläre AZ?!
Erstellt am 31.07.2023 um 20:58 Uhr von WackleDackle
Ja, das muss sie mindestens bekommen.
Vergiss das mit "unter gewissen Umständen". Der Satz müsste eher lauten: "Nur unter gewissen Umständen wird die Dienstreise NICHT vergütet".
Auch Dienstreisen außerhalb der regulären Arbeitszeit müssen vergütet werden, wenn dies den Umständen nach erwartbar ist. Dabei gilt als Grundregel: Je höher die Position umso unwahrscheinlicher der Anspruch auf Vergütung. In hohen Leitungspositionen kann schon mal erwartet werden, dass man für die Firma oft Dienstreisen unternimmt und dann muss nicht explizit vergütet werden (ähnlich mit Überstunden). Ich schätze aber nicht, dass ihr so eine hohe Position habt, also muss prinzipiell alles vergütet werden.
Aber mal so am Rande...... 5h losfahren und 21h wiederkommen? Kannst du mal einen groben Zeitplan beschreiben, was von diesen 16 (!!!) Stunden genau Fahrtzeit, Arbeitszeit vor Ort und Pausen sind?
Wenn der AG euch die Fahrt per Auto vorgeschrieben hat, dann ist das eine krasse Verletzung der Höchstarbeitszeit nach ArbZG. Wenn da auf der Rückfahrt ein Unfall wegen Übermüdung passiert, dann möchte ich den AG aber mal sehen wie er das erklärt.
Habt ihr einen Betriebsrat? Dem würde ich das mal schildern, weil so ein Fall ganz klar vom BR mitbestimmt werden muss. Für mich gehört ihr nach der Arbeit vor Ort in ein Hotelzimmer und ihr fahrt erst am nächsten Tag wieder zurück.
Erstellt am 31.07.2023 um 21:07 Uhr von Damei81
Leipzig NAch Ratingen ca. 6h 5 bis 11Uhr
Arbeit in Ratingen 11 bis 15Uhr
Ratingen nach Leipzig ca.6h 15 bis 21Uhr
Fahrt ist mit Zug, aber man bekommt nur die Zeit der regelmäßigen täglichen Arbeitzeit, als 7,5h bzw. 8h
Wir haben einen BR, und ich bin ein Teil davon, Deswegen auch meine Frage wegen Mitbestimmung
Erstellt am 31.07.2023 um 21:14 Uhr von Challenger
Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Ordnet der Arbeitgeber eine außerplanmäßige Dienstreise an, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers erforderlich macht, liegt hierin keine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, wenn während der Reisezeit keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Eine solche Anordnung enthält auch keine gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Eine verschlechternde Betriebsvereinbarung, nach der die ersten und letzten 20 Minuten der Reisezeit eines Außendienstmitarbeiters von der Wohnstätte zum ersten Kunden und die ersten 20 Minuten der Rückfahrt vom letzten Kunden nach Hause nicht zur Arbeitszeit gehören, ist bei einer formularmäßigen und damit betriebsvereinbarungsoffenen arbeitsvertraglichen Regelung zulässig, solange die Binnenschranken des Betriebsverfassungsgesetzes (wie bspw. der Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG) beachtet werden.
Quelle :
Dienstreise / 6 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Haufe
https://www.haufe.de › ... › Haufe Personal Office Platin
Ordnet der Arbeitgeber eine außerplanmäßige Dienstreise an, die Reisezeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit des Arbeitnehmers erforderlich macht, ...
Erstellt am 31.07.2023 um 21:24 Uhr von Damei81
ok. kein Mitbestimmungsrecht aber vergütet muss es werden?
wenn also der AG nicht soviel vergüten will, muss eine BV geschlossen werden, wo auch Nachteil entstehen können!
Erstellt am 31.07.2023 um 22:03 Uhr von celestro
Vorsicht ... da ist die Rede von 20 Minuten am Anfang oder Ende und vor allem "bei einem Außendienstmitarbeiter".
Erstellt am 31.07.2023 um 23:17 Uhr von WackleDackle
Immerhin Zug. Dann wäre vom ArbZG alles in Ordnung (solange ihr keine Anweisung habt, im Zug zu arbeiten).
Ich bin trotzdem der Meinung, dass wenn ihr in einer Position seid, bei der ihr auch Überstunden bezahlt bekommt, dass ihr dann auch die volle Reisezeit vergütet bekommen müsst. Habt ihr in euren AVs zufällig was zu Überstunden (oder sogar Dienstreisen) stehen, so wie diesen tollen Satz "Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten"?
Also: Steht bei euch nichts im Arbeitsvertrag und habt ihr keinen Tarifvertrag, der sowas regelt, müsstet ihr das eigentlich vergütet bekommen.
@Challenger hat recht, solange nur die Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit liegt, ist diese nicht mitbestimmungspflichtig. Also in eurem Fall keine (erzwingbare) BV möglich.
Das mit den Außendienstmitarbeitern ist nur schwer auf euch übertragbar, weil bei ADM das Reisen grundsätzlich zur Hauptleistungspflicht gehört und bei euch ja nicht.
Erstellt am 01.08.2023 um 00:36 Uhr von celestro
"Habt ihr in euren AVs zufällig was zu Überstunden (oder sogar Dienstreisen) stehen, so wie diesen tollen Satz "Alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten"?"
Du denkst hoffentlich daran, das dieser Satz im AV für den AN Gold wert ist. Denn der ist zu unkonkret und daher ungültig. Siehe auch:
https://www.advocard.de/streitlotse/arbeit-und-karriere/ueberstunden-mit-gehalt-abgegolten-ist-das-rechtens/
Erstellt am 01.08.2023 um 06:52 Uhr von jutti1965
Mir würde dazu noch die Ruhezeit einfallen die u.U. nicht eingehalten wird. Wenn der MA bis 21 Uhr unterwegs ist, wann hat er am nächsten morgen Dienstbeginn?
Erstellt am 01.08.2023 um 07:16 Uhr von WackleDackle
@celestro: Genau deswegen habe ich gefragt ;) Auch da gilt: außer bei sehr hohen Positionen ist so ein Satz null und nichtig
@jutti1965: das wäre in diesem Fall egal, da sie ja mit dem Zug unterwegs gewesen sind. Das gilt laut ArbZG wie Ruhezeit (also ist die relevante Zeit hier 15 Uhr)
Erstellt am 01.08.2023 um 07:24 Uhr von Damei81
Hallo
nein in den AV oder TV steht nichts, das Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, wenn wir in der Firma oder zuhause Überstunden machen, werden diese auch voll bezahlt, nur bei Dienstreise, werden max. 8h bezahlt, ausser man arbeitet halt weniger. z.T. die Kollegin nur 1h oder wenn wir nach Ratingen fahren nur die 4h, der Rest ist Minus.
Erstellt am 01.08.2023 um 08:31 Uhr von WackleDackle
Dann habt ihr einen Anspruch auf Vergütung. Das ist übrigens erst seit ein paar Jahren so, früher war die Regel, dass Reisezeit nicht bezahlt wird, solange es keine anderslautenden Absprachen gibt.
Das hat sich mit dem BAG Urteil vom 17.10.2018 - Az. 5 AZR 553/17 komplett ins Gegenteil verkehrt.
Vllt sind viele Personaler noch auf dem alten Stand und deshalb wird es noch so gemacht.
Siehe auch hier:
https://www.arqis.com/news/das-bag-hat-entschieden-dienstreisen-sind-grundsaetzlich-verguetungspflichtige-arbeit/
Das BAG hat entschieden: Reisezeit auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ist regelmäßig vergütungspflichtige Arbeitszeit – sofern es keine anderslautende Vereinbarung gibt.
Erstellt am 01.08.2023 um 08:35 Uhr von Damei81
und der AG sagt halt das ist die Vereibarung, wie es jetzt läuft! :-(
Erstellt am 01.08.2023 um 09:51 Uhr von celestro
"und der AG sagt halt das ist die Vereibarung, wie es jetzt läuft! :-("
mit einer Vereinbarung, BV etc. kann man aber nicht die Rechtslage ändern. An die Beschlüsse des BAG muss sich Euer AG halten ... ob er will oder nicht.
Erstellt am 01.08.2023 um 09:55 Uhr von Damei81
"sofern es keine anderslautende Vereinbarung gibt"
ie Rechtslage sofern nicht anderes vereinbart! und er hat es so vereinbart.
Mit wem muss er es vereinbaren? AN oder BR?
Erstellt am 01.08.2023 um 10:02 Uhr von Tagträumer1
Auszug aus der Begründung des BAG Urteils:
"Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift. Das ist vorliegend nicht der Fall."
Erstellt am 01.08.2023 um 10:09 Uhr von Damei81
ok. also Änderungskündigung zum ändern das Arbeitsvertrages
In Tarifverträge steht nichts.
der AG ist in einem Konzern und in den Konzernrichtlinien sind die Reisereglung vereinbart. Ist aber egal!?
Erstellt am 01.08.2023 um 10:14 Uhr von Tagträumer1
Also gibt es doch Vereinbarungen?
Aus deinen bisherigen Äußerungen habe ich rausgelesen, dass es überhaupt keine Vereinbarungen/Richtlinien dazu gibt.
Erstellt am 01.08.2023 um 10:19 Uhr von Damei81
hatte ich doch geschrieben: "und der AG sagt halt das ist die Vereinbarung, wie es jetzt läuft! :-("
deswegen war ja meine Frage, ob er es mit dem BR oder AN regeln muss oder einfach ein Vereinbarung aufsetzten kann?
Erstellt am 01.08.2023 um 10:30 Uhr von Tagträumer1
Seltsame Kommunikation ...
Anscheinend hattest du als BR Kenntnis dieser Richtlinien? Hat der BR nun das Gespräch mit AG gesucht, insofern man diese Richtlinien nicht teilt?
Ich stelle mir vor, jemand erstellt eine Richtlinie, mit der man nicht einverstanden ist. Dann handelt man doch ...
Erstellt am 01.08.2023 um 10:33 Uhr von titapropper
Da geb ich dir Recht: ein Kauderwelsch was der Fragesteller hier schreibt.
Erstellt am 01.08.2023 um 10:35 Uhr von Damei81
jo klar kannte ich diese, und klar haben wir Gespräche mit dem AG geführt aber er sagt halt es gibt eine Vereinbarung
wo schreibe ich das es keine Vereinbarung gibt?
es ging ja in der Frage, ob man Mitbestimmen kann oder nicht
"Erforderliche Reisezeiten sind mit der für die eigentliche Tätigkeit vereinbarten Vergütung zu bezahlen, sofern nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag eine gesonderte Vergütungsregelung hierfür eingreift."
es steht nicht im AV oder im TV, sondern in einer Reiserichtlinie des Konzern
Erstellt am 01.08.2023 um 10:57 Uhr von Tagträumer1
In den ersten 6 Posts kein Wort, dass es bereits eine Richtlinie vom Konzern gibt, wäre eine durchaus interessante Info gewesen oder?
Richtlinien eines Konzernes, sollten auch den Mitarbeitern klar sein, somit wußte die Kollegin doch bereits im Vorfeld, was vergütet wird und was nicht?
Eine Vereinbarung besteht in der Regel aus 2 Parteien, wer war denn die andere Partei? Konzern-BR?
Erstellt am 01.08.2023 um 11:09 Uhr von Damei81
sorry, es ging mir ja um die Mitbestimmung und da wurde gesagt es gibt keine.
eine Richtlinie die vom Konzern aufgestellt wurde, (es ist keine Unterschrift vom der Arbeitnehmerseite drauf. ist eine Art Arbeitsanweisung) also keine Betriebsvereinbarung. also eineitig von AG
KBR bzw. BR möchte es anderes, aber der AG meint es gibt ja eine Vereinbarung und eine Mitbestimmung gibt es ja nicht.
Fangen wir nochmal an:
Kollegen sitze von 5 bis 11h im Zug, von 11Uhr bis 15Uhr auf Arbeit und von 15 bis 21Uhr im Zug zurück ( keine Arbeitsanweisung im Zug) bekommen nur 4h bezahlt und sind aber 16h unterwegs.
es gibt ein Richtlinie die der Konzern aufgestellt hat, welche sagt man bekommt nur die Zeit wo man auf Dienstreise arbeitet, nicht aber die Fahrzeit
Erstellt am 01.08.2023 um 11:22 Uhr von takkus
@Damei81: im TV steht nicht sowas wie: "Bei Dienstreisen gilt die Zeit der betrieblichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch mindestens die für diesen Tag im Dienstplan geplante Arbeitszeit angerechnet. Für Beschäftigte, die nicht nach Dienstplan arbeiten, wird für diesen Tag mit betrieblicher Inanspruchnahme mindestens ein Fünftel ihrer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit angerechnet."?
Erstellt am 01.08.2023 um 11:26 Uhr von Damei81
nein leider steht dort nur zwecks Spesen und Übernachtung und wie diese bezahlt werden
wenn im Tarif oder in AV oder in einer BV was geregelt wäre, wäre die Sache ja lar gewesen und ich hatte nicht nach Mitbestimmung gefragt.
Es ist so das der AG, von sich aus ein Schreiben aufgesetzt hat (nennt es Richtlinie) und sagt wo es langgeht
Erstellt am 01.08.2023 um 12:22 Uhr von WackleDackle
Ich schließe mich der Meinung an, eine Vereinbarung braucht immer zwei Seiten. Eine Dienstreiseregelung ist allerdings eine einseitig vom AG formulierte Regelung.
Außerdem sagt das BAG ganz klar: Entweder AV oder TV.
Der Hintergrund ist vermutlich der, dass dem AN vorher klar sein muss, was jetzt gilt, und nicht (wie bei einer Dienstreiseregelung) der AG diese immer einseitig ändern kann.
Wie alt ist denn die Dienstreiseregelung? Es könnte sein, dass die schon ein paar Jahre auf dem Buckel hat und einfach nicht die neuste Rechtsprechung berücksichtigt. Also dass es bei Einführung der Dienstreiseregelung noch so in Ordnung war.
Das ist es jetzt aber seit 2018 nicht mehr und der AG hat es zu vergüten, oder halt einen Änderungsvertrag anzustoßen.
Auch hier nochmal:
"Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer während einer Dienstreise keine ausreichende Möglichkeit zur freien Einteilung seiner Zeit hat. Er erfüllt ein fremdes Bedürfnis und stellt dem Arbeitgeber seine Zeit zur Verfügung.
Die Vergütungspflicht entfällt daher auch nicht für Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer passiv verhält bzw. verhalten muss, z. B. bei Bahn- oder Flugreisen oder als Beifahrer; diese Zeiten dürfen zudem nicht pauschal als Pausen, Freizeit(-ausgleich) oder ähnlich behandelt werden."
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/dienstreise-2-verguetungspflicht-bei-dienstreisen_idesk_PI42323_HI13949329.html
Erstellt am 01.08.2023 um 12:33 Uhr von Damei81
die ist von 2018.
wir sind auch erst neu in dem Konzern,
also den AG aufmerksamm machen das diese Falsch ist und sagen entweder eine BV oder es wird voll bezahlt!
Erstellt am 01.08.2023 um 12:34 Uhr von jutti1965
Die Vergütungspflicht entfällt daher auch nicht für Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer passiv verhält bzw. verhalten muss, z. B. bei Bahn- oder Flugreisen oder als Beifahrer; diese Zeiten dürfen zudem nicht pauschal als Pausen, Freizeit(-ausgleich) oder ähnlich behandelt werden."
Dann müsste auch die Ruhezeitregelung m.E. eingehalten werden!
Erstellt am 01.08.2023 um 13:12 Uhr von nicht brauchen
Hab gerade was bekommen:
VG Lüneburg, Urteil vom 02.05.2023, VG 3 A 146/22
Reisezeit mit der Bahn als Arbeitszeit
Der Fall: Die Gewerbeaufsicht kontrollierte eine Spedition, die mehrere angestellte Fahrer zu Überführungsfahrten einsetzte. Diese Fahrer fuhren mit der Bahn quer durch Europa zu Abholorten von Fahrzeugen, überführten diese zum Zielort und kehrten dann mit der Bahn wieder zurück. Arbeitsvertraglich galten die Bahnfahrzeiten nicht als Arbeitszeit. Die Gewerbeaufsicht ordnete daraufhin an, dass die Spedition die Reisezeiten als Arbeitszeiten zu führen habe. Die Klage der Spedition gegen diese Anordnung blieb erfolglos.
Die Entscheidung des Gerichts: Das Verwaltungsgericht wich von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab. Stattdessen urteilte es unmittelbar auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie gestützt: Reisezeit mit der Bahn ist im vorliegenden Fall Arbeitszeit.
Maßgeblich für diese Einschätzung war für das Gericht, dass es sich bei den Bahnreisen der Überführungsfahrer nicht um Fahrten zu einer festen Betriebsstätte handelte. Diese Fahrten waren stattdessen bereits Teil der eigentlichen Leistungserbringung an ständig wechselnden Orten. Das wäre vergleichbar mit Fahrten von Arbeitnehmern, die von ihrem Wohnort direkt zu Kunden fahren, um bei diesen technische Leistungen zu erbringen (ebenfalls als Arbeitszeit zu werten). Außerdem führten die teils sehr langen Bahnreisen zu einer maßgeblichen Einschränkung der Freiheit der Fahrer, über ihre Zeit selbst zu bestimmen.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie: Das Thema Arbeitszeiterfassung ist ohnehin aktuell. Wenn, wie im vorliegenden Fall, Bahnreisen als Arbeitszeit gelten, müssen diese nach der neuen Rechtslage natürlich auch erfasst werden. Außerdem müssen die Pausen- und Ruhezeiten eingehalten und die Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden. Sie als Betriebsrat sollten immer wieder kritisch prüfen, was im eigenen Betrieb noch Arbeit ist, und was Freizeit. Besonders unter dem Aspekt, dass eben künftig alle Zeiten genau erfasst werden müssen.
Quelle: WAF Newsletter
Erstellt am 01.08.2023 um 16:32 Uhr von WackleDackle
@jutti1965: Achtung, hier geht es rein um die Vergütungspflicht. Arbeitszeit nach ArbZG liegt trotzdem nicht vor. Hier gilt weiterhin: Arbeitszeit ist es nur, wenn der AG ausdrücklich Arbeit angeordnet hat. Ansonsten könnte kein MA mehr Dienstreisen ins ferne Ausland machen, bei dem der Flug >10h dauert.
@brauchen:
Schwierig, ob das hier übertragbar ist. So wie das sich liest, waren die in einem bestimmten Zeitraum permanent oder zumindest sehr oft unterwegs. Dann ist klar, dass es (auch nur für einen begrenzten Zeitraum) die Haupttätigkeit darstellt (wie z.B. bei Außendienstmitarbeitern) und damit zu vergüten ist.
Aus den Ausführungen von @Damei81 habe ich jetzt nicht rausgehört, dass die Dienstreisen permanent stattfinden. Aber ist so oder so nicht übertragbar, weil im Fall von Damei81 es ja eh keine AV-Klauseln gibt.
Erstellt am 01.08.2023 um 16:38 Uhr von Damei81
ok ich danke für die Antworten, auch wenn ich es nicht ausführlich beschrieben haben
werden mit dem AG sprechen und ggf. die AN ansprechen
ca. 2 x im Monat müssen die Kollegen nach Ratingen
Erstellt am 02.08.2023 um 07:38 Uhr von rtjum
auch eine Reiserichtlinie ist sicher in vielen Teilen mitbestimmungspflichtig, daher muss der Konzernbetriebsrat da ran
Erstellt am 02.08.2023 um 09:39 Uhr von Damei81
ok, worauf berust du deine Aussge und welche Teile?
Erstellt am 02.08.2023 um 12:30 Uhr von nicht brauchen
Meiner Meinung nach muss man mindestens die Zeit rechnen, die der AN an diesem Tag erbracht hätte.
Wenn die Arbeit jetzt an dem entfernten Ort nur 0,5h ist, dann bin ich 11,5 h im Zug und bekomme nur 0,5h angerechnet. Wenn ich 8h jeden Tag arbeiten muss so mache ich dann auf Anweisung Minusstunden.
no way...
Erstellt am 02.08.2023 um 13:00 Uhr von damei81
Ok.
Müsste ja in der Zeitabrechnung auch getrennt bezeichnet werden, Fahrtzeit bzw. Arbeitzeit, da sonst die Kontrolle zwecks ArbZG.
Für 16h Abwesentheit nur 8h. Und das im monat 2 bis 3 mal
Erstellt am 02.08.2023 um 13:01 Uhr von rtjum
alles mit dem 87er zutun hat unterliegt immer der MB, auch bei einer Reisekostenrichtlinie
Erstellt am 02.08.2023 um 13:24 Uhr von damei81
Lt. kommentaren weiter oben halt nicht
?
Erstellt am 03.08.2023 um 09:31 Uhr von WackleDackle
@rtjum: Ich finde im §87 jetzt keinen Punkt der direkt mit einer Reisekostenrichtlinie in Verbindung stehen würde. Auch im Fittig gibt es nur eine RN 143, die sich mit Dienstreisen in einem Satz beschäftigt:
"Dienstreisen, deren Dauer die betriebsübliche Zeit übersteigt, führen nicht ohne Weiteres zu einer verteilungsfähigen Arbeitsspitze iSv Überstunden oder Mehrarbeit [...] Die damit verbundenen Belastungen werden nicht vom Schutzzweck des MBR erfasst"
Erstellt am 04.08.2023 um 07:43 Uhr von rtjum
@WackleDackle
Beginn und Ende der ARbeitszeit, Verteilung der Pausen sind alles Punkte bei denen der BR mitzubestimmen hat.
Tatsächlich hätte ich besser Reiserichtlinie geschrieben und nicht Reisekostenrichtlinie, aber auch dabei gibt es genügend Punkte bei denen der BR dabei ist wie z.B. die Frage der Kostenübernahme oder Vorschuss (Ordnung und Verhalten im Betrieb)
Erstellt am 07.10.2023 um 22:12 Uhr von Damei81
Hallo
ich greife das Thema nochmal auf. Ich fahre jetzt auf BR-Seminar und habe davon teilweise frei! Jetzt möchte der AG mir die freien Tage nicht bezahlen! Ist das rechtens?
Erstellt am 10.10.2023 um 08:07 Uhr von Tagträumer3
Du fährst zu einem BR Seminar und hast davon teilweise frei. Wie lang geht das BR Seminar und wie lange hast Du frei?
Eine grundsätzliche Frage, aus welchem Grund soll Dir Dein AG freie Tage bezahlen?!
Erstellt am 10.10.2023 um 09:12 Uhr von Damei81
5 Tage geht das Seminar und 2 Tage habe ich frei. wegen 37 3, BR Arbeit ausserhalb der Arbeitszeit
Erstellt am 10.10.2023 um 09:36 Uhr von Tagträumer3
Du bist doch auf einem Seminar, folglich ist die BR Arbeit innerhalb der Arbeitszeit. Schon sehr schräg, dass man innerhalb eines Seminares 2 Tage frei hat.
Sehe keinen Grund, weshalb der AG freie Tage bezahlen sollte ...
Erstellt am 10.10.2023 um 10:04 Uhr von Damei81
ich gehen Sa und So arbeiten, fahren 5 Tage auf Seminar (davon habe ich 2 Tage frei) und gehen danach wieder Sa und So arbeiten
wenn ich frei habe, ist es keine BR-Arbeit innerhalb der Arbeitszeit
Erstellt am 10.10.2023 um 10:32 Uhr von celestro
@Damei81
was genau heißt bei Dir jetzt "frei"? Urlaub? Schichtfrei?
Bezüglich Urlaub wäre das hier relevant:
https://kliemt.blog/2023/04/11/betriebsratstaetigkeit-waehrend-des-urlaubes-kein-anspruch-auf-bezahlte-freistellung-oder-verguetung/
Erstellt am 10.10.2023 um 11:18 Uhr von Damei81
Schichtfrei da ich das WE davor und danach arbeiten muss.
mit dem Urlaub ist mir bekannt!
Erstellt am 10.10.2023 um 11:22 Uhr von celestro
a) Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen nach § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Fällt die Betriebsratstätigkeit eines in Wechselschicht arbeitenden Betriebsratsmitglieds in dessen schichtfreie Zeit, wird sie daher aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt (vgl. BAG 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15 – Rn. 36, BAGE 158, 31; 16. April 2003 – 7 AZR 423/01 – zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 87; zur Tätigkeit eines Wahlvorstands BAG 26. April 1995 – 7 AZR 874/94 – zu I 1 b der Gründe, BAGE 80, 54).
aus:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-396-17/#:~:text=F%C3%A4llt%20die%20Betriebsratst%C3%A4tigkeit%20eines%20in,AZR%20224%2F15%20%E2%80%93%20Rn.
oder kurz gesagt:
ignorier den Traumdeppen demnächst einfach.
Erstellt am 10.10.2023 um 11:33 Uhr von Damei81
danke. Mir ist die Antwort schon klar gewesen, wollte mich nur nochmal rückversichern
Erstellt am 11.10.2023 um 04:27 Uhr von Tagträumer3
Dann kann das BR Seminar keine Relevanz haben, wenn man mittendrin 2 freie Tage hat, erschließt sich mir nicht.
Erstellt am 11.10.2023 um 09:15 Uhr von Damei81
@Tagträumer3: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold
Erstellt am 11.10.2023 um 10:48 Uhr von Tagträumer3
Dann erklär es doch, wie man auf die Idee kommt, ein Seminar zu besuchen, an dem man fast 50% nicht teilnimmt.
Erstellt am 11.10.2023 um 10:55 Uhr von Damei81
ich nehme 100% teil, aber ich habe regulär davon 2 Tage frei, sodass ich zusätzlich arbeiten bin. und ich wollte halt wissen ob ich die 2 Tage die ich lt. Schichtplan frei habe, aber während dessen ich in dem Seminar bin, als Überstunden bekomme!
Frage wurde ja beantwortet, aber du hast, wie in vielen anderen Threads, falsch verstanden oder ggf. nur etwas dumm rumlabbern