Erstellt am 12.12.2016 um 12:13 Uhr von gironimo
>Was wird möglicherweise beim Gütetermin/Verhandlung rauskommen?
Es findet ein Teppichhandel statt. Der AG bietet Geld - und wenn die Summe stimmt .....
Oder der gekündigte besteht auf Entscheidung, dann kommt es zum Kammertermin.
Und da wird man sehen ........
Wenn die K. rechtsunwirksam ist, muss er weiter beschäftigt werden.
Erstellt am 12.12.2016 um 15:06 Uhr von Challenger
Tach auch,
wann hat der BR nach Anhörung eine Sitzung anberaumt und wie hat er sich zur Kündigung
gegenüber dem AG geäußert, bzw welchen Beschluß hat er gefaßt ?
Erstellt am 12.12.2016 um 15:19 Uhr von Mücke
Ich (BR, 1-köpfig) wurde mündlich zu einer ordentlichen Kündigung angehört und habe den GF auf den Kündigungsschutz wegen Wahlbeteiligung hingewiesen.
Ich hatte keine Zeit irgendwas zu beschließen, da zwischen der"Anhörung" (16 Uhr) und Kündigung (Morgen danach, 7:30) zuwenig Zeit war.
Erstellt am 12.12.2016 um 17:25 Uhr von Catweazle
Die Fristen bestimmt nicht der Arbeitgeber. Bei einer außerordentlichen Kündigung sind es 3 Tage, bei einer ordentlichen eine Woche. Bei beiden Kündigungen hat der Arbeitgeber offensichtlich die Frist für die Stellungnahme des BRs nicht abgewartet. Entweder einigt sich der Kollege beim Gütetermin oder der Kündigungsschutzklage wird sehr wahrscheinlich stattgegeben.
Erstellt am 12.12.2016 um 17:39 Uhr von gironimo
>Ich (BR, 1-köpfig) wurde mündlich zu einer ordentlichen Kündigung angehört und habe den GF auf den Kündigungsschutz wegen Wahlbeteiligung hingewiesen<
Da ahne ich schon, was der AG versuchen wird vorzutragen . Nämlich, dass er den BR angehört hat und dieser eine Stellungnahme abgegeben hat. Er hatte aus den Äußerungen des BR den Eindruck, dass der BR keine weitere Stellungnahme mehr abgeben würde; also die Frist beendet war. Es wird auf Deine Aussage ankommen (nehme Dir einen Fachanwalt oder berate Dich mit dem des gekündigten Kollegen).
Dann wird es also um den § 15 KSchG. Bei fristlosen Kündigungen zieht der aber nicht. Ist zu klären: War die Beleidigung eine - oder wird hier aus einer Mücke ein Elefant gemacht.
Erstellt am 12.12.2016 um 18:02 Uhr von Mücke
Der GF wurde als Alkoholiker betitelt.
Nochmal zur Anhörung : es war nur die Rede von einer ordentlichen Kündigung. Von einer Verbunds- oder außerordentlichen war nie die Rede. Ist die Anhörung nicht bereits dadurch mangelhaft?
Erstellt am 12.12.2016 um 19:44 Uhr von Challenger
Tach auch,
wenn die Anhörung nur auf eine ordentliche Kündigung beschränkt war, dann dürfte die außerordentliche Kündigung zweifellos unwirksam sein.
Erstellt am 14.12.2016 um 01:14 Uhr von Challenger
Good Morning Mücke,
Hier noch ein Nachtrag :
Nach §103 BetrVG kann einem Wahlbewerber nur außerordentlich gekündigt werden. Hierzu Braucht der AG jedoch zwingend die Zustimmung des BR, die nach Deinem bisherigen Vortrag jedoch nicht vorliegt.
Der AG hätte, um überhaupt kündigen zu können, zunächst die fehlende Zustimmung des BR durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen müssen. Meiner Auffassung nach kann der AG die Kündigung in die Toone kloppen.