Erstellt am 15.07.2015 um 22:33 Uhr von tantefrieda
Es ist natürlich Arbeitszeit.
Erstellt am 16.07.2015 um 07:06 Uhr von nicoline
tantefrieda,
erklär doch bitte mal, aus welchem Satz in Deinem Link hervorgeht, dass die FAHRTZEIT zur GBR Sitzung Arbeitszeit ist.
Erstellt am 16.07.2015 um 07:07 Uhr von caroline
guten morgen, hier steht nichts darüber, das die fahrt zur sitzung, die bei uns zwingend mit unterschiedlicher reisezeit verbunden ist, arbeitszeit ist.
wir tagen alle 4 wochen 2 tage, kommen aber durch die extremen lagen der orte zu langen fahrzeiten, in dem fall 6 std., die übernachtung wird bezahlt, seit jahren auch die reisezeit, jetzt wurde dem gbr mitglied gesagt, es wäre seine freizeit und würde ( nicht mehr)bezahlt. es ist somit von der sitzung ferngeblieben.
ist das behinderung der gBR tätigkeit???
Erstellt am 16.07.2015 um 09:19 Uhr von Pickel
"es ist somit von der sitzung ferngeblieben"
Soviel zum Thema Ehrenamt...
Erstellt am 16.07.2015 um 09:46 Uhr von gironimo
Der AG hat alle Kosten des BR zu tragen.
Die Frage die vielleicht zu klären wäre, hat die Fahrt innerhalb der Arbeitszeit stattgefunden oder außerhalb. Und was steht in den Dienstreiserichtlinien.
Aber wenn seit Jahren darüber einvernehmen bestand......
Erstellt am 16.07.2015 um 22:35 Uhr von caroline
na pickel, das erklär mal, soviel zum thema ehrenamt, du würdest 12 std. freizeit hergeben, oder wie
Erstellt am 17.07.2015 um 17:35 Uhr von Pickel
Caroline dann erklär im Gegenzug doch mal, wie du "Ehrenamt" verstehst wenn die Bedingung ist, dafür bezahlt zu werden und ansonsten die Interessenvertretung nicht wahrzunehmen.
Erstellt am 18.07.2015 um 13:58 Uhr von Melissa
Der 37er und 78er ist auch dir bekannt oder?
Für ein Ehrenamt nichts Bares zu bekommen und seine Freizeit zu opfern, mag ja je nach Amt noch nachvollziehbar sein.
Das ist es aber dann zumindest beim Arbeitsrecht nicht mehr, wenn dafür auch noch aus eigener Tasche bezahlt werden soll oder gar muss.
@ caroline
Wurde ehemals zwischen Reisezeiten während der Freizeit (so hier wohl noch der AG) und der betrieblichen Arbeitszeiten unterschieden, so ist das mittlerweile eindeutig geklärt.
Nachstehend ein paar Urteile zu diesem Thema:
Zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die einem BRM im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner BR-Tätigkeit entstehen, kann es Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des AG geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen.
BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 423/01
Der AG trägt die durch die Tätigkeit des BRM entstehenden Kosten (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Zu diesen Kosten zählen auch Fahrtkosten, die wegen der Teilnahme an Sitzungen entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Beschäftigungsverhältnis aktiv ist oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit ruht.
BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 45/04
Fortsetzung der BAG Entscheidung vom 16.01.2008 - 7 ABR 71/06:
Wege-, Fahrt- und Reisezeiten eines BRM außerhalb seiner AZ, die aber zur Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind, können nach § 37 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Freizeitausgleich auslösen, wenn sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden BR-Tätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. Da BRM nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer BR-Tätigkeit weder begünstigt noch benachteiligt werden dürfen, gilt:
"Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet, können (...) keine anderen Maßstäbe gelten als für Reisezeiten, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet" .
BAG, 12.08.2009 - 7 AZR 218/08