Gehaltseinbußen als Betriebsratsvorsitzender
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin vor kurzer Zeit Betriebsratsvorsitzender geworden und habe nun deshalb Gehaltseinbußen.
Meine folgende IST- Situation, vor dem Vorsitz: Ich hatte ein Grundgehalt und konnte normalerweise nebenbei ca. 10%- 20% Extra zu meinem Gehalt hinzu verdienen, bei einer 6 Tage Woche (davon 1 Tag frei).
Jetzige IST- Situation: Nun bin ich zwei Tage im Büro und habe einen Tag frei, den Rest arbeite ich im Verkauf (3 Tage). Natürlich kann ich jetzt nicht mehr so viel Prämie erwirtschaften.
Kann ich dafür einen Ausgleich bekommen, da mir natürlich die Prämie, für die zwei Tage, fehlt? Kann dies auch meine Stellvertretung bekommen und meine anderen Betriebsratsmitglieder? (Natürlich Anteilig)
Über eine Antwort von Ihnen, würde ich mich sehr freuen.
Gruss H. Hansen
Community-Antworten (5)
30.11.2016 um 14:50 Uhr
Der BR darf nicht auf Grund seines Amtes benachteiligt werden. Daher ist ein entsprechender Ausgleich bei einer variablen Vergütung für die Zeiten zu gewähren, die wegen der BR Arbeit nicht erzielt werden kann
30.11.2016 um 15:25 Uhr
Kann ich dafür einen Ausgleich bekommen, da mir natürlich die Prämie, für die zwei Tage, fehlt?<
Ja; da es keine feststehende Formel gibt, solltest Du für Dich ermitteln, wie der Ausgleich am Besten zu berechnen ist. Dann wendest Du Dich mit einer entsprechenden Forderung an den AG.
Grundregel: Auf dem Gehaltszettel sollte BR-tätigkeit so aussehen, als hätte sie nicht statt gefunden. Nicht mehr und nicht weniuger.
Kann dies auch meine Stellvertretung bekommen und meine anderen Betriebsratsmitglieder?<
Wenn die ebenfalls Gehaltseinbußen durch den BR-Job haben, gilt das gleiche.
30.11.2016 um 17:54 Uhr
Tach auch, ergänzend zu ganther und gironimo :
§78 BetrVG Schutzbestimmungen.
"Die Mitglieder des Betriebsrates,............ Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht BENACHTEILIGT oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung"
Sowohl der BR, als auch seine einzelnen Mitglieder können, sofern der AG diese Benachteiligungen nicht abstellt, im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens den AG auf Unterlassung "verklagen".
30.11.2016 um 18:39 Uhr
Vielen Dank für die tollen Antworten. Werde mich dann mit meinen Kollegen in der nächsten BR beraten.
Gruss H. Hansen
02.12.2016 um 18:27 Uhr
Tach auch Hansen, halte uns bitte auf dem Laufenden.
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