Erstellt am 21.06.2011 um 13:19 Uhr von Kurzarbeiter
...Sonntag bewertet wenn ich auf einen Dienstreise gehe.
In der Regel Freizeit.
Das BAG hat entschieden, dass die Anreise an Sonntagen, also in der Freizeit, wenn Montagmorgen die Arbeit/Seminar beginnt zumutbar ist.
Erstellt am 21.06.2011 um 13:32 Uhr von rkoch
Hatten wir heute schon:
Auch für den Sonntag gilt (vorbehaltlich der Zulässigkeit der Sonntagsarbeit):
Das richtet sich i.d.R. nach euren betrieblichen Reiserichtlinien, ggf. auch nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag (z.B. MTV IGM Bay.: Bei angeordneten Dienstreisen wird die notwendige Reisezeit, soweit sie die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, an Arbeitstagen bis zu 4 Stunden und an arbeitsfreien Tagen bis zu 12 Stunden täglich wie Arbeitszeit vergütet, jedoch ohne Zuschläge.).
Die rechtliche Definition ist derart:
Erbringt ein AN während der Dienstreise eine Arbeitsleistung (z.B. Arbeit mit dem Laptop oder ist selbst Führer eines Fahrzeugs), so ist die Fahrzeit als Arbeitszeit zu vergüten.
Steht dem AN hingegen frei private Sachen während der Fahrzeit zu erledigen, so ist es keine Arbeitszeit (gilt i.d.R: bei Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Bei-/Mitfahrer).
Die "Zumutbarkeit" aus Kurzarbeiters Vortrag sagt nichts über die Frage der Entlohnung. Sie bestätigt nur, das ein AN nicht aus diesem Grund die Fahrt am Sonntag verweigern kann (wohl aber ggf. aus anderen Gründen).
Erstellt am 21.06.2011 um 13:53 Uhr von Kurzarbeiter
Auch für den Sonntag gilt (vorbehaltlich der Zulässigkeit der Sonntagsarbeit):
Reisezeit fällt grundsätzlich nicht undter die Regelung des ArbZG. Anders kann es sein, wenn dr AN auf der Fahrt arbeiten MUSS. Die freiwillige Nutzung des Laptops oder des Pkw ist kein Grund, dass der AG es als Arbeitszeit anerkennen muss.
Komplizierter wird es, wenn der Arbeitgeber zwar die Hin- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorschreibt, es dem Beschäftigten aber überlässt, wie er die Reisezeit nutzt. Ob er eifrig am Laptop Arbeitspapiere erstellt oder ein Nickerchen macht - im Sinne des Arbeitszeitgesetzes liegt dann keine Arbeitszeit vor (AZ 9 AZR 519/05). Die Freiheit, selbst über seine Zeit bestimmen zu können, schließt eine Beanspruchung aus, so das Bundesarbeitsgericht.
Erstellt am 21.06.2011 um 14:17 Uhr von rkoch
Stimmt - in meiner Deklaration fehlen die zwei Wörter "im Auftrag" oder "auf Anweisung" (... eine Arbeitsleistung erbringt)...
Aber das ist ja immer so das ein AN sich keine Arbeitsleistung selbst anweisen kann....
Erstellt am 21.06.2011 um 23:12 Uhr von Lottilein
der Sonntag dürfte mit 8 h abgegolten werden.
Erstellt am 21.06.2011 um 23:21 Uhr von Köllilein
Lottilein, das sind Weisheiten, die sind deiner großen Verwandtschaft nicht würdig.