Erstellt am 12.03.2012 um 11:54 Uhr von gironimo
Also ich habe auch nichts gefunden. Geht man aber von dem Zweck der Vorschrift aus, nämlich dem AN die Vorbereitung eines Rechtsstreits zu ermöglichen (siehe Kommentare zum § 102 BetrVG; eventuelle Schadensersatzansprüche bei fehlender Übermittlung der BR-Stellungnahme), kann man eigentlich nur zu dem Schluß kommen, dass auch bei einer fristlosen K. der AN einen Anspruch haben wird.
Ehrlich gesagt habe ich mir nie diese Frage gestellt, weil ich - unabhängig von den Verpflichtungen des AG - dem AN grundsätzlich schon seitens des BR diese Stellungnahme zugestellt habe.
Erstellt am 12.03.2012 um 11:59 Uhr von Pappnase
Bei personellen Einzelmaßnahmen sollte der betroffene AN immer vom BR über die Vorgehensweise informiert werden;
liegen Gründe für eine außerordendliche / fristlose Kündigung vor?
Ist der AN noch tragbar für Euren Betrieb?
"Bedenken" die der BR äußert könnt Ihr in die Tonne klopfen!
Hier kann man nur Wiederspruch einlegen oder die Einspruchsfrist verstreichen lassen!
Erstellt am 12.03.2012 um 12:47 Uhr von Bakunin
@ gironimo
Der AN hat unsere Stellungnahme schon erhalten, aber halt inoffiziell. Mir geht´s nur darum, ob ich als BR auch so vorgehen darf.
@ Pappnase
Es liegen keine "wirklichen" Gründe vor, vielmehr halten wir die Sache für vorgeschoben, um den AN loszuwerden.
Deine Aussage bezüglich "Bedenken in die Tonne" halte ich für falsch, da es beim Kündigungsschutzprozeß meiner Ansicht nach niemals verkehrt sein kann, wenn ein Richter durch den BR Informationen erhält, die möglicherweise sonst unter den Tisch fallen würden (in meinem Beispiel halt der Verdacht, dass die Kündigung vorgeschoben ist im Zusammenhang mit Vorgängen, die wohl eher der Grund sein dürften, den AN loswerden zu wollen)
Erstellt am 12.03.2012 um 15:37 Uhr von Globus
""Bedenken" die der BR äußert könnt Ihr in die Tonne klopfen!
Hier kann man nur Wiederspruch einlegen oder die Einspruchsfrist verstreichen lassen!"
hmmm, dem kann ich so leider nicht entsprechen, bedenke hier handelt es sich um eine "außerordentlich" e Kündigung nach 102 BetrVG...