Erstellt am 20.12.2016 um 20:23 Uhr von Kölner
Dann sollte sich der Abteilungsleiter mal an den Chef wenden...
Lasst Euch nicht instrumentalisieren.
Erstellt am 21.12.2016 um 08:10 Uhr von gironimo
Anderseits, wenn er es offiziell als Beschwerde (§ 85 BetrVG) beim BR eingereicht hat, müsst ihr auch in einer Sitzung darüber beschließen, ob die Beschwerde über die Ungleichbehandlung berechtigt ist oder nicht.
Erstellt am 21.12.2016 um 09:16 Uhr von gironimo
Zur Ergänzung
Abgesehen davon, dass der alte Abteilungsleiter die Zulage in der Höhe wahrscheinlich auch nicht von Anfang an hatte; in der Mitbestimmung seid ihr schon. Es ist davon auszugehen, dass die Zulage eben nicht tariflich geregelt ist. Und dann zieht § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG bei den Verteilungsgrundsätzen.
Aber für den Einzelfall würde ich hier auch nicht über eine BV verhandeln.
Erstellt am 21.12.2016 um 11:54 Uhr von Halxx
Bei der Ungleichbehandlung führt der AN nun an, daß der "alte" AbtLeiter einen teil seiner Zulage behält und der AG ihm gesagt hat, daß er deswegen weniger bekommt, aus Kostengründen. Das hört sich dann für mich schon nach Ungleichbehandlung an..
Erstellt am 21.12.2016 um 13:41 Uhr von ganther
gironimos Antwort gilt aber nur, wenn der AG hier nicht hochindividuell vorgeht. Dann müsste der BR erst einmal ein Initiativrecht geltend machen
Erstellt am 21.12.2016 um 18:21 Uhr von gironimo
Wobei wir ja hier schon sehen. Es trifft mindestens zwei AN i, Vergleich. Ist also nicht mehr individuell.
Natürlich eine schwierige Gemengelage. Ich würde erst einmal - ohne jegliche Paragraphenreiterei oder Winke mit dem Zaunpfahl der Mitbestimmung, das Thema mit dem AG ganz allgemein erörtern und versuchen herauszufinden, ob es tatsächlich so ist, wie es der Kollege zu verstehen geglaubt hat.
Erstellt am 21.12.2016 um 18:38 Uhr von Pickel
Gironimo, sorry, aber denkst du auch nach, bevor du schreibst?
Du schreibst:
" Es trifft mindestens zwei AN i, Vergleich. Ist also nicht mehr individuell."
Tatsache (und Frage) ist hier doch gerade, dass beide AN eben nicht einheitliche, sondern individuelle Zulagen erhalten. Also genau das Gegenteil von dem, was du schreibst.
Davon ab: Nur weil ein alter AN früher mal für eine Tätigkeit besonders hoch entlohnt wurde, muss diese Entlohnung nicht zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt übernommen werden. Der AG kann hier auch nach einigen Jahren neue, angepasste Maßstäbe ansetzen.
Die Argumentation "wir haben kein Geld dafür mehr über" ist zwar sehr ungeschickt. Letztendlich ist es aber auch immer ein zweiseitiger Vertrag. Der AN wird nicht unter Waffengewalt gezwungen worden sein, den für ihn subjektiv zu schlecht dotierten Vertrag zu unterschreiben.
Erstellt am 21.12.2016 um 18:48 Uhr von Moreno
Wenn auch nicht im Ton sondern nur im Inhalt muss ich Pickel Recht geben. Nur weil jemand Nachfolger in einer bestimmten Position wird muss er nicht automatisch das selbe bekommen was der andere sich vielleicht in vielen Jahren ausgehandelt / verdient hat. Er kann ja zum Chef sagen ich mach es wenn ich das selbe wie Herr X bekomme und sonst nicht. Dann kann der AG es sich ja überlegen.