Erstellt am 10.07.2008 um 11:48 Uhr von mainpower
Hallo,
wenndas so ist könnt Ihr der Kündigung ja zustimmen oder, etwas eleganter, die Frist verstreichen lassen.Ich würde vorher noch ein Gespräch mit dem betreffenden MA führen und Fragen ob das alles seine richtigkeit hat. Wurde bei uns auch schon so praktiziert.
Erstellt am 10.07.2008 um 11:56 Uhr von TorstenXXX
Außerordentlich bedeutet doch das es dem AG nicht zumutbar ist eine Kündigungsfrist einzuhalten. Und das geht doch nur Verhaltensbedingt !
Bei Verhaltensbedingten Kündigungen liegt aber auch ein Sperrzeit bei AA an, da man ja selber den Umstand verschuldet hat. Oder ?
Prüft also genau, denn auch eine solche Kündigung macht sich bei Neubewerbungen
immer schlecht.
Erstellt am 10.07.2008 um 11:57 Uhr von Mona-Lisa
@Torsten,
aber dass er um eine Sperrung herumkommt, kann sich der Kollege abschminken!
Erstellt am 10.07.2008 um 12:10 Uhr von mainpower
Hallo,
ich muss mich selbst berichtigen.Bei uns war das eine ordentliche, fristgemäßeKündigung. Danach bekommt der MA keine Sperre. Ansaonsten hat TorstenXXX recht.
Erstellt am 10.07.2008 um 12:46 Uhr von HF
Generell sollte bei einer Kündigung wiedersprochen werden. Ihr seid die Vertreter Eurer Kollg./Innen und sollt/müsst für deren Rechte einstehen.
Da er schon Gespräche geführt hat und auch eine gewisse Zahlung akzepiert, ist es sein Wille euch zu verlassen, er sollte dann auch mit den Konsequenzen, wenn sie auftreten sollten vom AA aus, rechnen.
Ich gehe mal davon aus, das ihr Ihn nicht überreden könnt, die Firma zu verlassen. Wenn es so ist, dann lasst die Zeit verstreichen. Helfen könnt ihr ihn dann nicht mehr.
Es spielt auch keine Rolle ob er ErsatzM ist oder normaler Kollg./Inn, auch wenn er Kündigungsschutz hat, weil er mal an einer Sitzung teilgenommen hat, spielt es keine Rolle weil er selber geht bzw. durch Gespräche angeteutet hat, das er gehen will.
Erstellt am 10.07.2008 um 13:02 Uhr von uhu
@Klautja
du schreibst, dass ihr die außerordentliche Kündigung auf dem Tisch habt (§ 103 BetrVG); die ao Kü von BRM bedarf der Zustimmung des BR; wenn ihr euch NICHT äußert, habt ihr auch NICHT ZUGESTIMMT; wenn AG Küdigung dann ausspricht muß er auch damit rechnen, dass das EBRM evtl. doch noch dagegen klagt; ist aber nicht eure Sache; laßt die beiden machen, was sie sich ausgekungelt haben;
Erstellt am 10.07.2008 um 14:39 Uhr von Zuli
Davon abgesehen, dass man das Verhalten des AN als Betrug deuten kann (schließlich betrügt er durch so ein Verhalten das AA) und wir ALLE letztendlich die Leidtragenden sind, da wir das durch unsere Steuern finanzieren, ist der AG bei Nichtzustimmung zur Kündigung gehalten, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Ich weiß nicht, was das für einen Eindruck vor Gericht macht, wenn der BR dort erklären muss, dass er seine Zustimmung deshalb verweigert hat, damit der AN nicht gesperrt wird. Außerdem ist es Aufgabe des BR, darauf zu achten, das Gesetze eingehalten werden und nicht zu überlegen, wie man sie umgehen kann!
Es hat doch den Anschein, dass sich AG und AN halbwegs einig sind. Sollen sie doch einen ordentlichen Aufhebungsvertrag aushandeln und eine Abfindung, die die Sperrfrist des AA abdeckt. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage (und die müsste der AN mindestens einreichen, damit er nicht gesperrt wird) wird doch auch meistens eine Abfindung ausgehandelt. So ein Aufhebungsvertrag wäre eine ganz saubere Lösung und spart Geld, nämlich für Alle! AN und AG sparen Anwalts- und Gerichtskosten und die Steuerzahler die sonst "erschlichenen" 3 Monate.
Erstellt am 10.07.2008 um 15:04 Uhr von uhu
@zuli,
wieso sollte der BR der ao Kündigung eines EBRM (das sicher gerade Anspruch auf erweiterten Kü.schutz nach § 15 KüschG hat) zustimmen? der BR tut gut daran, sich aus solchen Kungelgeschäften rauszuhalten; sollen sie das doch vom Gericht klären lassen ob Kündigung oder Aufhebungsvertrag; der BR muß vor Gericht nicht erklären, warum er NICHT ZUGESTIMMT HAT; der AG muß erklären, warum er dem EBRM außerordentlich kündigen will; und das sollte nicht einfach sein;
Erstellt am 10.07.2008 um 15:27 Uhr von Zuli
@uhu
Du hast natürlich Recht, ich habe mich ganz blöd und verkehrt herum ausgedrückt. SORRY! Meine Gedanken sind beim Schreiben durcheinander geraten. Natürlich soll der BR nie einer Kündigung zustimmen, dass meinte ich nicht. Ich wollte eigentlich nur klar machen, dass diese Klüngelei nicht o.k. ist. und der BR gegenüber dem AG und vor Gericht seine Verweigerungsgründe gut erklären soll.
Der AG soll bei seiner Entscheidung ja die Bedenken des BR berücksichtigen. Vielleicht sind doch noch mal Gespräche über einen Aufhebungsvertrag möglich (immer vorausgesetzt, der AN will wirklich gehen)? Der BR sollte den AN auf jeden Fall auch anhören.
Und vielleicht sind ja in Zukunft bei anderen Fällen im Vorfeld Gespräche möglich, so dass es zu solchen Kündigungen eben gar nicht erst kommen muss.
Erstellt am 10.07.2008 um 16:09 Uhr von DonJohnson
Ich habe wohl ein Brett vorm Kopf!
Erstens. Wenn das EBRM innerhalb des letzten Jahres an ener BR Sitzung teilgenommen hat, kann ihm nur nach 103 gekündigt werden. Wenn vom AG die Bitte um Zustimmung zu 103 an den BR herangetragen wird und der BR sich nciht Äußert, gilt die Zustimmung als erteilt - das mal dazu!
Zweitens. Ein BR stimmt einer solchen Kündigung niemals zu. Die Bedenkzeit wird erstens vermutlich eh nciht ausreichen (3 Tage) und kein BRM ist Anwalt. Ich persönlich würde die Frist voll ausnutzen und dann die Zustimmung verweigern - Gründe sind bestimmt genügend da (erst Recht wenn man bedenkt, dass der AG Geld anbietet).
Drittens. Natürlich gibt es bei einer Kündigung nach 103 eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit.
Viertens. Es ist höchst illegal sowohl als AG als auch als MA zahlungen mit der Premisse auszumachen, dass gekündigt wird (hier wird immerhin der Staat verarscht und hintergangen). Zahlungen können nur erfolgen wenn die Kündigung ungerechtfertigt ist. Diese Zahlungen werden dann vom Arbeitsgericht festgelegt (in einem Vergleich)
Fünftens. Finger weg von solchen Machenschaften.
Erstellt am 10.07.2008 um 16:26 Uhr von peanuts
"Erstens. Wenn das EBRM innerhalb des letzten Jahres an ener BR Sitzung teilgenommen hat, kann ihm nur nach 103 gekündigt werden. "
Quatsch! Der § 103 BetrVG schützt nur das aktive BRM bzw. das Ersatzmitglied während der Vertretungszeit! Im nachwirkenden Kü´schutz ist der BR gem. § 102 BetrVG anzuhören! Allerdings kann dann nur außerordentlich gekündigt werden, was ja der Fall zu sein scheint!
Erstellt am 10.07.2008 um 16:37 Uhr von Petrus
@DJ:
> Wenn vom AG die Bitte um Zustimmung zu 103 an den BR herangetragen wird
> und der BR sich nciht Äußert, gilt die Zustimmung als erteilt
Wann wurde das BetrVG entsprechend geändert? In meiner Ausgabe steht da -im Unterschied zu Kündigungen nach § 102- in § 103 nichts entsprechendes.
Ansonsten hast Du weitgehend recht. Ich wäre nur vorsichtig mit "niemals".
In einem namhaften deutschen Großkonzern wurde schließlich auch ein BRM gewählt, dass nicht nur im Kopf ziemlich braun ist, sondern seine Ansichten auch in der Öffentlichkeit auf entsprechenden Veranstaltungen vertritt. Bei entsprechender Äußerung in der Firma würde ich da als BR die Zustimmung nach § 103 ganz bestimmt nicht verweigern...
Erstellt am 10.07.2008 um 18:19 Uhr von DonJohnson
@ peanuts
Betriebsratspraxis A bis Z Zitat:
Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern: Ersatzmitglieder haben zunächst den Kündigungsschutz des Wahlbewerbers nach §15 Abs 3 KSchG und §103 BetrVG. Darüber hinaus haben Ersatzmitglieder, die wegen Verhinderung eines ordentlichen BRM nachgerückts sind, für die Dauer der Vertretung den gleichen Kündigungsschutz wie ordentliche BRM.
Erstellt am 10.07.2008 um 18:23 Uhr von DonJohnson
@ Petrus:
Stimmt, da lag ic falsch. In dem Fall 103 gilt die Zustimmung als verweigert, wenn der BR sinch innerhalb 3 Tagen nciht äußert - Asche auf mein Haupt - da habe ich mich verrant - da ich die Zustimmung nach 103 immer verweigern würde, wäre das aber egal.
Erstellt am 10.07.2008 um 18:25 Uhr von DonJohnson
@ Petrus:
In dem von dir angesprochenen Fall würde ich sogar als BR die 104 ziehen!!!
Erstellt am 11.07.2008 um 07:55 Uhr von Klautja
Das das Ersatzmitglied Kündigungsschutz hat weil es an einer Sitzung teilgenommen hat ist uns schon klar und mußte nicht diskutiert werden. Wir wollten eigentlich nur wissen, ob wir nun zustimmen sollten oder nicht wenn schon eine gewisse Einigung da ist. Manchmal ist es ja leider so, daß Parteien die auf einmal miteinander arbeiten müssen überhaupt nicht klar kommen. So ist es nun leider hier. Warum sollen wir uns als Betriebsrat dann quer stellen wenn sich die beiden einig sind. Es geht einzig und allein um die Formsache. Wir wollen uns nämlich nicht selbst vor Gericht sehen.
Erstellt am 11.07.2008 um 07:56 Uhr von Klautja
Das das Ersatzmitglied Kündigungsschutz hat weil es an einer Sitzung teilgenommen hat ist uns schon klar und mußte nicht diskutiert werden. Wir wollten eigentlich nur wissen, ob wir nun zustimmen sollten oder nicht wenn schon eine gewisse Einigung da ist. Manchmal ist es ja leider so, daß Parteien die auf einmal miteinander arbeiten müssen überhaupt nicht klar kommen. So ist es nun leider hier. Warum sollen wir uns als Betriebsrat dann quer stellen wenn sich die beiden einig sind. Es geht einzig und allein um die Formsache. Wir wollen uns nämlich nicht selbst vor Gericht sehen.
Erstellt am 11.07.2008 um 09:25 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Ik gloobet ja nu ooch langsam! Jehtet noch oda stekt hia eena fest!??
Wo bin ik denn hia!?!!?
Einsteigerseminar, wie besch..ß ik dit Arbeitsamt ohne erwischt zu wern und wenn schon erwischt, denn aba ohne Folgen!? Oda watt?
Bei wem pieptet denn hier am Lautesten?!?!?
Wenn der AG trotz einer Ablehnung des BR's kündigt, muss er auf jeden Fall die Stellungnahme des BR's der Kündigung beifügen. Damit steht es dem AN ja dann frei, aus welchen Gründen auch immer, eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Wenn sich alle Beteiligten an ihre Vereinbarungen halten (z.B. ausreichend hohe Abfindung - selbstverständlich nach dem Gesetz versteuert!!! - um die Sperre des AA zu überbrücken), dann wird dieser Fall nicht eintreten. Aber manchmal haben sogar Pferde ein spezifisches Problem vor gewissen Zivilisationsbauten in denen sich pharmazeutische Handwerks- und Lieferbetriebe (ist ja bereits bewiesen, dass die Beratung in diesen privatbetriebenen öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht selten die Schwelle zur Körperverletzung durch Falschberatung überschreiten...) befinden, gell?
In diesem Falle unterstütze ich den Standpunkt: Ablehnung des AG-Anliegens und Verweigerung der Zustimmung genauso wie die Verhinderung, dass unser aller eingezahlte Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für solche kriminellen Aktionen verwendet werden muss. Auch wenn ich die persönliche Betroffenheit durchaus nachvollziehen kann!
Aber dazu nur so viel: Das Leben ist nicht immer schön! Manchmal muss man sich auch mal heftiger durchwursteln und das ist es, was uns größer macht. Erst recht wenn wir dabei ehrlich bleiben und uns auch mit 120 im Spiegel noch selber in die Augen schauen können! Auf, dann!
Habe fertig - schönes WE!!!
Erstellt am 11.07.2008 um 23:09 Uhr von peanuts
"Wir wollten eigentlich nur wissen, ob wir nun zustimmen sollten oder nicht wenn schon eine gewisse Einigung da ist. "
Wenn sich beide Parteien einig sind, haltet Euch doch ganz einfach raus! Im nachwirkenden Kündigungsschutz ist definitiv der § 102 BetrVG gefragt und der AG könnte sowieso kündigen; egal wie Ihr reagiert!
"Wir wollen uns nämlich nicht selbst vor Gericht sehen."
Das wäre mir völlig neu, dass ein BR vor Gericht landen kann, weil er sich nicht zu einer Kündigung geäußert hat!
" Darüber hinaus haben Ersatzmitglieder, die wegen Verhinderung eines ordentlichen BRM nachgerückts sind, für die Dauer der Vertretung den gleichen Kündigungsschutz wie ordentliche BRM."
Ich wüsste nicht, dass ich etwas anderes behauptet habe!